Welche finanziellen Folgen hat es für eine Familien, die Hartz IV erhält, wenn eines ihrer Kinder Vermögen besitzt? Dies lässt sich sehr gut an einem Fall sehen, über den die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.
In dem mitgeteilten Fall bezogen die Eltern Grundsicherungsleistungen, in der Alltagssprache auch Hartz IV genannt. Eines der Kinder hatte aber Vermögen und daher keinen Anspruch auf Sozialleistungen. Das Kindergeld, das die Eltern für dieses Kind erhielten, betrachtete das zuständige Jobcenter daher als Einkommen der Eltern. Dadurch hatten sie einen niedrigeren Anspruch auf Arbeitslosengeld II.
Die Eltern wollten das nicht akzeptieren und gingen vor Gericht. Sie waren der Meinung, das Kind benötige das Kindergeld selbst für seinen Unterhalt. Es stehe der Bedarfsgemeinschaft, also der Familie, nicht zur Verfügung.
Hartz IV: Kann das Kindergeld auf die Grundsicherung angerechnet werden?
Die Richter des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen gaben dem Jobcenter Recht. Kindergeld und die Grundsicherung für Arbeitsuchende hätten grundsätzlich dieselbe Aufgabe: die Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Vor diesem Hintergrund könne das Kindergeld bei der Berechnung des Arbeitslosengelds II angerechnet werden.
Dies gelte nicht nur dann, wenn das Kind ebenso wie seine Eltern bedürftig sei. Das Kindergeld mindere auch dann den Bedarf seiner Eltern, wenn das Kind vermögend sei und daher selbst keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen habe.
Kindergeld im Unterhaltsrecht und im Sozialrecht
Die Richter machten den Unterschied zwischen Unterhaltsrecht und Sozialrecht deutlich: Zwar müsse der Unterhaltspflichtige seinem Kind auch dann Unterhalt zahlen, wenn dieses vermögend sei. Bei der Berechnung des zu gewährenden Existenzminimums – eine sozialrechtliche Frage – verhalte es sich jedoch anders: Es bleibe bei der Anrechnung des Kindergeldes auf das Einkommen der Eltern (Entscheidung vom 29. April 2016; AZ: L 6 AS 1100/15).