Den Brautschmuck seiner Ex-Partnerin darf man nicht einfach so, zumindest nicht ohne deren Einwilligung verkaufen. Über eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. April 2016 (AZ: 4 UF 60/16) informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Der Fall: Das Ehepaar hatte in Deutschland standesamtlich geheiratet und feierte anschließend seine Hochzeit in der Türkei. Dabei legten Verwandte der Braut eine Goldkette um, außerdem 14 gemusterte und zwei schlichte Goldarmreifen, eine Armkette und eine Halskette, ebenfalls jeweils aus Gold. Die Braut trug den Schmuck während der Feier und mehrere Wochen danach. Mit ihrer Einwilligung bewahrte der Schwager ihn danach in einem Schließfach auf.
Nachdem sich das Ehepaar zwei Jahre später getrennt hatte, erhielt der Ehemann den Schmuck von seinem Bruder. Der Ehemann ließ ihn einige Wochen danach ohne Erlaubnis seiner Frau von seinem Vater in der Türkei für knapp 35.000 türkische Lira (etwa 14.300 Euro) verkaufen.
Mit Hilfe eines Anwalts gelang es der Frau, vor Gericht Schadensersatz für den gekauften Schmuck von ihrem Ex-Ehemann zu erstreiten.
Wem gehört der Brautschmuck?
Das Gericht wies darauf hin, dass hier türkisches Recht gelte, da die Hochzeitsfeier und die Übergabe des Schmucks in der Türkei stattgefunden hätten. Gemäß dem dort geltenden Zivilrecht werde Goldschmuck, der einer Frau bei der Hochzeit umgehängt wird, als ihr geschenkt angesehen. Das sei unabhängig davon, wer den Schmuck gekauft habe. Der Ehemann habe auch keinen Beweis für seine Behauptung erbracht, dass der Schmuck ihm geschenkt worden sei. Die Frau habe „Alleineigentum an dem Schmuck erworben“. Mit dem Verkauf habe der Ehemann das Eigentum seiner Frau verletzt und müsse deswegen Schadensersatz in Höhe des Werts des Schmucks leisten.
Verkauf des Brautschmucks ist Eigentumsverletzung
Dies ergebe sich daraus, dass es sich um Damenschmuck handele, der der Braut bei der Hochzeitsfeier übergeben worden sei und von ihr getragen worden sei. Im türkischen Kulturkreis diene solcher Goldschmuck üblicherweise dazu, die Frau im Fall des Scheiterns der Ehe abzusichern.
- Datum
- Aktualisiert am
- 05.12.2016
- Autor
- DAV