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Familienstand

Lebens­part­ner­schaft endet mit Eheschließung der beiden Partner

Homosexuelle Paare: Wann endet eine Lebenspartnerschaft? © Quelle: PaperSheep/gettyimages.de

Für Paare unterschied­lichen Geschlechts gibt es die Eheschließung, für gleich­ge­schlechtliche Paare die Lebens­part­ner­schaft. Unterzieht sich einer der Partner einer Geschlechts­um­wandlung, ist jedoch eine Hochzeit möglich. Wie wirkt sich dies auf die bestehende Lebens­part­ner­schaft aus?

Gleich­ge­schlechtliche Paare schließen Lebens­part­ner­schaften. Eine Lebens­part­ner­schaft endet aber dann, wenn einer der beiden Partner sich einer Geschlechts­um­wandlung unterzieht und die beiden dann eine Ehe eingehen. Das hat das Oberlan­des­gericht Nürnberg am 21. September 2015 (AZ: 11 W 1334/15) entschieden. Das Urteil schließt eine Gesetzeslücke, denn der Gesetzgeber hat diesen Fall bislang nicht geregelt.

Nach Auffassung der Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) ist die Entscheidung gerecht­fertigt. Anderenfalls müsste das Paar nämlich ein gesondertes Aufhebungs­ver­fahren durchführen. Dieses orientiert sich an den Grundsätzen der Scheidung und ist daher aufwändig.

Gleich­ge­schlecht­liches Paar: Eheschließung nach Geschlechts­um­wandlung

Der Fall: Die Paar begründete 2011 vor dem Standesamt eine gleich­ge­schlechtliche Partner­schaft. 2014 änderte einer der beiden die Geschlechts­zu­ge­hö­rigkeit und den Vornamen. Die Verände­rungen wurden in das Lebens­part­ner­schafts­re­gister eingetragen.

2015 schlossen beide vor dem Standesamt die Ehe, die in das Eheregister eingetragen wurde. Das Standesamt wollte vom zuständigen Amtsgericht Nürnberg wissen, ob das Lebens­part­ner­schafts­re­gister auch nach der Hochzeit fortzu­führen sei. Das Amtsgericht wies das Standesamt an, die Auflösung der Lebens­part­ner­schaft nicht einzutragen. Dafür gebe es keine gesetzliche Grundlage. Dagegen wehrte sich der frisch­ge­backene Ehegatte. Er verwies auf die Probleme, die sich aus dem Nebeneinander zweier Famili­en­stände ergeben.

Nach Hochzeit: Lebens­part­ner­schaft endet mit Eheschließung

Die Beschwerde des Mannes war erfolgreich. Mit der Eheschließung des Paares sei dessen Partner­schaft aufgelöst, entschied das Gericht. Dies müsse auch dementsprechend in das Lebens­part­ner­schafts­re­gister eingetragen werden.

Das Gericht entschied dies im Bewusstsein, dass es an einer gesetz­lichen Regelung fehlt. Das Gesetz, so das Gericht, lasse zu, dass dieselben Personen miteinander sowohl eine Lebens­part­ner­schaft als auch nach der Geschlechts­um­wandlung eines Partners eine Ehe miteinander schließen könnten, ohne das Verhältnis der beiden zueinander zu klären.

Wie kann man eine Lebens­part­ner­schaft aufheben?

Es ist umstritten, ob eine Eheschließung auch die Auflösung der Lebens­part­ner­schaft mit sich bringt. Grundsätzlich gibt es ein Eheverbot, wenn eine Lebens­part­ner­schaft besteht. Dies betrifft jedoch nur die Fälle, in denen ein Partner eine andere Person als den Lebens­partner heiraten möchte.

Dem Paar ist es nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht zuzumuten, ein Aufhebungs­ver­fahren für die Lebens­part­ner­schaft durchzu­führen. Ein solches Verlangen sei zu formalistisch, werde auch nach den Grundsätzen der Scheidung durchgeführt und sei dementsprechend aufwändig.

DAV-Famili­en­rechts­an­wäl­tinnen und -anwälte informieren über die rechtlichen Folgen einer Lebens­part­ner­schaft, sowohl bei Beginn als auch bei deren Ende.

Datum
Aktualisiert am
02.12.2016
Autor
DAV
Bewertungen
326
Themen
Ehe Hochzeit Homose­xualität Lebens­ver­si­cherung Scheidung

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