
Auch in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann ein Partner nach der Trennung des Paares einen rechtlichen Anspruch auf einen so genannten Bereicherungsausgleich haben, berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
„Wilde Ehe“ und Trennung: Muss der eine Partner dem anderen einen finanziellen Ausgleich zahlen?
Das Paar lebte von Mai 2009 bis September 2010 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, auch eheähnliche Gemeinschaft oder "wilde Ehe" genannt. Die beiden wohnten in einem Haus, das der Frau gemeinsam mit ihrem vorherigen Lebenspartner gehörte. Nach der Trennung forderte der Mann von der Frau den Ausgleich finanzieller Leistungen, die er während der Lebensgemeinschaft erbracht hatte.
Trennung eines unverheirateten Paares: Ausgleich nur bei Leistungen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung
Die Klage des Mannes blieb ohne Erfolg. Grundsätzlich komme ein Ausgleichsanspruch nach der Trennung eines Paares, das in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenlebte, dann in Betracht, so die Richter des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (Entscheidung vom 09. Februar 2016; AZ: 3 U 8/12), wenn ein Partner durch erhebliche Beiträge das Vermögen des anderen Partners vermehrt habe. Dabei müsse erkennbar die Vorstellung zugrunde liegen, an dem Gegenstand über längere Zeit teilhaben zu können. Darüber hinaus gelte das nur für Beiträge, mit denen ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung geschaffen worden sei. Vor diesem Hintergrund habe der Mann keinen Anspruch auf einen Ausgleich.
Die geltend gemachten Aufwendungen für das Home Office betrügen 801,72 Euro, für die Möbel 4.442,40 Euro. Zusammen mit den errechneten Investitionen in das Haus von 2.157,60 Euro ergebe das einen Betrag von 7.401,72 Euro.
Selbst wenn dieser Betrag insgesamt nicht als geringfügig anzusehen sei, sei es nicht unbillig, wenn die Frau ihn behalte. Sowohl die Computerausstattung als auch die Möbel hätten der Gestaltung des Zusammenlebens gedient. Gemessen an den Einkommensverhältnissen beider seien die Anschaffungen auch nicht so bedeutend, dass ein Ausgleich erforderlich wäre.
Insbesondere sei dabei zu berücksichtigen, dass der Mann mietfrei im Haus seiner Partnerin gewohnt habe. Diese sei auch für die laufenden Kosten aufgekommen. Auch seien die finanziellen Beiträge des Mannes für das tägliche Zusammenleben, die nach seinen Angaben umgerechnet monatlich rund 240 Euro betrugen, nicht so hoch, dass sie ausgeglichen werden müssten. Im Gegenteil erscheine dieser Anteil bei einem Einkommen von immerhin rund 3.000 Euro eher gering. Das Gericht lehnte die Ausgleichsansprüche des Mannes ab.
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- red/dpa