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Staatliche Leistungen

Kindergeld auch für verhei­ratete Kinder

Trotz Eheschließung bleiben sie die Kinder ihrer Eltern. Das sieht auch der Bundes­fi­nanzhof so, die Eltern der Brautleute können weiterhin Kindergeld bekommen.

Erwachsen, verheiratet und trotzdem noch Kind: Das gilt zumindest fürs Kindergeld. Nach neuer Regelung fließt der Zuschuss an Eltern nun auch bei ganz und gar selbst­ständigen Kindern.

Der Anspruch auf Kindergeld endet nicht mehr mit der Eheschließung des Kindes. Der Bundes­fi­nanzhof (BFH) änderte seine Rechtsprechung, erklärt der Bund der Steuer­zahler in Berlin. Demnach erhalten Eltern auch Kindergeld, wenn ihr Kind mit einem Partner mit gutem Einkommen verheiratet ist (AZ: III R 22/13).

Kindergeld nicht nur bei Studen­tenehe

Bisher erlosch der Kinder­geld­an­spruch nach Ansicht der Gerichte für ein volljähriges Kind mit dessen Eheschließung. Der Grund dafür: Zwischen Eheleuten bestehe eine zivilrechtlich vorrangige Unterhalts­si­tuation. Die Eltern des Kindes seien somit nicht mehr für den Unterhalt des Kindes verpflichtet.

Bislang bestand ein Kinder­geld­an­spruch der Eltern für volljährige verhei­ratete Kinder nur, wenn der Ehegatte des Kindes finanziell nicht leistungsfähig war - zum Beispiel bei einer Studen­tenehe. Dann lebte die Unterhalts­pflicht der Eltern gegenüber dem Kind wieder auf. Diese Rechtsprechung hat der BFH nun aufgegeben. Im Ergebnis können Eltern also das Kindergeld auch dann beanspruchen, wenn ihr Kind mit einem gut verdie­nenden Partner verheiratet ist. Gezahlt wird maximal bis zum 25. Lebensjahr des Kindes.

Datum
Aktualisiert am
23.12.2016
Autor
dpa/tmn
Bewertungen
363
Themen
Familie Hochzeit Kinder Kindergeld

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