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Schadensersatzanspruch?

Kranke Adoptiv­kinder – wann haftet das Jugendamt?

Haftet das Jugendamt, wenn es nicht über schwere Krankheiten von Adoptivkindern aufklärt? © Quelle: Henglein and Steets/gettyimages.de

Auch bei Adoptionen gilt das Famili­enrecht. Eine Adoption ist mit zahlreichen Rechts­fragen verbunden. So hat sich das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main mit der Frage beschäftigt, ob Adoptiv­eltern einen Schadens­er­satz­an­spruch haben, wenn sie das Jugendamt nicht ausreichend über gesund­heitliche Risiken zweier Adoptiv­kinder aufgeklärt hat.

Grundsätzlich können Adoptiv­eltern Anspruch haben, den Aufwand durch eine schwere Erkrankung der Adoptiv­kinder ersetzt zu bekommen. Allerdings müssen sie nachweisen, dass das betreuende Jugendamt von dem Risiko wusste. Gelingt dies nicht, gibt es auch keinen Schadens­ersatz, so die Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Schwere Erkrankung der Adoptiv­kinder

Die Kläger – die Adoptiv­mutter ist inzwischen verstorben – hatten 1998 zwei Kleinkinder derselben Mutter adoptiert. Beide Kinder entwickelten sich physisch und psychisch proble­matisch. Im Jahre 2011 wurde festge­stellt, dass beide Kinder am "Fetalen-Alkohol-Syndrom" (FAS) leiden. Diese vorgeburtliche Schädigung entsteht, wenn die Mutter während der Schwan­ger­schaft Alkohol trinkt. Die Kinder sind heute zu 100 Prozent schwer­be­hindert und leben in betreuenden Einrich­tungen.

Die Adoptiv­eltern behaupteten – gestützt auf spätere Angaben der leiblichen Eltern – die Mutter habe ein Alkohol­problem gehabt und während beider Schwan­ger­schaften Alkohol konsumiert. Dies hätten die beiden beteiligten Jugend­amts­mit­ar­bei­te­rinnen von Anfang an gewusst. Jedenfalls seien so deutliche Anzeichen hierfür vorhanden gewesen, dass das Jugendamt diesen hätte nachgehen müssen.

Die Adoptiv­eltern machten vor Gericht geltend, sie hätten sich eine Adoption nicht zugetraut, hätten sie von den gesund­heit­lichen Risiken gewusst. Dass die Jugend­amts­mit­ar­bei­te­rinnen das Alkohol­problem nicht offenbart hätten, stelle eine Verletzung der Amtspflichten des Jugendamtes – und damit der Stadt – in einem Adopti­ons­ver­fahren dar. Die Adoptiv­eltern verlangten Ersatz des Unterhalts für die beiden Kinder und die Feststellung, dass die Stadt für alle künftigen Schäden einzustehen habe. Das Landgericht wies die Klage ab. Hiergegen richtete sich die Berufung der Kläger.

Ohne Nachweis der Pflicht­ver­letzung kein Schadens­ersatz

Das Oberlan­des­gericht wies die Berufung jedoch zurück und bestätigte das erstin­stanzliche Urteil. Die Richter hatten die Mutter, die beiden Jugend­amts­mit­ar­bei­te­rinnen sowie den leiblichen Vater als Zeugen vernommen. Danach spreche zwar alles dafür, dass die Mutter während der beiden Schwan­ger­schaften Alkohol zu sich genommen habe. Das Gericht sei aber nicht davon überzeugt, dass die beiden Jugend­amts­mit­ar­bei­te­rinnen dies gewusst oder hinreichend sichere Anzeichen hierfür gehabt hätten. Die Mutter habe nicht bestätigt, dass sie den Jugend­amts­mit­ar­bei­te­rinnen den Alkohol­konsum mitgeteilt habe.

Ihre gegenteilige frühere schriftliche Angabe sei falsch, sie habe plausibel geschildert, wie es dazu gekommen sei. Auch in Zusammenhang mit der Aussage des leiblichen Vaters könne das Gericht nicht ausreichend sicher feststellen, dass den Jugend­amts­mit­ar­bei­te­rinnen der Alkohol­konsum bekannt gewesen sei. Der schlechte gesund­heitliche Zustand der Mutter hätte seine Ursache auch in ihnen bekannten anderen Erkran­kungen haben können. Diese Erkran­kungen seien den Adoptiv­eltern auch offen gelegt worden.

Da die Kläger ihre Behauptung, die Jugend­amts­mit­ar­bei­te­rinnen hätten den Alkohol­konsum gekannt, beweisen müssten, dies aber nicht getan hätten, bestehe kein Schadens­er­satz­an­spruch (AZ: 1 U 305/12).

Datum
Autor
red/dpa
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Themen
Adoption Familie Jugendamt Kinder Schadens­ersatz

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