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Familien

Kinder im Famili­en­betrieb: Was gilt rechtlich?

Fast jeder zweite Schüler bessert sein Taschengeld mit kleinen Nebenjobs auf. © Quelle: Sollina Images/Blend Images/corbisimages.com

Zeitungen austragen, Prospekte in der Innenstadt verteilen – viele Kinder und Jugendliche bessern ihr Taschengeld mit kleinen Nebenjobs auf. Manchmal sind sie auch im Betrieb ihrer Eltern tätig. Was bei der Arbeit im Famili­en­betrieb bei Kindern und Jugend­lichen rechtlich gilt, zeigt die Deutsche Anwalt­auskunft.

Beim Wort Kinder­arbeit sind die Bilder im Kopf oft eindeutig: Vor dem inneren Auge tauchen Minder­jährige auf, die in Bergwerken, auf Feldern oder als Dienst­mädchen schuften. Ganz falsch sind diese Bilder nicht. Denn laut Unicef arbeiten weltweit 150 Millionen Kinder zwischen fünf und 14 Jahren, und das manchmal unter Bedingungen, die sie krank machen. In Europa dagegen sind die Zeiten hart arbeitender Minder­jähriger lange vorbei. Zwar jobbt zum Beispiel in Deutschland fast jeder zweite Schüler, doch muss sie oder er mit ihrem oder seinem Lohn nicht das Famili­en­ein­kommen aufbessern und die Eltern unterstützen. Hierzulande arbeiten Kinder, weil sie zu ihrem Taschengeld etwas dazu verdienen wollen.

Laut Jugend­schutz­gesetz sind alle Personen bis 14 Jahre Kinder. Von 15 bis 18 Jahre handelt es sich dem Gesetzgeber zu Folge um Jugendliche. Sind Jugendliche schulpflichtig, gelten für sie arbeits­rechtlich die gleichen Regeln wie für Kinder.

Ab wann dürfen Kinder arbeiten?

Kinder dürfen ab einem Alter von 13 Jahren arbeiten. Von 13 bis 15 Jahren brauchen Kinder und (schulpflichtige) Jugendliche die Erlaubnis ihrer Eltern, wenn sie jobben wollen.

Das Jugend­ar­beits­schutz­gesetz will Kinder und Jugendliche vor zu viel Arbeit und Gefahren für ihre Gesundheit schützen. Daher erlaubt es ihnen nur die Arbeit an zwei Stunden pro Tag. Auf Bauernhöfen und in landwirt­schaft­lichen Betrieben können Kinder und Jugendliche  bis zu drei Stunden täglich mithelfen. Dabei muss es sich um leichte Tätigkeiten handeln.

Die Arbeits­zeiten der Kinder und Jugend­lichen dürfen nur in der Zeit nach der Schule liegen. Ein striktes Arbeits­verbot gilt für sie von 18 bis 8 Uhr sowie vor und während der Unterrichtszeit. Schulpflichtige Jugendliche dürfen in den Ferien einen regulären Job annehmen und vier Wochen pro Jahr arbeiten.

Bekommen Kinder Lohn?

Die Frage, wie viel Kinder verdienen dürfen oder sogar müssen, ist offen. „Die Höhe des Arbeitslohns von Kindern ist rechtlich nicht geregelt“, erklärt die Kölner Rechts­an­wältin Dr. Nathalie Oberthür von der Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV). „Es gelten die allgemeinen Grundsätze, dass der Lohn nicht sitten­widrig niedrig sein darf.“

Bei Jobs, die Kinder etwa im elterlichen Betrieb erledigen, stellt sich die Frage nach dem Entgelt noch einmal ganz anders. „Nach dem Bürger­lichen Gesetzbuch sind Kinder, die noch im Haushalt ihrer Eltern leben und von ihnen unterhalten werden, dazu verpflichtet, im Haushalt oder im Geschäft unentgeltlich mitzuhelfen“, sagt die Arbeits­rechts­expertin Oberthür.

Dennoch werden die meisten Eltern ihren mithel­fenden Kindern Geld für ihre Tätigkeit geben – erst Recht, wenn die Arbeit der Kinder im elterlichen Betrieb über eine sogenannte famili­en­rechtliche Mitarbeit hinausgeht. Ist das der Fall, könnte das sogar ein reguläres Arbeits­ver­hältnis begründen, für das das Kind auch einen Arbeits­vertrag von seinen Eltern bekommen könnte. „Auch aus steuer­recht­lichen Gründen kann in diesen Fällen ein Arbeits­vertrag Sinn machen“, so Oberthür.

Arbeits­verträge für Kinder und Jugendliche?

Wie bei anderen Arbeits­ver­trägen muss dieser Vertrag nicht schriftlich vereinbart werden, aber er muss bestimmte Kriterien erfüllen. Die persönliche Arbeits­leistung muss zum Beispiel im Vordergrund stehen, und die vertrag­lichen Bedingungen müssen vergleichbar mit denen sein, die man mit Fremden vereinbaren würde. Arbeits­verträge dürfen nur nicht mit Kindern abgeschlossen werden, die jünger als 14 Jahre alt sind. Denn das wäre ein Verstoß gegen das Jugend­ar­beits­schutz­gesetz.

Wichtig für Eltern: Die Sozial­ver­si­che­rungs­träger und das Finanzamt schauen sehr genau auf den Status eines angestellten Famili­en­mit­glieds. Denn je nachdem fallen unterschiedlich hohe Steuern und Sozial­ver­si­che­rungs­beiträge an. Eltern, die ihre Kinder oder auch andere Angehörige einstellen wollen, sollten daher den sozial­ver­si­che­rungs­recht­lichen Status ihres Famili­en­mit­glieds unbedingt prüfen lassen.

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Datum
Aktualisiert am
30.07.2015
Autor
red
Bewertungen
42108 4
Themen
Arbeit Arbeit­nehmer Familie Jugendliche Kinder

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