Wer in einem Scheidungsantrag zu wenige Informationen gibt, kommt damit nicht durch. Das Gericht kann den Antrag ablehnen. So müssen beispielsweise Angaben darüber vorliegen, ob es schon eine Regelung über den Umgang mit Kindern gibt, der Hausrat aufgeteilt ist und was mit der Ehewohnung passiert. Ohne diese Angaben bleibt auch ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe erfolglos.
Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für die Scheidung
Das hat zumindest das Oberlandesgericht Saarbrücken klargestellt (AZ: 9 WF 4/14). In dem verhandelten Fall wollte die Ehefrau für das Scheidungsverfahren Verfahrenskostenhilfe erhalten. In ihrem Antrag gab sie weder Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch hinsichtlich der beabsichtigten Scheidung. Der Antrag wurde abgelehnt. Vor dem Oberlandesgericht Saarbrücken legte die Frau den Bescheid des Jobcenters vor, wonach sie Hartz IV erhielt, und zusätzlich die Heiratsurkunde.
Scheidungsantrag muss zulässig sein
Das reicht jedoch noch nicht, so das Gericht. Zwar habe die Frau ihre Bedürftigkeit nachgewiesen, es fehlten jedoch noch Angaben zur Trennung und Scheidung. Diese Informationen seien aber notwendig, damit es sich einen Überblick über den Sachstand für das anstehende Verfahren verschaffen könne. Ohne diese Angaben sei der Scheidungsantrag unzulässig und würde abgelehnt. Daher müsse auch der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe abgelehnt werden (AZ: 9 WF 4/14).
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- Datum
- Aktualisiert am
- 11.07.2014
- Autor
- red/dpa