Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Berühmte Kinder

Mein Kind ist ein Youtube-Star: Was müssen Eltern beachten?

Wenn die Kinder mit ihrem Youtube-Kanal Erfolg haben: Was heißt das für die Eltern? © Quelle: HeroImages/Gettyimages.de

Lisa und Lena, die Lochis, Miley, Ossy.glossy - viele Kinder und Jugendliche betreiben auf Youtube, Twitch oder Instagram eigene Kanäle und Profile. Manche Kinder werden dabei berühmt und verdienen sogar Geld. Für die Eltern kann sich dann die Frage stellen: Müssen sie ein Gewerbe für ihr Kind anmelden? Wer macht die Steuer­erklärung und wer unterschreibt die Verträge für Werbung und Product Placement? Wir zeigen, was Eltern beachten müssen, wenn sich ihr Kind auf Youtube oder in andere sozialen Medien selbst­ständig macht.

Miley ist erst sieben Jahre alt, aber bereits ein Youtube-Star. Ihren Youtube-Kanal „Mileys Welt“ haben über 300.000 Menschen abonniert, ihre Videos werden millio­nenfach aufgerufen. Dabei macht Miley nur das, was andere Kinder in diesem Alter auch machen: kneten, Überra­schungseier essen, mit Puppen spielen. Anders als bei anderen Kindern aber filmen Mileys Eltern die Beschäf­ti­gungen ihres Kindes und laden die Videos auf Mileys Youtube-Kanal.

Ein Einzelfall ist Miley nicht, vielmehr bieten Youtube, Instagram, Twitch oder andere soziale Netzwerke vielen Kindern und Jugend­lichen eine Bühne, um sich dort erfolgreich mit unterschied­lichen Themen zu präsen­tieren: Während zum Beispiel der 13-jährige Oskar als „Ossy.glossy“ Schminktipps gibt, singen die Zwillinge Lisa und Lena Playback.

Für die Eltern von Kindern, die eigene Präsenzen in sozialen Netzwerken betreiben, kann sich unabhängig von deren tatsäch­lichem Erfolg die Frage stellen, welche Rolle ihnen dabei zukommt: Worauf müssen sie achten, wenn ihr Kind auf Youtube & Co. unterwegs ist?

Kind betreibt Kanal auf Youtube: Braucht es einen Gewerbe­schein?

Wenn ein Kind oder ein Jugend­licher einen Kanal oder ein Profil in einem sozialen Netzwerk betreibt, braucht es nicht unbedingt einen Gewerbe­schein. Einen Gewerbe­schein braucht das Kind nur, wenn es mit seinem Kanal Gewinn erzielt oder erzielen möchte. Ob jemand mit seinem Kanal auf Gewinn aus ist, kann sich etwa daran zeigen, wie oft er oder sie Videos auf den Kanal lädt oder was er oder sie unternimmt, um seine Abonnen­ten­zahlen und die Anzahl der Werbepartner zu steigern.

Kind erfolgreich in sozialen Netzwerken: Wer muss den Gewerbe­schein beantragen?

Wenn ein Kind oder ein Jugend­licher einen Kanal in einem sozialen Netzwerk betreibt und damit Profit erwirt­schaftet, dann betreibt das Kind ein Gewerbe. Es braucht dafür einen Gewerbe­schein, den es ab dem Alter von sieben Jahren selbst beantragen kann. „Das Gewerbe läuft dann auf den Namen des Kindes“, sagt der Oldenburger Rechts­anwalt Burkhard Bühre von der Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV). Für die Gewerbe­an­meldung braucht das Kind die Einwil­ligung seiner Eltern.

Kanal auf Youtube: Wann sind Kinder geschäftsfähig?

Diese Rechtslage erklärt sich daraus, dass Kinder je nach Alter nicht oder nur beschränkt geschäftsfähig sind. „Ein Kind unter sieben Jahren ist nicht geschäftsfähig und darf daher keine Verträge abschließen oder selbst­ständig Geschäfte tätigen“, sagt Rechts­anwalt Bühre. Vom siebten bis zum achtzehnten Lebensjahr sind Kinder beschränkt geschäftsfähig. Dann dürfen sie begrenzt Verträge abschließen (siehe unten) und auch zum Beispiel kaufen und verkaufen.

