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Hartz IV: Wo liegt die Freigrenze für eine Unterhalts­pfändung?

Hartz IV: Wird die Leistung gepfändet, wenn man Unterhalt für ein Kind zahlen muss? © Quelle: AleksandarNakic/gettyimages.de

Wer Kindern Unterhalt zahlen muss, hat dieser Pflicht auch nachzu­kommen. Wer nicht zahlt, muss mit einer Pfändung von Teilen seines Einkommens rechnen. Doch darf auch Hartz IV gepfändet werden, um dem Unterhalts­an­spruch eines Kindes nachzu­kommen? Was gilt, wenn der Unterhalts­pflichtige sich zu seiner Hartz-IV-Leistung etwas hinzuverdient?

Beim Thema Unterhalts­pfändung und Hartz IV, auch Arbeits­lo­sengeld II genannt, sieht die Rechtslage so aus: Hartz IV-Leistungen sind in der Regel pfändungsfrei und dürfen nicht für Unterhalts­zah­lungen gekürzt werden. Es gelten Freibeträge, die demjenigen bleiben sollen, der den Kindes­un­terhalt zahlen muss. Freibeträge kann es auch geben, wenn der Hilfebe­dürftige noch etwas Einkommen zu seinen Hartz IV-Leistungen hinzuverdient. Zumindest kann dann nicht in die Arbeits­lo­sengeld II-Leistung vollstreckt werden, so das Landes­so­zi­al­gericht Nieder­sachsen-Bremen am 21. Januar 2016 (AZ: L 6 AS 1200/13).

Unterhalts­an­spruch von Kindern: Regeln bei Bezug von Hartz IV

Der Fall: Der Unterhalts­pflichtige schuldete der Mutter seiner Tochter monatlich 50 Euro Kindes­un­terhalt. Neben dem Arbeits­lo­sengeld II hatte er einen Job, bei dem er 700 Euro brutto (580 Euro netto) als Einkommen erzielte. Dem Unterhalts­an­spruch seiner 2005 geborenen Tochter kam er nicht nach.

 

Stattdessen zahlte der Fachbereich Jugend und Familie der Stadt den Unterhalt für das Kind. Anschließend verlangte der Fachbereich vom Jobcenter, den Unterhalt von den Hartz-IV-Leistungen des Hilfebe­dürftigen abzuzweigen und an den Fachbereich zu zahlen. Das Jobcenter lehnte diesen Anspruch mit der Begründung ab, dass die Hartz-IV-Leistungen das Existenz­minimum des Hilfebe­dürftigen sichern sollten und somit pfändungsfrei seien.

 

Das Sozial­gericht gab der Klage des Fachbe­reichs gegen das Jobcenter noch statt, so die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV). Der Unterhalt solle abgezweigt werden, der Hilfebe­dürftige liege mit seinem Einkommen über der Freigrenze.

Anwalt berät bei Fragen zu Hartz IV, Arbeits­lo­sengeld II und Unterhalts­an­sprüchen von Kindern

Im Laufe der Zeit hatte der Mann unterschiedliche Leistungen vom Jobcenter erhalten, auch hatte er nicht immer gearbeitet. Daher war es ohne anwaltliche Hilfe unmöglich, genau zu bestimmen, was wann wie viel gezahlt werden muss, und was bei demjenigen an Einkommen und Leistungen verbleiben soll, der dem Kind Unterhalt schuldet. Bei geringen Einkommen haben Hilfebe­dürftige Anspruch auf Beratungshilfe  und Prozess­kos­tenhilfe.

Unterhalts­an­spruch eines Kindes: Arbeits­lo­sengeld II bei Zuverdienst pfändungsfrei

Die Berufung  des Jobcenters gegen das Urteil des Sozial­ge­richts hatte Erfolg. Von den Hartz-IV-Leistungen darf der Unterhalt für ein Kind nicht abgezweigt werden. Auch wenn der Hilfebe­dürftige mit seinem Arbeits­lo­sengeld II und seinem Einkommen über einem Freibetrag liegt. Das Jobcenter hatte bei seiner Entscheidung sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt, so das Gericht. Die Leistungen – zuletzt Regelleis­tungen und Kosten für die Unterkunft – seien als „soziokul­tu­relles Existenz­minimum“ pfändungsfrei.

 

Damit würdigte das Jobcenter zu Recht, dass der Mann etwas Einkommen hinzuverdient. Nach Auffassung des Gerichts darf er diesen „Besser­stel­lungs­zu­schlag“ auch behalten. Damit solle die „Teilhabe des Hilfebe­dürftigen am Erwerbsleben“ gefördert werden.

 

Betroffene sind gut beraten zu prüfen, ob in diesen Verdienst und dieses Einkommen hinein der Unterhalts­an­spruch vollstreckt werden kann. Rechts­an­wäl­tinnen und Rechts­anwälte für Sozialrecht prüfen zum Beispiel, welche Ansprüche man gegen Behörden hat.

Datum
Aktualisiert am
18.11.2016
Autor
red/dpa
Bewertungen
2323
Themen
Arbeits­lo­sengeld 2 Hartz IV Kinder Unterhalt

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