
Ein solcher Ausnahmefall ist etwa dann gegeben, wenn ein schwerkranker Ehepartner im Scheidungsfall von der Ausweisung aus Deutschland bedroht ist. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Kein Aufenthaltsrecht in Deutschland bei Scheidung
Die syrische Ehefrau eines Deutschen erkrankte an Alzheimer und lebt nun in einem Pflegeheim. Ihr Ehemann besuchte sie beinahe täglich. Laut Pflegepersonal verhielt er sich als Ehemann der Frau und betonte, dass er für seine Ehefrau verantwortlich sei. Mit Nachdruck stellte er beim Pflegepersonal eine angemessene Versorgung seiner Frau sicher. Nach drei Jahren beantragte der Mann jedoch die Scheidung mit der Begründung, dass er keine „eheliche Bindung“ mehr fühle und „die Ehe für gescheitert“ halte.
Das Gericht lehnte den Antrag auf Scheidung ab. Es verwies auf die besondere Härte der Umstände und die Scheidungsfolgen für die Frau. Der Aufenthalt der Syrerin in Deutschland und damit auch ihre aktuelle Pflege sei nur durch die Ehe mit ihrem deutschen Mann gesichert.
„Existenzielle Gründe“ der Frau für Aufrechterhaltung der Ehe
Die Scheidung würde die Ausweisung der syrischen Ehefrau aus Deutschland bedeuten, so die Richter. Das Interesse der Ehefrau an der Aufrechterhaltung der Ehe sei existenziell, da dadurch ihr Aufenthalt in Deutschland und in dem Pflegeheim gesichert sei. Der Mann habe lediglich das „Gefühl“, keine ehelichen Bedingungen mehr zu haben. Im Gegensatz zu den schwerwiegenden Gründen seiner erkrankten Frau habe er also keine besonderen Gründe für die Scheidung. Darüber hinaus habe er sich bei seinen regelmäßigen Besuchen in der Pflegeeinrichtung wie ein Ehemann verhalten (AZ: 177 F 10637/13).
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- red/dpa