Das sieht das deutsche Namensrecht so vor. Ausnahmen davon sind zwar theoretisch möglich – sie werden aber nur in sehr seltenen Fällen zugelassen. Ein Doppelname als Ausdruck der Verbundenheit der beiden Elternteile rechtfertigt keine Ausnahme. Das geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. November 2014 hervor (AZ: 5 C 14.2016).
Wenn deutsches und portugiesisches Namensrecht kollidieren
Im zugrundeliegenden Fall war 2009 ein Mädchen als Kind nicht verheirateter Eltern geboren worden. Der Vater war portugiesischer Staatsangehöriger, die Mutter Deutsche. Das Mädchen hatte als Geburtsnamen den Namen ihrer Mutter erhalten. Die Eltern hatten sich hinsichtlich der Namensführung ihrer Tochter für das deutsche Recht entschieden. Als sie später heirateten, wählten sie für sich das portugiesische Namensrecht: Der Mann behielt seinen Namen, die Frau hängte ihrem bisherigen Familiennamen den Namen des Mannes an.
Diesen Doppelnamen sollte auch die Tochter tragen. Einen entsprechenden Antrag lehnte das zuständige Landratsamt jedoch ab. Die Eltern wollten dagegen juristisch vorgehen und beantragten in einem ersten Schritt Prozesskostenhilfe. Doch bereits damit scheiterten sie. Ihre Klage hätte keine ausreichende Sicht auf Erfolg, so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Namensketten in folgenden Generationen vermeiden
Die Begründung der Richter: Der Gesetzgeber erlaube es in der Regel nicht, dem Kind einen aus den Namen der Eltern zusammengesetzten Doppelnamen zu geben. So sollten Namensketten in folgenden Generationen vermieden werden. Das sei weder verfassungsrechtlich zu beanstanden, noch verstoße es gegen das Persönlichkeitsrecht der Kinder.
Das Verbot von Doppelnamen für Kinder sei nur in wenigen Ausnahmefällen zu durchbrechen. Das Argument, das Mädchen solle den Namen tragen, der die Verbundenheit zu beiden Elternteilen ausdrücke, rechtfertige keine Ausnahme. Ihre Situation unterscheide sich nicht von der anderer betroffener Kinder.
- Datum
- Aktualisiert am
- 02.09.2015
- Autor
- red/dpa