
Ein Sachverständigengutachten ist aber dann nicht notwendig, wenn das Gericht das Kindeswohl auch durch Befragung des Verfahrensbeistandes und des Kindes feststellen kann. So hat das Oberlandesgericht Saarbrücken einem Vater nach Anhörung des Kindes das alleinige Sorgerecht übertragen (AZ: 6 UF 48/13).
Vater wollte alleiniges Sorgerecht
Die Eltern hatten das gemeinsame Sorgerecht für den 2003 geborenen Sohn. Zum Zeitpunkt des Verfahrens war er neun Jahre alt und lebte im wöchentlichen Wechsel bei Mutter und Vater. Der Vater wollte, dass sein Kind auf Dauer bei ihm lebt und die Mutter besucht. Er kümmerte sich auch intensiv um die schulische Ausbildung. Daher beantragte er das alleinige Sorgerecht. In der ersten Instanz erhielt er im Dezember 2012 Recht. Dagegen wehrte sich die Mutter.
Kindeswohl auch ohne Sachverständigen feststellbar
Ohne Erfolg. Das Gericht hielt es für besser für das Kindeswohl, wenn der Sohn beim Vater lebt und er das alleinige Sorgerecht hat. Das Kindeswohl könne auch ohne ein Sachverständigengutachten festgestellt werden. Voraussetzung sei, dass das Gericht das Kindeswohl durch Befragung des Verfahrensbeistandes und des Kindes selbst feststellen könne. Das sei hier geschehen, was auch dem zunehmenden Alter des Sohnes Rechnung trage. Er habe mehrfach gesagt, dass es beim Vater leben wolle und die Mutter besuchen möchte. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Vater ihn maßgeblich beeinflusst habe. Dies sowie das persönliche Bemühen des Vaters um die schulische Ausbildung sah das Gericht als ausreichend an, um ihm das alleinige Sorgerecht zu geben. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass die Mutter das Kind hinsichtlich ihres Umgangs enttäuscht habe. Auch habe sie nicht geschildert, wie sie selbst zur schulischen Förderung beitragen wolle.
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- red/dpa