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Kinderwunsch

Künstliche Befruchtung: Staatlicher Zuschuss auch für Unverhei­ratete

Paare ohne Trauschein mit unerfülltem Kinderwunsch können nun auch finanzielle Unterstützung vom Staat bekommen. © Quelle: TetraImages/gettyimages.de

Finan­zielle Unterstützung vom Staat für eine künstliche Befruchtung – darüber können sich seit 2016 nicht mehr nur Ehepaare, sondern auch unver­hei­ratete Paare mit Kinder­wunsch freuen. Doch nicht alle Paare erhalten den Zuschuss. Entscheidend ist, in welchem Bundesland sie leben und wie alt sie sind. [

Der finanzielle Zuschuss für unverhei­ratete Paare zu den Kosten für die Behandlung und eventuell erforderliche Medikamente beträgt 12,5 Prozent des Eigenanteils für die erste bis dritte Behandlung und von bis zu 25 Prozent für die vierte Behandlung. Ehepaare erhalten bei der ersten bis zur vierten Behandlung bis zu 25 Prozent des Selbst­kos­ten­anteils. Die Gelder stellt der Bund zur Verfügung.

Finanzieller Zuschuss in neun von zehn Bundes­ländern

Ob ein Paar – egal ob verheiratet oder nicht – die Unterstützung bekommt, hängt aber vom Bundesland ab. Die Gelder fließen nämlich nur, wenn das Bundesland sich in gleicher Höhe an den Kosten beteiligt. Aktuell machen das

  • Niedersachsen
  • Sachsen-Anhalt
  • Sachsen
  • Thüringen
  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Berlin
  • Hessen
  • Brandenburg und
  • Nordrhein-Westfalen.

Paare, die in diesen Ländern leben, können also insgesamt einen Zuschuss bis zu 50 Prozent erhalten.

Künstliche Befruchtung: Zuschuss vom Alter abhängig

Um den Zuschuss zu bekommen, dürfen die Partner bei Beginn der Behandlung ein bestimmtes Alter nicht unterschreiten und nicht überschritten haben. Die Frau muss zwischen 25 und 40 Jahre alt sein, der Mann zwischen 25 und 50 Jahre alt.

Urteil: Alters­grenze von 50 Jahren für Beihilfe keine Diskri­mi­nierung

Die Grenze für Beihilfe zu den Kosten für künstliche Befruchtung liegt in Nordrhein-Westfalen für Männer ebenso hoch. Ist ein Mann älter als 50, kann er mit seiner Partnerin dafür keine Beihilfe erhalten. Dass das rechtens und mit der Verfassung vereinbar ist, hat das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf entschieden (Urteil vom 17.2.2020, AZ: 10 K 17003/17).

Eine 34-jährige Beamtin wollte mit künstlicher Befruchtung ein Kind bekommen. Sie und ihr 67-jähriger Mann beantragten Beihilfe. Da der Mann älter als 50 Jahre alt war, wurde der Antrag abgelehnt.

Die Frau hält die Grenze für verfas­sungs­widrig. Ob sie ein Kind bekommen könne oder nicht, dürfe nicht vom Alter ihres Mannes abhängig gemacht werden. Die Düssel­dorfer Richter sahen das anders. Bei der Alters­grenze verstoße nicht gegen das Selbst­be­stim­mungsrecht der Frau. Es gehe dabei auch um das Kindeswohl. Mit beiden Eltern­teilen aufzuwachsen, liege im Interesse des Kindes.

Beihilfe ist eine finanzielle Unterstützung für gesund­heits­be­zogene Ausgaben für Beamte. Ehepartner und Kinder erhalten die Unterstützung auch, wenn sie privat versichert sind.

Unver­hei­ratete: Kranken­kasse beteiligt sich nicht an Kosten

Auf Unterstützung ihrer Krankenkasse können Paare ohne Trauschein hingegen nicht setzen: Ein Urteil des Bundes­so­zi­al­ge­richts aus dem Jahr 2014 verbietet den Kranken­kassen entspre­chende Regelungen. Auch Ehepaare erhalten von ihrer Kasse nur unter bestimmten Voraus­set­zungen einen Zuschuss. So dürfen die Partner ein bestimmtes Alter nicht überschritten haben. Zudem muss ein medizi­nischer Grund dafür vorliegen, dass die Partner auf natürlichem Wege keine Kinder bekommen können, wenn die Krankenkasse einen Teil der Kosten für künstliche Befruchtung übernehmen soll.

Datum
Aktualisiert am
19.02.2020
Autor
red
Bewertungen
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Themen
Familie Geld Kinder Krankenkasse Kranken­ver­si­cherung

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