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Steuern und Unterhalt

Kindes­un­terhalt: Fiktiver Steuer­vorteil wird berück­sichtigt

Unterhaltspflichtige müssen ihr Einkommen erhöhen, auch über Steuervorteile. © Quelle: Wavebreak/corbisimages.com

Wer Kindern Unterhalt schuldet, muss alles dafür tun, um sein Einkommen zu erhöhen. Dazu gehört auch, einen möglichen fiktiven Steuer­vorteil beim Steuer­klas­sen­wechsel zu nutzen.

In einem seiner Urteile hat das Oberlan­des­gericht Nürnberg bei der Berechnung des Kindes­un­terhalts den Vorteil eines nicht ausgeschöpften Ehegat­ten­splittings berück­sichtigt. Demnach muss ein Unterhalts­pflichtiger akzeptieren, dass der mögliche Steuer­vorteil angerechnet wird, erläutert die Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Erneute Heirat des Vaters - Folgen für den Kindes­un­terhalt

Der Fall im Einzelnen: Der Vater arbeitet als Möbelmonteur und Umzugs­helfer bei einer Möbelspe­dition in der Nähe des Bodensees. Er ist Vater eines 2012 geborenen Kindes, das bei der Mutter lebt. Das Amtsgericht hatte ihn zu einer Zahlung von Kindes­un­terhalt in Höhe von 225 Euro monatlich verpflichtet.

Der Mann verdient brutto 1.750 Euro monatlich. Sein Gehalt wird nach Steuer­klasse vier mit eineinhalb Kinder­frei­be­trägen versteuert. Seine Ehefrau verfügt ebenfalls über Einkommen, seit September 2014 erhält sie BAföG-Leistungen, die nicht versteuert werden.

Der Vater beantragte die Herabsetzung des Kindes­un­terhalts. Auch sei sein Selbst­behalt wegen der im Bodensee­gebiet hohen Wohnkosten zu erhöhen. Ebenso müssten die Pfändungen der Kindes­mutter bei seinem Lohn zu berück­sichtigt werden.

Urteil: Fiktiver Steuer­vorteil muss beim Kindes­un­terhalt berück­sichtigt werden

Das Gericht gab dem Vater nur in sehr geringem Maße Recht und entschied, dass er Kindes­un­terhalt in Höhe von 186,87 Euro zahlen muss. Das Gericht argumen­tierte:

- Der Steuer­vorteil muss berück­sichtigt werden

Dass der Mann den Steuer­vorteil des Ehegat­ten­splittings nicht ausschöpft, darf nicht zulasten seines Kindes gehen. Er muss sich also fiktiv seinen Steuer­vorteil anrechnen lassen, den er durch die Wahl einer günstigeren Steuer­klasse erzielen könnte. Das Gericht berechnete den Vorteil aus einer Steuer­klas­sen­ver­teilung 3/5 statt bisher 4/4. Dabei muss allerdings auch der Nachteil gegenge­rechnet werden, den die neue Ehefrau aufgrund der Wahl der für sie ungünstigen Steuer­klasse habe.

- Keine Erhöhung des Selbst­behalts

Das Gericht lehnt eine Erhöhung des Selbst­behalts wegen der höheren Mietkosten am Bodensee ab. Dass der Vater eine große Wohnung anmieten muss, damit genügend Platz für die neue Familie ist, darf nicht zulasten des ersten Kindes gehen. Dazu das Gericht wörtlich: „Um Kindes­un­terhalt leisten zu können, müsste der Antrag­steller Abstriche beim Wohnort, Wohnraum oder beim Wohnkomforts machen.“

- Herabsetzung des Selbst­behalts wegen Zusammen­lebens

Im Übrigen setzt das Gericht wegen des Zusammen­lebens und der gemeinsamen Haushalts­führung mit seiner neuen Ehefrau den Selbst­behalt um zehn Prozent herab (Urteil vom 11. Dezember 2014, AZ: 10 UF1182/14).

Kindes­un­terhalt sollte man regelmäßig überprüfen lassen

Die DAV-Famili­en­rechts­anwälte empfehlen, den Anspruch auf Kindes­un­terhalt  regelmäßig überprüfen zu lassen – sowohl aus Sicht des Kindes als auch desjenigen, der den Unterhalt zahlen muss. Durch Veränderung der Lebens­führung oder des Einkommens ergibt sich ein regelmäßiger Kontroll­bedarf.

Datum
Aktualisiert am
17.02.2016
Autor
red/dpa
Bewertungen
6682
Themen
Ehe Kinder Scheidung Unterhalt

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