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Familien

Kinder­be­treuung: Muss Kommune teure Privat-Kita zahlen?

Für Eltern ist es nicht immer einfach, einen passenden Kita-Platz für ihr Kind zu finden. © Quelle: DAV

Muss die Stadt München die Kosten für eine überteuerte private Kita übernehmen? Diese Frage hat der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof in einem seiner Urteile bejaht. Eine wichtige Entscheidung für Familien.

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof hat entschieden, dass die Stadt München die Kosten für den Betreu­ungsplatz in einer teuren privaten Krippe bezahlen muss (AZ: 12 BV 15.719). 

Geklagt hatte eine junge Familie, die ihren kleinen Sohn in einer teuren, privaten Kinder­krippe angemeldet hatte - für 1380 Euro im Monat. Die Familie gab an, die zuvor von der Stadt angebotenen Plätze bei einer Tagesmutter seien entweder zu weit weg gewesen oder hätten zu kurze Betreu­ungs­zeiten gehabt. Ein angebotener Platz in einer städtischen Krippe sei zu spät gekommen. Darum forderte die Familie eine Kosten­er­stattung von der Stadt München. 

Kinder­be­treuung in Zahlen

Nach Angaben des Statis­tischen Bundesamtes haben noch nie so viele Kleinkinder wie derzeit eine Kita besucht. Rund 721 000 Jungen und Mädchen unter drei Jahren wurden demnach im März 2016 in einer Einrichtung oder von einer Tagesmutter betreut. Im Vergleich zum Vorjahr stieg ihr Anteil um 26 000 Kinder (3,7 Prozent).

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof urteilte nun, die Kommune müsse die Kosten für die teure Kita übernehmen. Der Platz in der Kita habe zwar Luxus-Angebote umfasst, dafür könne die Familie aber nichts – sie habe keine Alternative gehabt.

In seinem Urteil stellte der Verwal­tungs­ge­richtshof auch fest, dass der Kinder­be­treu­ungsplatz vom Wohnsitz des Kindes aus „in vertretbarer Zeit“ erreicht werden müsse. Welche Entfernung zwischen Wohnort und Tagesstätte noch zumutbar ist, ließe sich aber nicht generell festlegen. Vielmehr seien einerseits die Zumutbarkeit für das Kind selbst und andererseits auch der Zeitaufwand für den beglei­tenden Elternteil zu berück­sichtigen. Wegen der grundsätz­lichen Bedeutung des Themas hat der Verwal­tungs­ge­richtshof die Revision vor dem Bundes­ver­wal­tungs­ge­richtshof in Leipzig zugelassen (AZ: 12 BV 15.719).

Datum
Aktualisiert am
24.11.2016
Autor
dpa/red
Bewertungen
841
Themen
Betreuung Familie Kinder Kinder­be­treuung

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