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Ansprüche von Eltern

Kinder­be­treuung: Wer zahlt private Zuzahlungen für eine Tagesmutter?

Kinderbetreuung: Wer übernimmt die Extra-Kosten für die Tagesmutter? © Quelle: Caiaimage/Edwards/gettyimages.de

Grundsätzlich haben Eltern Anspruch auf einen Betreu­ungsplatz für ihr Kind. Dabei können sich bedürftige Väter und Mütter von den Betreu­ungs­kosten befreien lassen. Was gilt aber, wenn die Tagesmutter für die Kinder­be­treuung eine private Zuzahlung von den Eltern verlangt? Müssen die Eltern diese Extra-Kosten selbst bezahlen?

Wenn eine Tagesmutter einen Extra-Betrag für einen Kinder­be­treu­ungsplatz verlangt, können betroffene Väter und Mütter sich diesen erstatten lassen. Aber nur, wenn sie finanziell bedürftig sind und ihnen die Tagesmutter vom Jugend­hil­fe­träger genannt worden ist. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Darmstadt vom 13. September 2016 (AZ: 5 K 404/14.DA.), wie die Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitteilt.

Der Fall im Einzelnen: Die von der Jugendhilfe benannte Tagesmutter wollte, dass die Eltern eines Kindes zusätzlich zu den Betreu­ungs­kosten einen Euro pro Betreu­ungs­stunde zahlten. Die Mutter und der Vater wollten sich diese Extra-Kosten vom Träger der Jugendhilfe, dem Landkreis Darmstadt-Dieburg, ersetzen lassen. Sie verwiesen darauf, dass die Tagesmutter ihnen schließlich vom Jugend­hil­fe­träger benannt worden sei.

Zuzahlungen für Kinder­be­treu­ungsplatz: Jugendhilfe muss Kosten zahlen

Das Gericht folgte der Argumen­tation und entschied im Sinne des Vaters und der Mutter. Das Gericht verurteilte den Jugend­hil­fe­träger, die Extra-Kosten für die Betreuung des Kindes bei der Tagesmutter zu übernehmen.

Grundsätzlich könnten Eltern Tagesmütter ablehnen, die solche zusätz­lichen Beträge für die Betreuung eines Kindes verlangten, so das Gericht. Sei der Jugend­hil­fe­träger dazu nicht in der Lage oder komme er dieser Auffor­derung der Eltern nicht nach, so führe dies zu einem Anspruch von Eltern auf Kosten­er­stattung gegenüber der Jugendhilfe.

Mit der Benennung der Tagesmutter erfülle der Träger der Jugendhilfe die Pflicht zur Bereit­stellung eines Kinder­be­treu­ungs­platzes (§ 24 Abs. 2 SGB VIII), argumen­tierte das Gericht. Dieser Pflicht komme er nicht nach, wenn er ausschließlich eine Tagesmutter benenne, die Kinder nur gegen zusätzliche Kosten betreute.

Dieser Fall zeigt deutlich, dass man seine Ansprüche gegen Behörden mit anwalt­licher Hilfe durchsetzen kann. Rechts­an­wäl­tinnen und Rechts­anwälte für Famili­enrecht findet man in der Anwaltssuche.

Datum
Aktualisiert am
25.11.2016
Autor
DAV
Bewertungen
3496
Themen
Betreuung Eltern Familie Kinder Kinder­be­treuung

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