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Kindergeld – wann endet die Ausbildung?

Wie lange bekommt man Kindergeld, wenn man in der Ausbildung ist? © Quelle: HinterhausProductions/gettyimages.de

Ein Anspruch auf Kindergeld besteht, solange sich das Kind noch in der Ausbildung befindet. Doch was gilt bei mehraktigen Ausbil­dungen, wenn das Ausbil­dungsziel mit einem berufs­qua­li­fi­zie­renden Abschluss nicht erreicht ist – zum Beispiel bei einer Lehre und einem darauf­fol­genden Studium. Und wann endet eine Lehre: Mit der Abschluss­prüfung oder mit Ablauf des Ausbil­dungs­vertrags?

Ein Anspruch auf Kindergeld besteht, solange sich das Kind noch in der Ausbildung befindet. Doch was gilt bei mehraktigen Ausbil­dungen, wenn das Ausbil­dungsziel mit einem berufs­qua­li­fi­zie­renden Abschluss nicht erreicht ist – zum Beispiel bei einer Lehre und einem darauf­fol­genden Studium. Und wann endet eine Lehre: Mit der Abschluss­prüfung oder mit Ablauf des Ausbil­dungs­vertrags?

Wann eine Ausbildung endet, kann Folgen für den Bezug von Kindergeld haben. Strittig kann dabei die Frage sein, ob eine Ausbildung mit der Abschluss­prüfung oder mit Ablauf des Ausbil­dungs­vertrags endet. Das Finanz­gericht Baden-Württemberg hat am 19. Oktober 2016 entschieden: Die Ausbildung endet mit dem im Vertrag genannten Datum und nicht mit der Prüfung (AZ: 7 K 407/16).

Kindergeld während der Berufs­aus­bildung: Welche Regeln gelten?

In dem von der Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitgeteilten Fall bekam der Vater für seine Tochter Kindergeld. Sie machte eine Ausbildung zur „staatlich anerkannten Heiler­zie­hungs­pflegerin“. Laut Ausbil­dungs­vertrag endete die Ausbildung am 31. August 2015. Bereits am 20. Juli 2015 bestand die Tochter die staatliche Abschluss­prüfung. Im August erhielt sie noch eine Ausbil­dungs­ver­gütung und wurde praktisch ausgebildet.

Die Schule bestätigte das Ausbil­dungsende zum 31. August 2015. Dieser Zeitraum wurde auch im Ausbil­dungs­zeit­zeugnis genannt. Mit der Urkunde wurde ihr mit Wirkung zum 1. September 2015 bescheinigt, dass sie die Berufs­be­zeichnung nun führen dürfe.

Die Famili­enkasse meinte jedoch, dass die Ausbildung mit der Abschluss­prüfung, spätestens mit der Bekanntgabe des Ergebnisses ende. Daher forderte sie das Kindergeld für den Monat August zurück. Dagegen wandte sich der Vater mit seiner Klage.

Eltern und Kinder: Anspruch auf Kindergeld bis zum Ende des Ausbil­dungs­vertrags

Bei Gericht war er Vater erfolgreich. Nach Auffassung des Finanz­ge­richts stand ihm für seine Tochter Kindergeld auch im Monat August 2015 zu. Die Berufs­aus­bildung ende, wenn das Kind den Ausbil­dungsstand erreicht habe, dass es den Beruf ausüben könne.

Die Tochter sei aber erst ab September 2015 berechtigt, ihren Berufstitel zu führen und habe erst ab diesem Zeitpunkt dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden. Das Berufsziel sei zwar oft schon mit der Bekanntgabe des Prüfungs­er­geb­nisses erreicht, jedoch nicht in diesem Fall.

Der Mann konnte sich also mit anwalt­licher Hilfe erfolgreich gegen die Famili­enkasse und den Anspruch auf Kindergeld durchsetzen. Ohne anwaltliche Hilfe dürfte er hier einen schlechten Stand gehabt haben.

Das Gericht führte weiter aus, dass mit dem Kindergeld die „kindsbe­dingte Minderung der finanziellen Leistungs­fä­higkeit der Eltern während der Ausbil­dungszeit des Kindes berück­sichtigt“ und damit ausgeglichen werden solle.

