Wie Eltern nach einer Trennung oder Scheidung miteinander umgehen und wie sie sich ihren Kindern gegenüber verhalten sollten, zeigt eine richterliche Entscheidung, über die die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert.
Danach verhandelte das Saarländische Oberlandesgericht folgenden Fall: Die Eltern waren geschieden, die beiden gemeinsamen Töchter lebten bei der Mutter. Der Vater hatte ein Umgangsrecht. Seine Kontakte mit den Kindern nutzte er jedoch immer wieder dazu, die Mutter herabzusetzen, ihre Erziehungsfähigkeit zu bezweifeln und sein Misstrauen ihr gegenüber auszudrücken.
Das Gericht musste daher darüber entscheiden, ob und wenn ja in welcher Form der Vater zukünftig Umgang mit seinen Kindern haben darf. Das Familiengericht entschied, den Umgang in Form von Besuchs- und Telefonkontakten zunächst für die Dauer von sechs Monaten auszusetzen. Dagegen legte der Mann Beschwerde ein.
Umgangsrecht ist gesetzlich geschützt
Das Oberlandesgericht kam zu dem Ergebnis, dass er begleiteten Umgang mit seinen Töchtern haben dürfe. Das Umgangsrecht eines Elternteils stehe unter dem Schutz des Grundgesetzes. Es ermögliche dem umgangsberechtigten Elternteil unter anderem, sich vom Befinden und der Entwicklung seines Kindes ein Bild zu machen, die Beziehung zu ihm aufrechtzuerhalten und so einer Entfremdung vorzubeugen.
Sorgerecht und Umgangsrecht erwüchsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung. Das müssten die Eltern allerdings auch untereinander respektieren. Entsprechend müssten sie sich im Umgang mit den Kindern gegenüber dem anderen Elternteil loyal verhalten. Der Vater dürfe die Kinder also nicht gegen die Mutter aufhetzen, deren Erziehung untergraben oder ihre Erziehungsautorität in Frage stellen. Er stürze die Kinder damit in einen dauerhaften schweren Loyalitätskonflikt und gefährde ihre seelische Entwicklung.
Dennoch: Solange die Maßnahme eines begleiteten Umgang ausreiche, um das Kindeswohl sicherzustellen, dürfe man diesen nicht unterbinden. Eine Unterbindung des Umgangs würde das Elternrecht des Vaters unverhältnismäßig hintansetzen und beträfe auch die Kinder in ihrem eigenen Anspruch auf Umgang mit ihrem Vater.
Einschränkung des Umgangsrechts nur bei Kindeswohlgefährdung
Eine Einschränkung des Umgangsrechts sei nur dann gerechtfertigt, wenn der Schutz des Kindes dies erfordere, das heißt, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren. Es müsse immer geprüft werden, ob unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit ein begleiteter Umgang des Kindes in Betracht komme. Das sei hier der Fall (Urteil vom 14. Oktober 2014, AZ: UF 110/14).
- Datum
- Aktualisiert am
- 16.02.2016
- Autor
- red/dpa