Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Kindes­un­terhalt

Muss man auch dann Unterhalt zahlen, wenn das Kind Vermögen besitzt?

Erhalten auch Kinter Unterhalt, die ein großes Vermögen ihr eigen nennen? © Quelle: Tunbridge/corbisimages.com

Ein Kind hat in der Regel Anspruch auf Unterhalt. Das gilt auch für ein erwachsenes Kind. Dieses darf etwa dann weiterhin Unterhalt beanspruchen, wenn es eine Ausbildung absolviert. Wie sieht aber die Rechtslage aus, wenn das Kind über ein eigenes Vermögen verfügt?

Unterhalts­pflichtige Eltern dürfte das Thema interes­sieren: Müssen sie ihrem  Kind auch dann Unterhalt zahlen, wenn es ein eigenes Vermögen besitzt? Um die Antwort auf diese Frage vorweg zu nehmen: Ein Kind muss sein Vermögen in der Regel nach und nach für den eigenen Lebens­bedarf einsetzen.

Allerdings: Ein minder­jähriges Kind muss nur die Erträge aus seinem Vermögen für seinen Lebens­bedarf aufwenden, nicht das Vermögen selbst. Demgegenüber ist ein volljähriges Kind dazu verpflichtet, das Vermögen selbst zu verwenden. Das Kind darf es nicht anderweitig verbrauchen. Die Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Zweibrücken vom 16. Oktober 2015 (AZ: 2 UF 107/15).

Unterhalts­pflicht auch bei einem reichen Kind?

Der Entscheidung lag dieser Fall zugrunde: Die Tochter befand sich in einer Ausbildung, sie studierte und verlangte von ihrem Vater monatlichen Unterhalt, zum Teil rückwirkend ab dem Beginn ihres Studiums im Winter­se­mester 2013/14. Als die junge Frau volljährig wurde, besaß sie ein Vermögen von mindestens 56.000 Euro. Der Vater hatte selbst 25.000 Euro dazugegeben. Auch von der Mutter bekam sie immer wieder finanzielle Zuwendungen.

Das Amtsgericht lehnte den Unterhalts­an­spruch des Kindes gegenüber dem Vater ab. Die Tochter müsse zunächst ihr Vermögen einsetzen und sei daher nicht unterhalts­be­dürftig. Daraufhin forderte die Mutter von der Tochter das von ihr überlassene Geld zurück. Die Tochter zahlte 40.800 Euro an die Mutter zurück. Weiterhin legte sie Beschwerde gegen die Entscheidung des Gerichts ein. Nun sei sie ja unterhalts­be­dürftig.

Unterhalt für Kind: Zunächst muss es das eigene Vermögen einsetzen

Dem folgte das Oberlan­des­gericht nicht. Zum einen stellte es fest, dass ein volljähriges Kind auch seinen Vermögensstamm für den Lebens­bedarf einsetzen müsse, bevor es Unterhalt von den Eltern, in diesem Fall dem Vater, verlangen könne. Lediglich einen Notgroschen dürfte ein Kind behalten.

Auch dürfe das Kind das Vermögen nicht einfach anderweitig verbrauchen. Es sei vielmehr verpflichtet, das vorhandene Vermögen nach und nach einzusetzen, um seinen eigenen Lebens­bedarf abzudecken. Verstoße das Kind dagegen, müsse es sich so behandeln lassen, als ob das Vermögen noch vorhanden wäre. Daher wirke sich auch die Rücküber­tragung an die Mutter nicht aus.

Das Gericht errechnete, dass von dem Vermögen bei einer sukzessiven Verwendung zur Deckung des Unterhalts­bedarfs zum Zeitpunkt der Klage noch mindestens 30.000 Euro übrig wären. Natürlich müssten der Tochter mindestens 5.000 Euro als Sonder­bedarf und Notgroschen verbleiben. Ziehe man diesen Betrag ab, könne die Tochter nach Auffassung des Gerichts von den verblei­benden 25.000 Euro als Studentin noch zweieinhalb bis drei Jahre ihren Lebens­bedarf decken.

Die DAV-Famili­en­rechts­anwälte weisen darauf hin, dass zum Vermögen nicht nur die Beträge zur Finanzierung der Ausbildung gerechnet werden. Berück­sichtigt wird vielmehr sämtliches zur freien Verfügung stehendes Vermögen. Im Zweifelsfall sollte man sich über Unterhalts­an­sprüche und -pflichten anwaltlich beraten lassen.

Datum
Autor
red/dpa
Bewertungen
23625
Themen
Eltern Familie Kinder Unterhalt

Zurück

Anwältin/Anwalt finden!
Wirtschaft
Paket nicht angekommen: Wer haftet für meine Bestellung?
Leben
Unterschrift: Diese Regeln gelten
Beruf
Das Recht von Arbeitnehmern an Feiertagen
Beruf
Elternzeit: Was Sie jetzt wissen müssen
Geld
Rentenbescheid und Rentenauskunft: Was tun bei Fehlern?
zur
Startseite