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Erwach­se­nen­ad­option

Ist eine Adoption durch den Schwie­gervater möglich?

Erlaubt ein Gericht eine Adoption durch den Schwiegervater, muss das Standesamt das Eheregister ändern. © Quelle: Matelly/gettyimages.de

In Fällen, in denen das Gericht eine Adoption durch den Schwie­gervater erlaubt, muss das Standesamt auch das Eheregister entsprechend ändern. Das Eheverbot zwischen Geschwistern ändert daran nichts.

Zwar gibt es im Zivilrecht das Eheverbot zwischen blutsver­wandten Geschwistern. Dies betrifft aber nicht Personen, die ausschließlich durch Adoption verwandt sind. Bestätigt das Famili­en­gericht eine solche Adoption, muss das Standesamt das Eheregister um den neuen Namen ergänzen. Die Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht des Deutschen Anwalt­vereins  (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Naumburg vom 12. März 2015 (AZ: 2 Wx 45/14).

Eheverbot zwischen Geschwistern nach dem Bürger­lichen Gesetzbuch 

Das Amtsgericht in Flensburg bestätigte als Famili­en­gericht die Adoption des Mannes durch seinen Schwie­gervater. Den Gründen der Entscheidung ist zu entnehmen, dass dieser früher den Namen seines Stiefvaters angenommen hatte. Seine Mutter war verstorben. Sowohl zu dem leiblichen Vater als auch zum Stiefvater bestand kein Kontakt mehr. Durch die Adoption nahm er den Namen seines Schwie­ger­vaters an. Mit dessen Tochter ist er seit 2002 verheiratet und hat zwei gemeinsame Kinder. Der Namens­än­derung stimmte seine Ehefrau zu.

Das Standesamt meldete Bedenken an. Es verweigerte die Änderung des Eheregisters. Der Eintragung stehe das Eheverbot zwischen Geschwistern nach dem Bürger­lichen Gesetzbuch (BGB) entgegen. Außerdem komme es bei dem Ehepaar und seinen Kindern zu Überschnei­dungen der Verwandt­schafts­ver­hältnisse und der sozialen Rollen­ver­teilung.

Namens­wechsel: Standesamt muss Eheregister ändern

Der Mann bekam in zwei Instanzen Recht. Das Standesamt muss die Änderung des Eheregisters vornehmen, ordnete das Gericht an. Der Anspruch auf Änderung des Geburts­namens des Mannes und beider Ehepartner ergebe sich aus der rechts­kräftigen Entscheidung des Famili­en­ge­richtes hinsichtlich der Adoption.

Diesem Anspruch stehe auch nicht das Eheverbot des BGB entgegen. Nicht blutsver­wandte Geschwister dürften einander heiraten, wenn die rechtliche Verwandt­schaft nur durch Adoption begründet sei. Bei der Bestätigung der Adoption durch das Famili­en­gericht sei diesem auch bekannt gewesen, dass die Ehepartner miteinander verheiratet seien.

Für das Oberlan­des­gericht war auch entscheidend, dass es sich hier um eine Erwach­se­nen­ad­option handelte. Deren Wirkung erstrecke sich nur auf die Kinder, nicht jedoch auf die Verwandten des Schwie­ger­vaters. Das bedeute, dass die Kinder des Mannes nicht nur über die Abstammung von der Tochter des Annehmenden, sondern auch über die Abstammung des adoptierten Mannes zu Enkelkindern des Schwie­ger­vaters würden. Die Eheleute selbst würden allerdings nicht zu Geschwistern.

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass gerade bei Namens­ein­tra­gungen das Standesamt Bedenken anmeldet und diese nicht vornimmt. Im Zweifel hilft eine im Famili­enrecht versierte Rechts­an­wältin oder ein Rechts­anwalt bei der Durchsetzung solcher Ansprüche.

Datum
Aktualisiert am
19.02.2016
Autor
red/dpa
Bewertungen
908
Themen
Adoption Ehe Familie Hochzeit

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