
Beim Thema Unterhaltspfändung und Hartz IV, auch Arbeitslosengeld II genannt, sieht die Rechtslage so aus: Hartz IV-Leistungen sind in der Regel pfändungsfrei und dürfen nicht für Unterhaltszahlungen gekürzt werden. Es gelten Freibeträge, die demjenigen bleiben sollen, der den Kindesunterhalt zahlen muss. Freibeträge kann es auch geben, wenn der Hilfebedürftige noch etwas Einkommen zu seinen Hartz IV-Leistungen hinzuverdient. Zumindest kann dann nicht in die Arbeitslosengeld II-Leistung vollstreckt werden, so das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen am 21. Januar 2016 (AZ: L 6 AS 1200/13).
Unterhaltsanspruch von Kindern: Regeln bei Bezug von Hartz IV
Der Fall: Der Unterhaltspflichtige schuldete der Mutter seiner Tochter monatlich 50 Euro Kindesunterhalt. Neben dem Arbeitslosengeld II hatte er einen Job, bei dem er 700 Euro brutto (580 Euro netto) als Einkommen erzielte. Dem Unterhaltsanspruch seiner 2005 geborenen Tochter kam er nicht nach.
Stattdessen zahlte der Fachbereich Jugend und Familie der Stadt den Unterhalt für das Kind. Anschließend verlangte der Fachbereich vom Jobcenter, den Unterhalt von den Hartz-IV-Leistungen des Hilfebedürftigen abzuzweigen und an den Fachbereich zu zahlen. Das Jobcenter lehnte diesen Anspruch mit der Begründung ab, dass die Hartz-IV-Leistungen das Existenzminimum des Hilfebedürftigen sichern sollten und somit pfändungsfrei seien.
Das Sozialgericht gab der Klage des Fachbereichs gegen das Jobcenter noch statt, so die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Der Unterhalt solle abgezweigt werden, der Hilfebedürftige liege mit seinem Einkommen über der Freigrenze.
Anwalt berät bei Fragen zu Hartz IV, Arbeitslosengeld II und Unterhaltsansprüchen von Kindern
Im Laufe der Zeit hatte der Mann unterschiedliche Leistungen vom Jobcenter erhalten, auch hatte er nicht immer gearbeitet. Daher war es ohne anwaltliche Hilfe unmöglich, genau zu bestimmen, was wann wie viel gezahlt werden muss, und was bei demjenigen an Einkommen und Leistungen verbleiben soll, der dem Kind Unterhalt schuldet. Bei geringen Einkommen haben Hilfebedürftige Anspruch auf Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe.
Unterhaltsanspruch eines Kindes: Arbeitslosengeld II bei Zuverdienst pfändungsfrei
Die Berufung des Jobcenters gegen das Urteil des Sozialgerichts hatte Erfolg. Von den Hartz-IV-Leistungen darf der Unterhalt für ein Kind nicht abgezweigt werden. Auch wenn der Hilfebedürftige mit seinem Arbeitslosengeld II und seinem Einkommen über einem Freibetrag liegt. Das Jobcenter hatte bei seiner Entscheidung sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt, so das Gericht. Die Leistungen – zuletzt Regelleistungen und Kosten für die Unterkunft – seien als „soziokulturelles Existenzminimum“ pfändungsfrei.
Damit würdigte das Jobcenter zu Recht, dass der Mann etwas Einkommen hinzuverdient. Nach Auffassung des Gerichts darf er diesen „Besserstellungszuschlag“ auch behalten. Damit solle die „Teilhabe des Hilfebedürftigen am Erwerbsleben“ gefördert werden.
Betroffene sind gut beraten zu prüfen, ob in diesen Verdienst und dieses Einkommen hinein der Unterhaltsanspruch vollstreckt werden kann. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Sozialrecht prüfen zum Beispiel, welche Ansprüche man gegen Behörden hat.
- Datum
- Aktualisiert am
- 18.11.2016
- Autor
- red/dpa