
Im Koalitionsvertrag haben CDU, CSU und SPD mit Startdatum 1. Juli 2014 eine Anhebung der Mütterrente beschlossen und zwar für Mütter von Kindern, die vor dem 1.9.1992 geboren wurden. Sie gewährt einen Zuschlag von einem Entgeltpunkt pro Kind aus der Rentenkasse und soll die Lebensleistung von Müttern, die durch Kindererziehungszeiten vor 1992 bisher schlechter gestellt waren als Mütter mit nach dem Jahr 1992 geborenen Kindern würdigen. Für viele frühere Väter, die ihrer geschiedenen Ehefrau im Versorgungsausgleich verpflichtet sind, von ihrer Rente abzugeben, wird sich die Frage stellen, ob die Erhöhung der Rente bei der früheren Ehefrau Auswirkungen hat auf den bereits rechtskräftigen Versorgungsausgleich, d. h. sie sind bereits geschieden, die Scheidung und die Entscheidung über den Versorgungsausgleich sind nicht mehr mit der Berufung anfechtbar.
Auch geschiedene Ehegatten profitieren von der Mütterrente, weil der Zuwachs von einem Entgeltpunkt zu einem korrespondierenden Zuwachs von einem halben Punkt auf der Vaterseite korrespondiert. Die Frage ist nun, ob eine bereits rechtskräftige Entscheidung im Versorgungsausgleich abgeändert werden kann.
Grundsätzlich ja, aber ...
... ist der Antrag nach § 226 Abs. 2 FamFG frühestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist. Auf Deutsch: Die Abänderung kann erst beantragt werden sechs Monate, bevor der Ehegatte, der die Rente bezieht, in Rente kommt.
Wenn die Rente schon erreicht ist, kann abgeändert werden, aber...
... ist eine Abänderung der Entscheidung gemäß § 225 Abs. 4 FamFG im Versorgungsausgleich nur möglich, wenn die Wertänderung mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und darüber hinaus die Veränderung des Ausgleichswerts 120 Prozent der monatlichen Bezuggröße nach § 18 SGB IV übersteigt.
Ein halber Entgeltpunkt übersteigt den Grenzwert von 120 Prozent nicht!
Fazit:
Wenn nur 1 Kind vor dem 1.1.1992 geboren ist, sind die Voraussetzungen für eine Abänderung generell nicht gegeben, weil ein halber Entgeltpunkt für Kindererziehungszeiten nicht den Grenzwert von 120 Prozent gemäß § 225 Abs. 3 FamFG übersteigt. Wenn dagegen zwei oder mehr Kinder vor dem 1.1.1992 in der Ehe geboren wurden, ist eine Abänderung auch eines rechtskräftigen Versorgungsausgleichs möglich, wenn die Erhöhung mindestens fünf Prozent des damaligen Ausgleichswerts beträgt.
Viola Lachenmann ist Fachanwältin für Familienrecht und berät zudem als Fachanwältin für IT-Recht im Internetrecht, Softwarerecht, Urheberrecht und Datenschutzrecht. Sie betreibt einen eigenen Blog, der unter www.kanzlei-lachenmann.de/blog aufzurufen ist. Für die Deutsche Anwaltauskunft bloggt Frau Lachenmann regelmäßig zum Thema Familienrecht.
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- Viola Lachenmann