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Famili­en­streit

Keine Hetze gegen den erziehungs­be­rech­tigten Ex-Partner

Kann ein Gericht das Umgangsrecht einschränken, wenn ein Elternteil gegen den anderen hetzt? © Quelle: WavebreakMediaLtd./corbisimages.com

Auch nach einer Scheidung oder Trennung sollten ehemalige Partner fair miteinander umgehen. Vor allem wenn sie gemeinsame Kinder haben. Wer dagegen verstößt und über den anderen lästert oder ihn herabsetzt, muss unter Umständen mit juristischen Konsequenzen rechnen.

Wie Eltern nach einer Trennung oder Scheidung miteinander umgehen und wie sie sich ihren Kindern gegenüber verhalten sollten, zeigt eine richterliche Entscheidung, über die die Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informiert.

Danach verhandelte das Saarlän­dische Oberlan­des­gericht folgenden Fall: Die Eltern waren geschieden, die beiden gemeinsamen Töchter lebten bei der Mutter. Der Vater hatte ein Umgangsrecht. Seine Kontakte mit den Kindern nutzte er jedoch immer wieder dazu, die Mutter herabzu­setzen, ihre Erziehungs­fä­higkeit zu bezweifeln und sein Misstrauen ihr gegenüber auszudrücken.

Das Gericht musste daher darüber entscheiden, ob und wenn ja in welcher Form der Vater zukünftig Umgang mit seinen Kindern haben darf. Das Famili­en­gericht entschied, den Umgang in Form von Besuchs- und Telefon­kon­takten zunächst für die Dauer von sechs Monaten auszusetzen. Dagegen legte der Mann Beschwerde ein.

Umgangsrecht ist gesetzlich geschützt

Das Oberlan­des­gericht kam zu dem Ergebnis, dass er begleiteten Umgang mit seinen Töchtern haben dürfe. Das Umgangsrecht eines Elternteils stehe unter dem Schutz des Grundge­setzes. Es ermögliche dem umgangs­be­rech­tigten Elternteil unter anderem, sich vom Befinden und der Entwicklung seines Kindes ein Bild zu machen, die Beziehung zu ihm aufrecht­zu­er­halten und so einer Entfremdung vorzubeugen.

Sorgerecht und Umgangsrecht erwüchsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Eltern­ver­ant­wortung. Das müssten die Eltern allerdings auch untereinander respek­tieren. Entsprechend müssten sie sich im Umgang mit den Kindern gegenüber dem anderen Elternteil loyal verhalten. Der Vater dürfe die Kinder also nicht gegen die Mutter aufhetzen, deren Erziehung untergraben oder ihre Erziehungs­au­torität in Frage stellen. Er stürze die Kinder damit in einen dauerhaften schweren Loyali­täts­konflikt und gefährde ihre seelische Entwicklung.

Dennoch: Solange die Maßnahme eines begleiteten Umgang ausreiche, um das Kindeswohl sicher­zu­stellen, dürfe man diesen nicht unterbinden. Eine Unterbindung des Umgangs würde das Elternrecht des Vaters unverhält­nismäßig hintan­setzen und beträfe auch die Kinder in ihrem eigenen Anspruch auf Umgang mit ihrem Vater.

Einschränkung des Umgangs­rechts nur bei Kindes­wohl­ge­fährdung

Eine Einschränkung des Umgangs­rechts sei nur dann gerecht­fertigt, wenn der Schutz des Kindes dies erfordere, das heißt, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körper­lichen Entwicklung abzuwehren. Es müsse immer geprüft werden, ob unter dem Aspekt der Verhält­nis­mä­ßigkeit ein begleiteter Umgang des Kindes in Betracht komme. Das sei hier der Fall (Urteil vom 14. Oktober 2014, AZ: UF 110/14).

Datum
Aktualisiert am
16.02.2016
Autor
red/dpa
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Themen
Ehe Eltern Kinder Sorgerecht Umgangsrecht

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