Famili­enrecht-Blog

Nach Scheidung weiter kranken­ver­sichert?

Der Status als Ehegatte endet auch vor der Krankenversicherung mit dem Tag der Scheidung. © Quelle: King/ corbisimages.com

Was passiert eigentlich nach der Scheidung mit meiner Kranken­ver­si­cherung, wenn ich während der Ehe bei meinem Ehegatten versichert war?

Sind Sie gesetzlich versichert und gemäß § 10 Sozial­ge­setzbuch V (SGB V) mit Ihrem Ehegatten und den Kindern gemeinsam in der Famili­en­ver­si­cherung, ändert sich für Ihre Kinder nach der Scheidung nichts, sie sind weiter bei Ihrem Ehegatten versichert.

Für Sie als Ehegatte endet mit dem Tag der Rechtskraft der Scheidung allerdings die Stellung als Ehegatte, ohne dass es seitens Ihrer Kranken­ver­si­cherung eines feststel­lenden Negativ­be­scheides bedürfte.

Nach bisheriger Rechtslage eröffnete § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB V dem geschiedenen Ehegatten die Möglichkeit, sich freiwillig in der Versicherung durch Anzeige als Mitglied beizutreten. Diese Anzeige musste innerhalb einer nicht verlän­gerbaren Frist von 3 Monaten nach Rechtskraft der Scheidung bei der Kranken­ver­si­cherung eingegangen sein. Dann war die Versicherung Ihres geschiedenen Ehegatten verpflichtet, sie als Mitglied aufzunehmen, allerdings mussten Sie dann Ihren Beitrag selbst bezahlen.

Eine gesetzlich automatisch eintretende freiwillige Weiter­ver­si­cherung

Am 15. Juli 2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überfor­derung bei Beitrags­schulden in der Kranken­ver­si­cherung in Kraft getreten. Obwohl § 9 SGB V unverändert geblieben ist, regelt nunmehr § 188 Absatz 4 SGB V eine gesetzlich automatisch eintretende freiwillige Weiter­ver­si­cherung mit Austritts­option. Danach setzt sich die Versicherung mit dem Tag nach dem Ende der Famili­en­ver­si­cherung als freiwillige Mitglied­schaft fort, es sei denn, Sie erklären innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austritts­mög­lich­keiten Ihren Austritt. Ihr Austritt wird aber nur wirksam, wenn Sie das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweisen.

Was heißt das für Sie? Wenn Sie von Gesetzes wegen freiwillig versichert sind, erhalten Sie zukünftig nach Rechtskraft der Scheidung von Ihrer Krankenkasse (z. B. der AOK) den Hinweis, dass sie jetzt freiwillig versichert sind, es sei denn, Sie erklären Ihren Austritt.

Beiträge zur freiwilligen Versicherung sind Pflicht

Aber: Sie sind mit der freiwilligen Versicherung verpflichtet, Beiträge zu leisten. Diese Beiträge bemessen sich nach den beitrags­pflichtigen Einnahmen gemäß § 223 Abs. 2 SGB V und betrugen im Jahr 2013 mindestens € 139,24.

Sie müssen den Beitrag leisten, sobald die gesetz­lichen Voraus­set­zungen vorliegen, auf Ihre Kenntnis kommt es dabei nicht an.

Konsequenz: Unmittelbar nach Rechtskraft der Scheidung müssen Sie Ihrer Kranken­ver­si­cherung mitteilen, dass Sie geschieden sind, die Beitrags­pflicht besteht dann sofort.

Tipp

Wenden Sie sich nach Rechtskraft der Scheidung sofort an Ihre Krankenkasse, sollten Beiträge rückständig sein, müssen Sie mit Leistungs­ein­schrän­kungen und anderen Nachteilen rechnen!