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Familien

Kindes­un­terhalt: Fragen und Tipps für getrennte und geschiedene Eltern

Eltern müssen ihren Kinder manchmal Unterhalt bis ins Erwachsenenalter zahlen. © Quelle: Zovoilis/gettyimages.de

Wenn sich Eltern trennen oder scheiden lassen, steht den Kindern Unterhalt in einer bestimmten Höhe zu. Den Anspruch auf Unterhalt hat ein Kind auch dann, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet waren. In diesem Überblick zeigen wir die wichtigsten rechtlichen Regeln beim Kindes­un­terhalt.

Scheidung oder Trennung der Eltern: Steht Kindern Unterhalt zu?

Eltern sind verpflichtet, für ihre leiblichen Kinder zu sorgen. Im Alltag leben Familien diesen Grundsatz ganz selbst­ver­ständlich, aber das kann sich ändern, wenn Eltern sich trennen. Denn dann sorgen Fragen nach der finanziellen Versorgung der Kinder oft für Streit zwischen den ehemaligen Partnern.

Allerdings ist die Rechtslage beim Kindes­un­terhalt eindeutig: „Ein Kind hat immer Recht auf Unterhalt, auch wenn seine Eltern sich trennen“, sagt die Rechts­an­wältin Eva Becker von der Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV). „Dieses Recht gilt unabhängig davon, ob die Eltern miteinander verheiratet waren oder nicht.“ Bei unverhei­rateten Paaren muss der Vater das Kind aber anerkannt oder ein Gericht die Vaterschaft festge­stellt haben, damit der Anspruch des Kindes auf Unterhalt greifen kann.

Kind und Unterhalt: Wer muss den Kindes­un­terhalt zahlen?

§ 1629 des Bürger­lichen Gesetz­buches (BGB) legt fest, dass derjenige Elternteil den sogenannten Barunterhalt für das Kind zahlen muss, bei dem es nicht hauptsächlich lebt. Das kann der Vater oder die Mutter sein.

Nach Trennung oder Scheidung: Kindes­un­terhalt trotz Wechsel­modell?

Die Frage nach dem Kindes­un­terhalt kann sich auch stellen, wenn die Eltern das Kind nach der Trennung gleich­be­rechtigt betreuen und zum Beispiel ein sogenanntes Wechsel­modell prakti­zieren. Dabei wohnt das Kind zum Beispiel in der einen Woche beim Vater und in der anderen bei der Mutter. Wenn die Elternteile unterschiedlich hohe Einkommen verdienen, kann es sein, dass dem Kind Unterhalt zusteht. 

Wie berechnet man den Kindes­un­terhalt?

Die Höhe des Kindes­un­terhalts hängt davon ab, wie viele Kinder ein Unterhalts­pflichtiger alimen­tieren muss und wie alt die Kinder sind. Die rechne­rische Grundlage für den Kindes­un­terhalt bildet das sogenannte unterhalts­re­levante Nettoein­kommen.

Kindes­un­terhalt: Wie hoch ist der Selbst­behalt?

Das unterhalts­re­levante Nettoein­kommen ist das Einkommen, das über den sogenannten Selbst­behalt hinausgeht. Der Selbst­behalt ist das Existenz­minium eines Menschen, ein Betrag, der dem eigenen Lebens­un­terhalt dient und zum Beispiel nicht in die Berechnung des Kindes­un­ter­haltes einfließt. Aktuell liegt der Selbst­behalt bei 1.080 Euro im Monat für einen erwerbs­tätigen Unterhalts­pflichtigen. In diesem Text finden Sie die aktuellen Höhen der Selbst­behalte insgesamt.

Kindes­un­terhalt nach Trennung und Scheidung: Was ist die Düssel­dorfer Tabelle?

Die Düssel­dorfer Tabelle legt in zehn Einkommens- und vier Alters­stufen die Höhe des Kindes­un­terhalts fest. Diese Sätze gelten bundesweit, definiert werden sie von den Oberlan­des­ge­richten und dem Deutschen Famili­en­ge­richtstag. Sie aktuali­sieren die Düssel­dorfer Tabelle alle zwei Jahre. Die Düssel­dorfer Tabelle gilt nur eingeschränkt für überdurch­schnittlich gut Verdienende, denn diese müssen oft mehr Unterhalt zahlen, als die Tabellensätze vorsehen.

