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Famili­enrecht-Blog

Mütterrente: Auswirkung auf Versor­gungs­aus­gleich?

Erhöht sich bei bereits geschiedenen die Mütterrente? © Quelle: Johner Images/gettyimages.de

Hat die Erhöhung der Rente bei der früheren Ehefrau Auswir­kungen hat auf den bereits rechts­kräftigen Versor­gungs­aus­gleich?

Im Koaliti­ons­vertrag haben CDU, CSU und SPD mit Startdatum 1. Juli 2014 eine Anhebung der Mütterrente beschlossen und zwar für Mütter von Kindern, die vor dem 1.9.1992 geboren wurden. Sie gewährt einen Zuschlag von einem Entgeltpunkt pro Kind aus der Rentenkasse und soll die Lebens­leistung von Müttern, die durch Kinder­er­zie­hungs­zeiten vor 1992 bisher schlechter gestellt waren als Mütter mit nach dem Jahr 1992 geborenen Kindern würdigen. Für viele frühere Väter, die ihrer geschiedenen Ehefrau im Versor­gungs­aus­gleich verpflichtet sind, von ihrer Rente abzugeben, wird sich die Frage stellen, ob die Erhöhung der Rente bei der früheren Ehefrau Auswir­kungen hat auf den bereits rechts­kräftigen Versor­gungs­aus­gleich, d. h. sie sind bereits geschieden, die Scheidung und die Entscheidung über den Versor­gungs­aus­gleich sind nicht mehr mit der Berufung anfechtbar.

Auch geschiedene Ehegatten profitieren von der Mütterrente, weil der Zuwachs von einem Entgeltpunkt zu einem korrespon­die­renden Zuwachs von einem halben Punkt auf der Vaterseite korrespondiert. Die Frage ist nun, ob eine bereits rechts­kräftige Entscheidung im Versor­gungs­aus­gleich abgeändert werden kann.

Grundsätzlich ja, aber ...

... ist der Antrag nach § 226 Abs. 2 FamFG frühestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraus­sichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuän­dernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist. Auf Deutsch: Die Abänderung kann erst beantragt werden sechs Monate, bevor der Ehegatte, der die Rente bezieht, in Rente kommt.

Wenn die Rente schon erreicht ist, kann abgeändert werden, aber...

... ist eine Abänderung der Entscheidung gemäß § 225 Abs. 4 FamFG im Versor­gungs­aus­gleich nur möglich, wenn die Wertän­derung mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und darüber hinaus die Veränderung des Ausgleichswerts 120 Prozent der monatlichen Bezuggröße nach § 18 SGB IV übersteigt.

Ein halber Entgeltpunkt übersteigt den Grenzwert von 120 Prozent nicht!

Fazit:

Wenn nur 1 Kind vor dem 1.1.1992 geboren ist, sind die Voraus­set­zungen für eine Abänderung generell nicht gegeben, weil ein halber Entgeltpunkt für Kinder­er­zie­hungs­zeiten nicht den Grenzwert von 120 Prozent gemäß § 225 Abs. 3 FamFG übersteigt. Wenn dagegen zwei oder mehr Kinder vor dem 1.1.1992 in der Ehe geboren wurden, ist eine Abänderung auch eines rechts­kräftigen Versor­gungs­aus­gleichs möglich, wenn die Erhöhung mindestens fünf Prozent des damaligen Ausgleichswerts beträgt.

Viola Lachenmann ist Fachan­wältin für Famili­enrecht und berät zudem als Fachan­wältin für IT-Recht im Internetrecht, Softwarerecht, Urheberrecht und Datenschutzrecht. Sie betreibt einen eigenen Blog, der unter www.kanzlei-lachenmann.de/blog aufzurufen ist. Für die Deutsche Anwalt­auskunft bloggt Frau Lachenmann regelmäßig zum Thema Famili­enrecht.

Datum
Autor
Viola Lachenmann
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Themen
Kinder Rente Scheidung

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