Zwar gibt es im Zivilrecht das Eheverbot zwischen blutsverwandten Geschwistern. Dies betrifft aber nicht Personen, die ausschließlich durch Adoption verwandt sind. Bestätigt das Familiengericht eine solche Adoption, muss das Standesamt das Eheregister um den neuen Namen ergänzen. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg vom 12. März 2015 (AZ: 2 Wx 45/14).
Eheverbot zwischen Geschwistern nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch
Das Amtsgericht in Flensburg bestätigte als Familiengericht die Adoption des Mannes durch seinen Schwiegervater. Den Gründen der Entscheidung ist zu entnehmen, dass dieser früher den Namen seines Stiefvaters angenommen hatte. Seine Mutter war verstorben. Sowohl zu dem leiblichen Vater als auch zum Stiefvater bestand kein Kontakt mehr. Durch die Adoption nahm er den Namen seines Schwiegervaters an. Mit dessen Tochter ist er seit 2002 verheiratet und hat zwei gemeinsame Kinder. Der Namensänderung stimmte seine Ehefrau zu.
Das Standesamt meldete Bedenken an. Es verweigerte die Änderung des Eheregisters. Der Eintragung stehe das Eheverbot zwischen Geschwistern nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) entgegen. Außerdem komme es bei dem Ehepaar und seinen Kindern zu Überschneidungen der Verwandtschaftsverhältnisse und der sozialen Rollenverteilung.
Namenswechsel: Standesamt muss Eheregister ändern
Der Mann bekam in zwei Instanzen Recht. Das Standesamt muss die Änderung des Eheregisters vornehmen, ordnete das Gericht an. Der Anspruch auf Änderung des Geburtsnamens des Mannes und beider Ehepartner ergebe sich aus der rechtskräftigen Entscheidung des Familiengerichtes hinsichtlich der Adoption.
Diesem Anspruch stehe auch nicht das Eheverbot des BGB entgegen. Nicht blutsverwandte Geschwister dürften einander heiraten, wenn die rechtliche Verwandtschaft nur durch Adoption begründet sei. Bei der Bestätigung der Adoption durch das Familiengericht sei diesem auch bekannt gewesen, dass die Ehepartner miteinander verheiratet seien.
Für das Oberlandesgericht war auch entscheidend, dass es sich hier um eine Erwachsenenadoption handelte. Deren Wirkung erstrecke sich nur auf die Kinder, nicht jedoch auf die Verwandten des Schwiegervaters. Das bedeute, dass die Kinder des Mannes nicht nur über die Abstammung von der Tochter des Annehmenden, sondern auch über die Abstammung des adoptierten Mannes zu Enkelkindern des Schwiegervaters würden. Die Eheleute selbst würden allerdings nicht zu Geschwistern.
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass gerade bei Namenseintragungen das Standesamt Bedenken anmeldet und diese nicht vornimmt. Im Zweifel hilft eine im Familienrecht versierte Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bei der Durchsetzung solcher Ansprüche.
- Datum
- Aktualisiert am
- 19.02.2016
- Autor
- red/dpa