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Schulbildung

Kind geht im Ausland zur Schule: Reisekosten steuerlich absetzbar?

Wenn ein Kind im Ausland zur Schule geht, fallen für Familien mitunter hohe Fahrkosten an. © Quelle: Caiaimage/Sam Edwards/gettyimages.de

Einige Berufe, wie zum Beispiel der des Soldaten, sind mit zahlreichen Ortswechseln verbunden. Wollen die Eltern den Kindern häufige Schulwechsel ersparen, führt das dann zwangs­läufig zu einer Trennung der Familie und oft zu hohen Reisekosten. Gehören diese hohen Fahrtkosten zu den typischen Kosten der Lebens­führung oder sind es außerge­wöhnliche Belastungen und damit steuerlich absetzbar?

Reisekosten, die anfallen, wenn eines der Kinder einer Familie im Ausland zur Schule geht, gehören zu den famili­en­be­dingten Aufwen­dungen, die durch den Famili­en­leis­tungs­aus­gleich abgegolten sind, sie gehören zu den Kosten der Lebens­führung und können steuerlich daher nicht abgesetzt werden, informiert die die Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mit Blick auf eine Entscheidung des Finanz­ge­richts Rheinland-Pfalz vom 6. Januar 2017 (AZ: 2 K 2360/14).

Hohe Fahrtkosten durch berufs­be­dingten Ortswechsel – steuerlich absetzbar?

Der Fall: Die Familie musste mehrfach umziehen, da der Vater als Soldat an unterschied­lichen Standorten tätig war. Als die Familie nach drei Jahren in Frankreich 2013 nach Deutschland zurück­kehrte, blieb eine Tochter in Frankreich, um dort die Schule zu beenden. Ihr sollte ein neuerlicher Schulwechsel erspart werden. Für die Besuche bei ihrem Kind fielen hohe Fahrtkosten an, diese wollten die Eltern im Rahmen der Einkom­men­steu­er­ver­an­lagung steuerlich absetzen. Die Eltern machten Fahrtkosten und Aufwen­dungen für Besuchs­fahrten zu dem Kind in Höhe von 719 Euro als außerge­wöhnliche Belastungen geltend.

Kind in Schule im Ausland: Können Reisekosten geltend gemacht werden?

Die Tochter benötige die Anbindung an die Eltern und die Familie. Die durch die Besuche bei dem Kind entstandenen Fahrtkosten seien nicht die typischen Aufwen­dungen der Lebens­führung, sondern außerge­wöhnliche Belastungen: Nur in wenigen Berufen sei ein häufiger Ortswechsel zwingend notwendig.

Das sahen Finanzamt und Gericht anders. Außerge­wöhnliche Belastungen lägen vor, wenn einem Steuer­pflichtigen zwangs­läufig größere Aufwen­dungen als der überwie­genden Mehrzahl vergleichbarer Steuer­pflichtiger entstünden. Das sei hier nicht der Fall.

Das Gericht betonte, dass dies unabhängig von der Höhe der Kosten etwa für Fahrten gelte.

Datum
Aktualisiert am
07.04.2017
Autor
red/dpa
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Themen
Ausbildung Ausland Familie Kinder Schule

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