Kleinen Kindern macht es oft Spaß, sich nützlich zu machen und ihren Eltern bei der Hausarbeit zu helfen. Aber das lässt nach, wenn die Kinder älter werden. Daher gehören Streitereien zwischen Eltern und Teenagern zum Beispiel über deren unaufgeräumtes Zimmer wohl zu den häufigsten Konflikten in Familien. Allerdings lassen sich viele Mütter und Väter davon nicht abhalten, ihren Kindern Aufgaben im Haushalt zu geben.
Im Haushalt helfen: Was ist die Dienstleistungspflicht von Kindern und Jugendlichen?
Das Recht bestätigt dieses elterliche Verhalten. So legt der kaum bekannte und für viele überraschende § 1619 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) fest, dass Kinder dazu verpflichtet sind, ihren Eltern zu helfen.
Solange ein Kind bei seinen Eltern wohnt und von ihnen unterhalten wird, muss das Kind „in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste“ leisten, heißt es in dem kurzen Paragraphen.
Das schließt nicht nur die Pflicht des Kindes ein, seinen Eltern im Haushalt zu helfen, sondern auch im Geschäft, in der Gaststätte oder dem Bauernhof. Dazu verpflichtet ist jedes Kind, das noch zu Hause wohnt – selbst wenn es volljährig oder verheiratet ist. Erst wenn ein Kind von zu Hause auszieht, endet diese Pflicht.
Wie viele Stunden muss ein Kind oder ein Jugendlicher im Haushalt helfen?
Das BGB sagt nichts darüber aus, wie lange Kinder und Jugendliche etwa im Haushalt helfen sollen, es gibt keine verbindlichen Regeln. „Am besten ist es, wenn man solche Fragen in der Familie aushandelt“, sagt der Rechtsanwalt Burkhard Bühre von der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). „Der zeitliche Umfang der Mithilfe hängt etwa vom Alter des Kindes, seinem Gesundheitszustand und von seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit ab. “
Für einen 14jährigen kann es angemessen sein, bis zu sieben Stunden in der Woche im Haushalt zu helfen. Die Stundenzahl kann sich erhöhen, wenn die Eltern krank oder berufstätig sind.
Allerdings muss man beachten: Die Mithilfe im Haushalt darf nicht dazu führen, dass einem Kind keine Zeit mehr bleibt, um seine Hausaufgaben zu erledigen, für Klassenarbeiten zu lernen oder seinen Hobbys nachzugehen. Von der Pflicht zur Mithilfe befreit sind ohnehin zum größten Teil Jugendliche, die etwa eine Ausbildung absolvieren.
Wann dürfen Kinder und Jugendliche nicht im Haushalt helfen?
Darüber hinaus gibt es weitere Grenzen für die Mithilfe von Kindern und Jugendlichen im Haushalt. Diese Grenzen zeigen sich vor allem beim Einkaufen, denn Kinder sind bis zum 18. Lebensjahr nur beschränkt geschäftsfähig. Zwar können sie bereits ab dem 7. Lebensjahr kleinere Einkäufe tätigen, größere aber nicht unbedingt.
Und bei Alkohol und Tabak ist die Gesetzeslage eindeutig: „Das Jugendschutzgesetz verbietet es, Tabak an Kinder unter 18 Jahre zu verkaufen“, sagt der Oldenburger Familienrechtsexperte Burkhard Bühre. „Das gilt auch für Hochprozentiges wie Spirituosen.“ Bier, Wein, Sekt oder Mischgetränke dürfen Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren weder kaufen noch konsumieren.
Wie grenzt sich die Mithilfe im Haushalt vom Arbeitsverbot für Kinder ab?
Die Mithilfe im Haushalt nach § 1619 des BGB widerspricht nicht dem grundsätzlichen Verbot der Kinderarbeit, die in § 5 des Jugendarbeitsschutzgesetzes verankert ist. Dieses Verbot bezieht sich nur auf arbeitsrechtliche Dienstverhältnisse.
In besonderen Fällen kann aber die Mithilfe von Kindern und Jugendlichen in bestimmten Arten von Gaststätten mit dem Jugendarbeitsschutzgesetz kollidieren.
Müssen Kinder und Jugendliche für ihre Mithilfe im Haushalt bezahlt werden?
Trotz der im BGB festgeschriebenen Pflicht eines Kindes, im Haushalt zu helfen, können Eltern ihr Kind rechtlich nicht dazu zwingen. Zumindest ist dies nicht etwa über den gerichtlichen Weg möglich, was ohnehin kein Elternteil tun würde. Umgekehrt können Kinder nicht auf Geld für ihre Hilfe pochen. „Eltern müssen ihre Kinder nicht entlohnen, wenn diese im Haushalt helfen“, sagt Bühre. Denn die Hilfe des Kindes gleicht sich mit dem Unterhalt und den Sachmitteln der Eltern aus.
- Datum
- Aktualisiert am
- 09.05.2017
- Autor
- ime