
Beim Wort Kinderarbeit sind die Bilder im Kopf oft eindeutig: Vor dem inneren Auge tauchen Minderjährige auf, die in Bergwerken, auf Feldern oder als Dienstmädchen schuften. Ganz falsch sind diese Bilder nicht. Denn laut Unicef arbeiten weltweit 150 Millionen Kinder zwischen fünf und 14 Jahren, und das manchmal unter Bedingungen, die sie krank machen. In Europa dagegen sind die Zeiten hart arbeitender Minderjähriger lange vorbei. Zwar jobbt zum Beispiel in Deutschland fast jeder zweite Schüler, doch muss sie oder er mit ihrem oder seinem Lohn nicht das Familieneinkommen aufbessern und die Eltern unterstützen. Hierzulande arbeiten Kinder, weil sie zu ihrem Taschengeld etwas dazu verdienen wollen.
Laut Jugendschutzgesetz sind alle Personen bis 14 Jahre Kinder. Von 15 bis 18 Jahre handelt es sich dem Gesetzgeber zu Folge um Jugendliche. Sind Jugendliche schulpflichtig, gelten für sie arbeitsrechtlich die gleichen Regeln wie für Kinder.
Ab wann dürfen Kinder arbeiten?
Kinder dürfen ab einem Alter von 13 Jahren arbeiten. Von 13 bis 15 Jahren brauchen Kinder und (schulpflichtige) Jugendliche die Erlaubnis ihrer Eltern, wenn sie jobben wollen.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz will Kinder und Jugendliche vor zu viel Arbeit und Gefahren für ihre Gesundheit schützen. Daher erlaubt es ihnen nur die Arbeit an zwei Stunden pro Tag. Auf Bauernhöfen und in landwirtschaftlichen Betrieben können Kinder und Jugendliche bis zu drei Stunden täglich mithelfen. Dabei muss es sich um leichte Tätigkeiten handeln.
Die Arbeitszeiten der Kinder und Jugendlichen dürfen nur in der Zeit nach der Schule liegen. Ein striktes Arbeitsverbot gilt für sie von 18 bis 8 Uhr sowie vor und während der Unterrichtszeit. Schulpflichtige Jugendliche dürfen in den Ferien einen regulären Job annehmen und vier Wochen pro Jahr arbeiten.
Bekommen Kinder Lohn?
Die Frage, wie viel Kinder verdienen dürfen oder sogar müssen, ist offen. „Die Höhe des Arbeitslohns von Kindern ist rechtlich nicht geregelt“, erklärt die Kölner Rechtsanwältin Dr. Nathalie Oberthür von der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). „Es gelten die allgemeinen Grundsätze, dass der Lohn nicht sittenwidrig niedrig sein darf.“
Bei Jobs, die Kinder etwa im elterlichen Betrieb erledigen, stellt sich die Frage nach dem Entgelt noch einmal ganz anders. „Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch sind Kinder, die noch im Haushalt ihrer Eltern leben und von ihnen unterhalten werden, dazu verpflichtet, im Haushalt oder im Geschäft unentgeltlich mitzuhelfen“, sagt die Arbeitsrechtsexpertin Oberthür.
Dennoch werden die meisten Eltern ihren mithelfenden Kindern Geld für ihre Tätigkeit geben – erst Recht, wenn die Arbeit der Kinder im elterlichen Betrieb über eine sogenannte familienrechtliche Mitarbeit hinausgeht. Ist das der Fall, könnte das sogar ein reguläres Arbeitsverhältnis begründen, für das das Kind auch einen Arbeitsvertrag von seinen Eltern bekommen könnte. „Auch aus steuerrechtlichen Gründen kann in diesen Fällen ein Arbeitsvertrag Sinn machen“, so Oberthür.
Arbeitsverträge für Kinder und Jugendliche?
Wie bei anderen Arbeitsverträgen muss dieser Vertrag nicht schriftlich vereinbart werden, aber er muss bestimmte Kriterien erfüllen. Die persönliche Arbeitsleistung muss zum Beispiel im Vordergrund stehen, und die vertraglichen Bedingungen müssen vergleichbar mit denen sein, die man mit Fremden vereinbaren würde. Arbeitsverträge dürfen nur nicht mit Kindern abgeschlossen werden, die jünger als 14 Jahre alt sind. Denn das wäre ein Verstoß gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz.
Wichtig für Eltern: Die Sozialversicherungsträger und das Finanzamt schauen sehr genau auf den Status eines angestellten Familienmitglieds. Denn je nachdem fallen unterschiedlich hohe Steuern und Sozialversicherungsbeiträge an. Eltern, die ihre Kinder oder auch andere Angehörige einstellen wollen, sollten daher den sozialversicherungsrechtlichen Status ihres Familienmitglieds unbedingt prüfen lassen.
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- Datum
- Aktualisiert am
- 30.07.2015
- Autor
- red