
Nach einer Trennung sind viele Fragen zu Klären. Dazu kann auch gehören, zu klären, wer für Reparaturkosten aufkommen muss, die am gemeinsamen Haus zu machen sind. Dazu hat das Oberlandesgericht Brandenburg im vergangenen Dezember entschieden: Sind Reparaturen für die Erhaltung des Hauses notwendig, müssen beide Ehepartner für die Reparaturen aufkommen – auch nach der Trennung. Dies gilt selbst dann, wenn der andere Ehepartner der Reparatur- oder Erhaltungsmaßnahme nicht zugestimmt hat. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 15. Dezember 2015 (AZ: 9 UF 29/15), wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Nach einer Trennung: Wer zahlt die Reparatur der gemeinsamen Immobilie?
Der Fall im Einzelnen: Das Ehepaar hatte sich schon vor mehreren Jahren getrennt. Ihnen gehört zu gleichen Teilen ein Einfamilienhaus. Dort wohnt der Mann mit dem gemeinsamen Sohn und seiner neuen Lebensgefährtin.
Als das Dach undicht wurde, ließ er es notdürftig reparieren. Seine Frau bat er um Zustimmung zu einer umfassenden Reparatur. Die Frau lehnte dies ab: Sie könne keine Schäden erkennen. Dennoch ließ der Mann das Dach neu aufbauen, dämmen und eindecken. Das Amtsgericht sprach dem Mann den Anspruch zu, die Hälfte der Kosten von der Frau verlangen zu können. Dagegen legt die Frau Beschwerde ein.
Getrenntes Paar: Kosten werden bei gemeinsamer Immobilie geteilt
Die Frau hatte beim Oberlandesgericht Brandenburg keinen Erfolg. Es bestätigte den Kostenerstattungsanspruch gegen die Ehefrau. Das Gericht stellte ausdrücklich fest, dass die durchgeführte Dachreparatur für die Erhaltung des Hauses notwendig war. Sie stelle somit eine Maßnahme zur Wert- und Substanzerhaltung des Gebäudes dar. Die fehlende Zustimmung der Ehefrau sei daher unerheblich.
Die durchgeführte Notmaßnahme habe nicht ausgereicht, um den Eintritt von Nässe dauerhaft zu vermeiden. Daher sei die grundlegende Sanierung notwendig gewesen. Der Mann habe auch sparsam gehandelt. So sei mit bereits vorhandenen Schindeln neu eingedeckt worden. Daher sei die Gesamtmaßnahme wirtschaftlich vernünftig. Deshalb müsse die Frau als hälftige Miteigentümerin auch die Hälfte der Kosten übernehmen.
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- red/dpa