
Meine Wohnung – Deine Wohnung? Nicht selten streiten sich Ehepaare nach der Trennung über die bisherige Ehewohnung. Wer darf bleiben, wer muss ausziehen? Welche Folgen ergeben sich für den Mietvertrag? Ein Überblick über die wichtigsten Fragen zum Recht an der Ehewohnung nach der Trennung.
1. Trennung: Kann man in einer Wohnung getrennt leben?
Ja, Sie können auch innerhalb der Ehewohnung getrennt leben. Nach der Rechtsprechung setzt das Getrenntleben aber voraus, dass „keine gegenseitigen Versorgungsleistungen“ mehr erbracht werden. Es sind also nicht nur getrennte Schlafzimmer gefordert, sondern man darf für den Partner nicht mehr kochen, waschen, putzen, bügeln. Oft erweisen sich vor allem die nun fehlenden gemeinsamen Mahlzeiten als schwierig, denn wenn kleine Kinder in der Familie leben, verstehen diese oft nicht, warum Papa oder Mama nicht mehr mit am Tisch sitzen. Einige Gerichte vertreten daher die Auffassung, dass auch für den Fall gemeinsamer Mahlzeiten das Getrenntleben gewahrt ist. Ob Ihr Wohnortgericht dies auch so sieht, kann man aber nicht generell beantworten.
2. Bleibe ich Mietvertragspartner, wenn ich nach der Trennung aus der Ehewohnung ausziehe? Welche Möglichkeiten habe ich, aus dem Mietverhältnis entlassen zu werden?
Zieht ein Partner aus und haben beide den Mietvertrag unterschrieben, bleibt auch derjenige, der auszieht, weiter Mietvertragspartner, Das hat zur Folge, dass sich der Vermieter auch an ihn halten kann, wenn der andere Partner die Miete nicht zahlt (oder nicht zahlen kann). Sie sind dann Gesamtschuldner, das heißt, dass der Vermieter die volle Miete auch von demjenigen fordern kann, der ausgezogen ist. Sie haben zwar im sogenannten „Innenverhältnis“ – also im Verhältnis zu Ihrem Partner – einen Ausgleichsanspruch wenn Sie die Miete bezahlen, obwohl der andere in der Wohnung wohnt. Dieser nützt Ihnen aber dann wenig, wenn bei Ihrem Partner nichts zu holen ist.
3. Nach einer Trennung: Wie kommt man aus dem Mietvertrag für die Ehewohnung heraus?
Zunächst können Sie mit Ihrem ehemaligen Vermieter reden, ob er sie aus dem Vertrag entlässt. Tut er dies nicht (aus gutem Grund, weil er einen – oft zahlungskräftigeren – Mieter verliert), bleibt die Möglichkeit, mit Ihrem ehemaligen Partner eine gemeinsame Erklärung gegenüber dem Vermieter abzugeben, dass das Mietverhältnis mit einem Partner alleine fortgeführt wird gemäß § 1568 a III Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dann wird das Mietverhältnis mit einem Partner alleine fortgeführt.
Dasselbe gilt, wenn zuvor ein Wohnungszuweisungsverfahren stattgefunden hat, also wenn das Gericht beim Streit, wer in der Wohnung bleiben darf, entschieden hat, dass die Wohnung einem Partner zugewiesen wird. Mit der rechtskräftigen Endentscheidung im Wohnungszuweisungsverfahren setzt ein Mieter ein vorher gemeinsames Mietverhältnis alleine fort (§ 1568 a Abs. 3 Nr. 2 BGB). Dagegen kann der Vermieter nichts machen.
3. Kommt keine Einigung mit meinem Partner zustande, kann ich ihn dann zwingen, die Wohnung zu kündigen?
Während des ersten Trennungsjahres kann der Partner nicht gezwungen werden, die Wohnung zu kündigen. Ist das Trennungsjahr abgelaufen, kann der ausgezogene Partner auf Zustimmung zur Kündigung der Ehewohnung klagen.
4. Kann derjenige, der nach der Trennung in der Ehewohnung bleibt, nur die Hälfte der Miete bezahlen?
Nein, jeder Mieter haftet auf die volle Miete, das heißt, wenn er die Miete nicht vollständig bezahlt, kann der Vermieter kündigen. Der Vermieter kann nicht gezwungen werden, die andere Hälfte der Miete vom ausgezogenen Partner einzuholen.
5. Ich bezahle die Miete, obwohl ich ausgezogen bin. Kann ich diese bei der Unterhaltszahlung abziehen?
Ja, Miete und Nebenkosten gehören zu den Lebenshaltungskosten, die jeder Partner selbst zu tragen hat. Zahlt derjenige, der ausgezogen ist, die Miete weiter, kann er diesen Betrag von seinem Nettoeinkommen bei der Unterhaltsberechnung in Abzug bringen. Das gilt für Kindes- und Ehegattenunterhalt. Werden auch die verbrauchsabhängigen Nebenkosten bezahlt, können diese direkt von dem Betrag abgezogen werden, der als Unterhalt geschuldet wird.
6. Ist es günstiger, die Hälfte der Miete zu bezahlen oder den Abzug beim Unterhalt vorzunehmen?
Das kommt darauf an! Wenn der Ehegattenunterhalt, der ohne Vorwegabzug der Mietzahlung geringer ist als die halbe Miete, ist es besser, den Ausgleich nicht über den Unterhalt zu regeln.
Fazit: Versuchen Sie, sich mit Ihrem Partner zu einigen über die Ehewohnung. Wenn das möglich ist, geben Sie Ihrem Vermieter gegenüber eine gemeinsame Erklärung ab, dass die Wohnung nur noch von einem Partner bewohnt wird. Sollten Sie sich nicht einigen können, ist es ratsam, ein Verfahren auf Zuweisung der Ehewohnung anhängig zu machen, dann ist der Beschluss des Gerichts ebenfalls bindend.
- Datum
- Aktualisiert am
- 13.02.2017
- Autor
- Viola Lachenmann