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Familie

Müssen Eltern zahlen, wenn ihr Kind im Supermarkt etwas kaputt macht?

Wenn Kinder etwas im Einkaufsladen zerstören haften sie nicht unbedingt. © Quelle: Corbis/corbisimages.com

Kinder sind ein großes Geschenk, aber sie sind auch anstrengend, wie Eltern wissen. Stressig kann es vor allem dann werden, wenn Mütter oder Väter mit ihrem Nachwuchs einkaufen gehen - und das Kind zum Beispiel dabei aus Versehen etwas kaputt macht. Welche Regeln gelten in solchen Fällen?

Es ist einer der vielen Mythen des Alltags: Sachen, die noch im Supermarkt kaputt gehen - egal durch wessen Schuld - muss man nicht bezahlen. Davon gehen viele Kunden aus. Doch das ist ein Irrtum, denn einen solchen Rechts­grundsatz gibt es nicht. Demgegenüber gilt im Supermarkt zunächst, dass jeder für den Schaden, den er verursacht, selbst verant­wortlich ist und diesen konsequen­terweise bezahlen muss.

In der Praxis kommt es dabei darauf an, wen wie viel Schuld trifft. Der Ladeninhaber etwa muss dafür sorgen, dass seine Waren sicher stehen und die Kunden sich problemlos bedienen können. Der Kunde wiederum muss die im Verkehr erforderliche Sorgfalt walten lassen, darf also etwa nicht einfach etwas ins Regal zurück­werfen.

Einkaufen im Supermarkt: Kinder sind nur beschränkt deliktsfähig

Macht ein Kind im Supermarkt etwas kaputt, gelten Sonder­regeln. Das Kind selbst haftet nur unter engen Voraus­set­zungen: Unter sieben Jahren haftet ei Kind nie (im Straßen­verkehr gilt dies sogar für ein Kind bis zum Alter von zehn Jahren). Die Haftung eines Kindes, das älter als sieben Jahre alt ist, hängt dagegen von seiner Einsichts­fä­higkeit ab. Man muss also danach fragen, ob das Kind die hinrei­chende geistige Entwicklung hat, um das Unrecht seines Handelns sowie seine Verant­wortung für sein Tun erkennen zu können. Dabei ist das Lebensalter nur ein Indiz.

Eltern haften bei Verletzung ihrer Aufsichts­pflicht

Die Eltern wiederum haften nur dann für die Schäden, die ihr Kind verursacht, wenn sie ihre Aufsichts­pflicht verletzt haben. Diese richtet sich danach, was von verständigen Eltern  vernünf­ti­gerweise verlangt werden kann, um zu verhindern, dass Dritte geschädigt werden.  Dabei fordert der Gesetzgeber von Eltern aber keinesfalls immer eine Rund-um-die-Uhr-Überwachung ihres Nachwuchses. Vielmehr hängt die Beurteilung der Situation immer vom Einzelfall ab, so etwa vom Alter des Kindes, seinem Charakter und der konkreten Situation.

Dabei muss man im Supermarkt insbesondere danach unterscheiden, ob sich aufsichts­pflichtige Väter und Mütter etwa stundenlang mit Bekannten unterhalten und dabei ihr Kind aus dem Blick verlieren oder ob sie zum Beispiel mit dem Bezahlen des Einkaufs an der Kasse beschäftigt sind. Reißt ihr kleines Kind im letzten Fall in einem unbeob­achteten Moment einen Schoko­riegel auf, müssen die Eltern für den so entstandenen Schaden nicht zahlen. Im Gegenteil kann hier sogar den Ladeninhaber eine Mitschuld treffen, da die Warenauslage an Kassen meist Kinder anspricht und für diese leicht zugänglich ist.

Vieles wird hier aber letztlich über Kulanz laufen. Dennoch sollten Kunden daraus keine falschen Rechts­schlüsse ziehen.

Müssen Eltern tatsächlich einmal für ihre Kinder haften, wird meist die Haftpflicht­ver­si­cherung für den Schaden aufkommen. Etwas anderes gilt in der Regel nur bei Vorsatz oder grober Fahrläs­sigkeit.

Essen vor dem Bezahlen ist gesetzlich verboten

Und was ist, wenn Eltern ihrem Kind schon vor der Kasse ein paar Kekse knabbern lassen? Solange die Kekse noch nicht bezahlt sind, ist der Supermarkt­be­treiber Eigentümer der Kekse. Mit diesen darf man also ohne dessen Erlaubnis eigentlich noch nichts anderes machen, als sie zur Kasse zu tragen und zu bezahlen. Erst wenn man die Kasse passiert hat, erlangt man das Eigentum an den Keksen und damit das Recht, damit zu tun und zu lassen, was man will. Zwar wird kaum ein Supermarkt­be­treiber einschreiten, wenn man noch vor dem Bezahlen sein Kind einen Keks essen lässt, doch handelt es sich auch hier nur um Kulanz.

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hwe
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