Es ist eine umstrittene Frage bei Ehepartnern, die sich trennen: Wer zahlt die Miete für die ehemals gemeinsame Ehewohnung oder das gemeinsame Haus?
Auf diese Frage gibt es, wie so oft bei Rechtsfragen, keine pauschale Antwort. Allerdings berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) über einen Fall, bei dem die Richter die Frage, wer die Miete für die Ehewohnung nach einer Trennung zahlt, zugunsten desjenigen Ehepartners entschieden, der in der ehemals gemeinsamen Wohnung geblieben war.
Muss Ex-Partner sich trotz Trennungsunterhalt an Mietzahlungen beteiligen?
Der Fall im Einzelnen: Der Ehemann war nach der Trennung im Januar 2015 ausgezogen, die Ehefrau blieb mit den beiden Kindern zunächst in der bisherigen Ehewohnung. Die Ehepartner kündigten den Mietvertrag zum 30. April 2015. Die Ehefrau zog dann mit den Kindern in eine neue Wohnung mit weniger Quadratmetern.
Die Frau übernahm in den verbleibenden drei Monaten die Mietzahlungen und die Zahlung der Nebenkosten alleine. Von ihrem ehemaligen Ehemann erhielt die Frau in dieser Zeit Trennungs- und Kindesunterhalt. Bei der Berechnung des Unterhalts wurden seine Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag nicht berücksichtigt. Die Frau forderte von ihm die Übernahme der hälftigen Mietkosten. Um ihre Forderung gerichtlich durchzusetzen, beantragte sie Verfahrenskostenhilfe.
Diese bewilligte das Oberlandesgericht Bremen am 17. Februar 2016 (AZ: 4 WF 184/15), da es der Meinung war, die Frau habe in dem Verfahren Aussicht auf Erfolg. Die Ehepartner seien beide Mieter gewesen und hätten gemeinsam den Mietvertrag unterschrieben, daher müssten sie jeweils die Hälfte der Mietkosten zahlen. Lehne der ausgezogene Ehemann jegliche Beteiligung ab, müsse er nachweisen, warum nur der in der Wohnung verbliebene Ehepartner verpflichtet sei zu zahlen. Einen solchen Nachweis sei der Mann jedoch schuldig geblieben.
Das Ehepaar sei sich bei der Trennung einig gewesen, dass die Frau mit den Kindern bis zum Ende der dreimonatigen Kündigungsfrist weiter dort wohnen solle. Dies sei wirtschaftlich auch vernünftig gewesen, um doppelte Mietkosten zu vermeiden.
Nach Trennung: Ausgezogener Partner muss Mietzahlungen leisten
Es sei nicht gerechtfertigt, dass die Frau die Mietkosten für die ehemals gemeinsame Wohnung alleine übernehme. Dass der Ex-Ehemann Kindes- und Trennungsunterhalt zahle, sei kein Gegenargument. Bei der Berechnung seiner Unterhaltsverpflichtungen seien die Mietzahlungen nicht berücksichtigt worden. Allerdings könne die Ehefrau nicht die Zahlung der halben Miete verlangen. Sie habe nur Anspruch auf die hälftige Beteiligung an dem Teil der Miete von 715 Euro monatlich, der über die Miete hinausgehe, die sie für eine vergleichbare, aber kleinere Wohnung zahlen müsse.
- Datum
- Aktualisiert am
- 14.02.2017
- Autor
- red/dpa