Gewerbe von Kindern auf Youtube: Müssen die Eltern Werbeverträge unterschreiben?

Die beschränkte Geschäfts­fä­higkeit von Kindern ab sieben Jahre führt aber nicht dazu, dass Kinder und Jugendliche allein selbst­ständig Verträge abschließen dürfen, die etwa Werbetreibende ihnen anbieten. Solche Verträge müssen die Eltern der Kinder und Jugend­lichen mitunter­schreiben, die Eltern müssen also zum Beispiel Product Placement - mehr oder weniger unauffälligen Platzie­rungen von Produkten in den Videos ihres Kindes - zustimmen.

Unternehmen auf Youtube: Brauchen Kinder und Jugendliche immer die Einwil­ligung der Eltern?

Nicht immer müssen die Eltern jeden unterneh­me­rischen Schritt ihres Kindes genehmigen. Jugendliche und Kinder können sich eine Art General­vollmacht für das Betreiben ihres Unternehmens geben lassen. Damit können sie ohne Rücksprache mit ihren Eltern Verträge schließen und – in gewissem Rahmen – wirtschaftliche Entschei­dungen treffen.

Dazu müssen sie sich zum Start ihres Unternehmens die Erlaubnis ihrer Eltern holen und zusätzlich die Einwil­ligung eines Famili­en­ge­richtes für das Betreiben ihres Unternehmens beantragen. Das Famili­en­gericht prüft dann, ob das Kind beziehungsweise der Jugendliche die erforder­lichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat, um das Gewerbe zu treiben.

Willigt es ein, erhält der Jugendliche oder das Kind dadurch die „unbeschränkte Geschäfts­fä­higkeit“ wie es in § 112 des Bürger­lichen Gesetz­buches (BGB) heißt. „Das bedeutet, dass er oder sie dann wie ein erwachsener Unternehmer handeln kann: Er kann etwa Verträge abschließen, ist für die Steuer­erklärung zuständig oder kann Mitarbeiter einstellen“, sagt Burkhard Bühre. Für bestimmte wirtschaftliche Verträge wie die Aufnahme eines Kredites oder den Verkauf eines Grundstücks brauche er aber weiterhin eine Genehmigung.

Gewerbe auf Youtube oder Instagram: Haften die Eltern für die Geschäfte ihrer Kinder?

Nein. Eltern haften in der Regel nicht für das Gewerbe ihrer Kinder. Das gilt ohnehin für den Fall, dass ein Jugend­licher eine Einwil­ligung des Vormund­schafts­ge­richts für das Betreiben seines Unternehmens hat. Doch auch in den oben geschil­derten Fällen haften die Eltern nicht etwa für Rechts­verstöße, wenn das Gewerbe auf den Namen ihres Kindes läuft. Denn die Verträge kommen dann mit dem Kind zustande.

Anders sieht es aus, wenn die Eltern für das Kind oder den Jugend­lichen Verträge abschließen, ohne dass er davon weiß oder damit einver­standen ist. Willigt das Kind im Nachhinein nicht ein, haften die Eltern.

Eine Haftung der Eltern ist auch möglich, wenn das Kind sich eines Deliktes schuldig macht. Zum Beispiel, wenn es illegal Musik herunterlädt oder Fotos verwendet, an denen es keine Rechte besitzt. Wenn sich dann heraus­stellt, dass die Eltern ihr Kind nicht aufgeklärt beziehungsweise ihre Aufsichts­pflicht verletzt haben, müssen sie unter Umständen haften.

Datum
Aktualisiert am
09.08.2017
Autor
ime/red
Bewertungen
5010
Themen
Eltern Familie Geld Kinder Youtube

Zurück

Anwältin/Anwalt finden!
zur
Startseite