Gleichgeschlechtliche Paare schließen Lebenspartnerschaften. Eine Lebenspartnerschaft endet aber dann, wenn einer der beiden Partner sich einer Geschlechtsumwandlung unterzieht und die beiden dann eine Ehe eingehen. Das hat das Oberlandesgericht Nürnberg am 21. September 2015 (AZ: 11 W 1334/15) entschieden. Das Urteil schließt eine Gesetzeslücke, denn der Gesetzgeber hat diesen Fall bislang nicht geregelt.
Nach Auffassung der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) ist die Entscheidung gerechtfertigt. Anderenfalls müsste das Paar nämlich ein gesondertes Aufhebungsverfahren durchführen. Dieses orientiert sich an den Grundsätzen der Scheidung und ist daher aufwändig.
Gleichgeschlechtliches Paar: Eheschließung nach Geschlechtsumwandlung
Der Fall: Die Paar begründete 2011 vor dem Standesamt eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft. 2014 änderte einer der beiden die Geschlechtszugehörigkeit und den Vornamen. Die Veränderungen wurden in das Lebenspartnerschaftsregister eingetragen.
2015 schlossen beide vor dem Standesamt die Ehe, die in das Eheregister eingetragen wurde. Das Standesamt wollte vom zuständigen Amtsgericht Nürnberg wissen, ob das Lebenspartnerschaftsregister auch nach der Hochzeit fortzuführen sei. Das Amtsgericht wies das Standesamt an, die Auflösung der Lebenspartnerschaft nicht einzutragen. Dafür gebe es keine gesetzliche Grundlage. Dagegen wehrte sich der frischgebackene Ehegatte. Er verwies auf die Probleme, die sich aus dem Nebeneinander zweier Familienstände ergeben.
Nach Hochzeit: Lebenspartnerschaft endet mit Eheschließung
Die Beschwerde des Mannes war erfolgreich. Mit der Eheschließung des Paares sei dessen Partnerschaft aufgelöst, entschied das Gericht. Dies müsse auch dementsprechend in das Lebenspartnerschaftsregister eingetragen werden.
Das Gericht entschied dies im Bewusstsein, dass es an einer gesetzlichen Regelung fehlt. Das Gesetz, so das Gericht, lasse zu, dass dieselben Personen miteinander sowohl eine Lebenspartnerschaft als auch nach der Geschlechtsumwandlung eines Partners eine Ehe miteinander schließen könnten, ohne das Verhältnis der beiden zueinander zu klären.
Wie kann man eine Lebenspartnerschaft aufheben?
Es ist umstritten, ob eine Eheschließung auch die Auflösung der Lebenspartnerschaft mit sich bringt. Grundsätzlich gibt es ein Eheverbot, wenn eine Lebenspartnerschaft besteht. Dies betrifft jedoch nur die Fälle, in denen ein Partner eine andere Person als den Lebenspartner heiraten möchte.
Dem Paar ist es nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht zuzumuten, ein Aufhebungsverfahren für die Lebenspartnerschaft durchzuführen. Ein solches Verlangen sei zu formalistisch, werde auch nach den Grundsätzen der Scheidung durchgeführt und sei dementsprechend aufwändig.
DAV-Familienrechtsanwältinnen und -anwälte informieren über die rechtlichen Folgen einer Lebenspartnerschaft, sowohl bei Beginn als auch bei deren Ende.
- Datum
- Aktualisiert am
- 02.12.2016
- Autor
- DAV