
Generell gilt: Ein absolutes Verbot der Tierhaltung durch Formularmietverträge ist auch nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam. Da es noch keine feste gesetzliche Regelung gibt, ist in der Regel der Mietvertrag ausschlaggebend.
So urteilte der BGH am 20. März 2013 (Az.: VIII ZR 168/12), dass Vermieter nicht generell die Hundehaltung in ihren vermieteten Wohnungen untersagen können. Eine generelle Verbotsklausel im Mietvertrag benachteiligt die Mieter in unangemessener Weise und ist daher unwirksam.
Das bedeutet jedoch nicht, dass nun generell Hunde in der angemieteten Wohnung gehalten werden dürfen. Ob Hunde erlaubt werden müssen, hänge immer vom Einzelfall ab, urteilten die Richter. Es müssen die Interessen der Mietvertragsparteien, der Hausbewohner und der Nachbarn miteinander abgewogen werden. Der Vermieter darf hiernach die Hundehaltung nur verbieten, wenn er ein berechtigtes Interesse besitzt. Dieses kann beispielsweise darin liegen, dass ein Hausbewohner eine Tierhaarallergie besitzt oder ein Mitmieter eine besondere nachweisbare Angst vor Hunden besitzt.
Es ist zu erwarten, dass in Zukunft weitere Verfahren vor den Gerichten geführt werden und dabei konkretisiert wird, welche „berechtigten Interessen der Vermieter“ gerichtsseits anerkannt werden.
Andreas Ackenheil ist Anwalt mit dem Schwerpunkt Tierrecht (Hunderecht, Pferderecht, Verein-und Verbandsrecht, Recht rund um das Tier) und betreibt einen eigenen Blog, der unter www.der-tieranwalt.de aufzurufen ist. Auch für die Deutsche Anwaltauskunft bloggt Herr Ackenheil regelmäßig zum Thema Tierrecht.
- Datum
- Aktualisiert am
- 27.06.2014
- Autor
- Andreas Ackenheil