Diese Tabelle zeigt den Mindest­un­terhalt für Kinder ab Januar 2017.

Kindes­un­terhalt: Was muss man davon bezahlen?

Nachhilfe, Beiträge zur Kranken- und Pflege­ver­si­cherung oder beispielsweise Studien­ge­bühren sind nicht mit dem Kindes­un­terhalt abgegolten, sondern fallen unter den sogenannten Mehrbedarf. Den Mehrbedarf müssen die Unterhalts­pflichtigen zusätzlich zum Kindes­un­terhalt zahlen. Außerdem kommt manchmal noch ein Sonder­bedarf hinzu, also  meist einmalige, hohe Ausgaben. Was darunter fällt, entscheidet sich im Einzelfall.

Getrennte Eltern: Kann man den Kindes­un­terhalt einklagen?

Ja. Man kann den Unterhalt für ein Kind einklagen. Dazu sollten sich Betroffene am besten anwaltlich beraten lassen, denn bei einer Klage ist einiges zu beachten – von Unterhalts­titeln beim Jugendamt bis zur Frage, ob man Kindes­un­terhalt auch rückwirkend erhalten kann.

Kindes­un­terhalt: Wird das Kindergeld angerechnet?

Ja. In der Regel überweist die Famili­enkasse das Kindergeld dem Elternteil, bei dem das Kind lebt. Da das Kindergeld rechtlich aber beiden Eltern zusteht, wird es zur Hälfte auf den Kindes­un­terhalt angerechnet. Bei Volljährigen wird das komplette Kindergeld angerechnet.

Kindes­un­terhalt: Bekommen volljährige Kinder Unterhalt?

Ja. auch für Kinder, die volljährig sind, ist Unterhalt fällig. Außerdem wird ab dem 18. Geburtstag auch das Einkommen des anderen Elternteils beim Kindes­un­terhalt berück­sichtigt und das komplette Kindergeld abgezogen.

Dauer des Kindes­un­terhalts: Wie lange muss man Unterhalt zahlen?

„Eltern können bis ins Erwach­se­nenalter ihres Kindes unterhalts­pflichtig sein“, sagt die Famili­en­rechts­expertin Eva Becker. „Zum Beispiel steht Kindern, die zu Hause wohnen und noch zur Schule gehen, bis zum 21. Geburtstag Unterhalt nach den für Minder­jährige geltenden Regeln zu.“

Kindes­un­terhalt während des Studiums oder einer Ausbildung?

Ähnlich wie bei dem Kindes­un­terhalt für Volljährige, sehen die Regeln für den Unterhalt von Kindern aus, die noch studieren oder eine Ausbildung absolvieren: Auch während des Studiums oder einer Ausbildung dürfen Kinder Unterhalt verlangen.

Kindes­un­terhalt und Regress: Unterhalt zurück­zahlen?

Nach einem Gesetz­entwurf von Bundes­jus­tiz­mi­nister Heiko Maas, den das Bundes­ka­binett Ende August 2016 beschlossen hat, könnte eine Rückzahlung von Unterhalt drohen, wenn das Kind nicht vom Unterhalts­zahler stammt, dieser das aber geglaubt und Unterhalt für das Kind gezahlt hat. Künftig können Scheinväter gegenüber Müttern in Regress gehen und Unterhalt zurück­fordern. Der Regress­an­spruch soll aber auf zwei Jahre begrenzt werden. Mütter selbst sollen nach Maas' Gesetz­entwurf eine Auskunfts­pflicht gegenüber Schein­vätern haben und den Namen des leiblichen Kindes­vaters nennen müssen. 

Datum
Aktualisiert am
22.12.2016
Autor
ime
Bewertungen
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Themen
Jugendliche Kinder Scheidung Trennung Unterhalt

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