Mehraktige Ausbildung: Bis wann gibt es Kindergeld?

Das Finanz­gericht Rheinland-Pfalz hat sich mit dem Anspruch auf Kindergeld bei mehraktigen Ausbil­dungen beschäftigt. Das sind Ausbil­dungsgänge, bei denen das Ausbil­dungsziel mit dem Erreichen des ersten berufs­qua­li­fi­zie­renden Abschlusses (etwa einer Lehre) nicht erreicht ist.

Beispiele sind etwa das duale Studium, das Master­studium nach vorange­gangenem Bachelor­stu­di­engang, der Besuch der Fachober­schule für Technik nach Ausbildung zum Elektroniker, der Betriebswirt als Ergänzung oder Vertiefung einer kaufmän­nischen Ausbildung. Die Frage ist, ob hier dann weiterhin Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn der erste berufs­qua­li­fi­zierende Abschluss erreicht ist.

Ja, sagt das Finanz­gericht Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom  28. Juni 2017, AZ: 5 K 2388/15) Es hat nochmals klarge­stellt, dass es auf das Berufsziel und nicht auf den ersten Abschluss ankommt, wie die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des DAV mitteilt.

Beruf geprüfte Immobi­li­en­fach­wirtin: Lehrgang nach abgeschlossener Ausbildung

Geklagt hatte eine Mutter, deren Tochter im Juli 2015 ihre Ausbildung zur Immobi­li­en­kauffrau erfolgreich abgeschlossen hat. Ab Oktober 2015 nahm sie an einem Lehrgang zur geprüften Immobi­li­en­fach­wirtin der IHK teil. Voraus­setzung für die Teilnahme ist die erfolg­reiche Ausbildung zur Immobi­li­en­kauffrau sowie eine mindestens einjährige Berufs­praxis nach der Lehre.

Ab Juli 2015 arbeitete die Tochter deshalb parallel zu ihrer Ausbildung bei der IHK in einem entspre­chenden Ausbil­dungs­betrieb in Koblenz.

Die Mutter beantragte die Zahlung von Kindergeld. Dies lehnte die Famili­enkasse für die Zeit ab August 2015 ab. Die Tochter habe bereits im Juli 2015 ihre erste Berufs­aus­bildung abgeschlossen und sodann eine Erwerbs­tä­tigkeit aufgenommen. Deshalb könne die Ausbildung bei der IHK nicht berück­sichtigt werden.

Nachdem die Mutter erfolglos Einspruch eingelegt hatte, klagte sie.

Anspruch auf Kindergeld bis zum Abschluss des angestrebten Berufsziels

Die Frau war erfolgreich. Nach Auffassung des Finanz­ge­richts in Neustadt endete die Erstaus­bildung der Tochter erst mit dem Abschluss der Prüfung zur „geprüften Immobi­li­en­fach­wirtin“. Daher hat sie bis zu dem Abschluss (längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs) Anspruch auf Kindergeld.

In dem Fall sei die erstmalige Berufs­aus­bildung mit dem Ende der Lehre zur Immobi­li­en­kauffrau eben nicht abgeschlossen. Der erste Berufs­ab­schluss sei lediglich integraler Bestandteil eines Ausbil­dungsgangs, nämlich dem zur Immobi­li­en­fach­wirtin. Solche mehraktigen Ausbil­dungs­maß­nahmen sind aber nur dann Teil einer einheit­lichen Erstaus­bildung, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass damit das Berufsziel konsequent weiter­verfolgt wird. Dies war hier der Fall.

Der Fall zeigt, dass man sich erfolgreich gegen Bescheide wehren kann. Dies kann man jedoch nicht allein, sondern man ist auf fachkundige anwaltliche Hilfe angewiesen. Sozial­rechts­an­wäl­tinnen und -anwälte in der Nähe des eigenen Wohnortes findet man in der Anwaltssuche.

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Datum
Aktualisiert am
11.01.2018
Autor
red/dpa
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Themen
Ehe Eltern Familie Kinder

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