Eine junge Intersexuelle ist mit ihrem Versuch gescheitert, sich als Geschlecht eine dritte Variante wie "inter" oder "divers" eintragen zu lassen. Der Bundesgerichtshof (BGH) sieht die Voraussetzungen dafür nicht gegeben. Die klagende Person wurde 1989 als Mädchen in das Geburtenregister eingetragen, sieht sich aber weder als Frau noch als Mann. Die Kampagne will die Entscheidung nicht akzeptieren und kündigte für Anfang September eine Verfassungsklage an.
Nachträgliches Löschen des Geschlechts allerdings möglich
Seit November 2013 ist es möglich, das Geschlecht eines Babys offen zu lassen, wenn eine eindeutige Zuordnung nicht möglich ist. Mehr erlaubt das «binäre Geschlechtersystem» der deutschen Rechtsordnung nach Auffassung der Karlsruher Richter aber nicht. Die Schaffung eines weiteren Geschlechts entspreche nicht dem Willen des Gesetzgebers. Die klagende Person habe allerdings die Möglichkeit, das Geschlecht «Mädchen» nachträglich aus dem Geburtenregister löschen zu lassen. Der BGH bestätigt damit einen Beschluss des Oberlandesgerichts Celle.
- Datum
- Aktualisiert am
- 08.08.2016
- Autor
- red/dpa