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Grabge­staltung: Wer darf entscheiden, was gilt rechtlich?

Bunte Blumen, schlichte Grünpflanzen oder eine pflegeleichte Steinplatte: Die Wünsche zur Grabgestaltung können ganz unterschiedlich sein. © Quelle: mh90photo/fotolia.com

Manche bevorzugen bunten Blumen, andere schlichte Grünpflanzen, wieder andere eine pflege­leichte Steinplatte: Wie unterschiedlich Grabge­staltung sein kann, zeigt ein Spaziergang über einen beliebigen deutschen Friedhof. Der Kreativität sind jedoch Grenzen gesetzt – und zwar nicht nur von den Wünschen des Bestatteten, sondern auch vom jeweiligen Landes­gesetz und der Friedhofs­ordnung.

Friedhöfe sind Orte der Ruhe, wo man Verstorbenen an ihren Gräbern gedenken kann. Nicht so ruhig geht es jedoch oft bei der Frage zu, wie besagte Gräber gestaltet werden und wer dafür zuständig ist, sie zu pflegen. Nicht selten kommt es darüber in Familien zum Streit. Da trifft es sich gut, dass die Möglich­keiten eingeschränkt sind – sowohl die der Grabge­staltung als auch der Frage, wer die Entscheidung darüber treffen kann. Wir erklären, was Sie über Grabge­staltung wissen müssen.

Bei der Grabge­staltung zählt Wille des Verstorbenen

Zunächst gilt: Wenn es um die Art der Bestattung und der Grabge­staltung geht, zählt der Wille des Verstorbenen. Die Voraus­setzung dafür, dass das Grab entsprechend gestaltet werden kann, ist natürlich, dass die Angehörigen die Wünsche des Verstorbenen kennen.

„Idealerweise hat der Verstorbene vor seinem Tod eine Bestat­tungs­ver­fügung mit Grabpfle­ge­ver­fügung getroffen und darin seine Wünsche nieder­ge­schrieben“, sagt Rechts­anwalt Jan Bittler, Mitglied des geschäfts­füh­renden Ausschusses der Arbeits­ge­mein­schaft Erbrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV). Darin könne man festlegen, wie man bestattet werden möchte, wie das Grab aussehen und wer es pflegen solle.

Der Experte aus Heidelberg rät weiter: „Wichtig ist, diese Verfügung dem Angehörigen zu geben, der sich auch um das Grab kümmern soll“. Davon, Verfügungen zu Bestattung und Grabge­staltung ins Testament aufzunehmen, rät Rechts­anwalt Bittler ab. Je nachdem, wann das Testament eröffnet würde, könne es für Verfügungen zur Bestattung zu spät sein.

Eigentümer des Grabes hat Nutzungsrecht

Wie die Grabge­staltung ausfallen kann, ist auch rechtlich begrenzt. Das ist vor allem dann wichtig, wenn der Verstorbene keine Verfügungen getroffen hat. So kann der Eigentümer, also derjenige, der das Grab gekauft hat, über alle Belange in Zusammenhang mit dem Grab entscheiden. Er hat das Nutzungsrecht und entscheidet, wie das Grab gestaltet wer darin beerdigt werden darf – allerdings nur während der Liegezeit. Das sind in der Regel 20 bis 30 Jahre.

Wer Totenfür­sor­gerecht innehat, darf bei Grabge­staltung mitreden

Ist der Eigentümer des Grabes der Verstorbene ist derjenige für die Grabge­staltung verant­wortlich, der das Totenfür­sor­gerecht hat – immer voraus­gesetzt, der Verstorbene hat keine Verfügung getroffen. Das Totenfür­sor­gerecht ist das Recht der Angehörigen, die Entschei­dungen über die Beerdigung und die Grabstätte zu treffen.

„Das Totenfür­sor­gerecht hat grob gesagt immer der nächste Angehörige“, informiert Rechts­anwalt Bittler. Wie die Rangfolge genau ausfalle, sei allerdings von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich und in den Landes­ge­setzen festge­schrieben.

Grabge­staltung: auf Friedhofs­ordnung achten

Wenn es um die Grabge­staltung geht, ist auch die Umgebung der Grabstätte von Bedeutung. „Die Grabge­staltung muss ortsan­ge­messen sein“, erklärt Rechts­anwalt Bittler. Was als ortsan­ge­messen gelte, regle die Friedhofs­ordnung. Hier kann festgelegt sein, ob Grabplatten verwendet werden dürfen und ob schrille Farben erlaubt sind.

„Zudem muss die Grabge­staltung, vor allem die Beschriftung des Grabsteins, natürlich mit dem Grundgesetz in Einklang stehen“, fügt der Anwalt aus Heidelberg hinzu.

Fazit: Wie ein Grab gestaltet werden soll und wer darüber entscheiden darf, ist rechtlich von verschiedenen Seiten eingegrenzt. Letztlich zählen jedoch vor allem die Wünsche des Toten. Deswegen ist es empfeh­lenswert, rechtzeitig eine Bestat­tungs­ver­fügung mit Grabpfle­ge­ver­fügung aufzusetzen und sie einem Angehörigen auszuhändigen, womöglich sogar parallel mit einer Vorsor­ge­vollmacht. Das ist insbesondere dann wichtig, wenn man konkrete Vorstel­lungen zu Bestattung oder Grabge­staltung hat.

Wer auf Nummer sicher gehen will, ob die eigenen Wünsche in Einklang mit den Landes­ge­setzen stehen oder anderweitige Fragen dazu hat, sollte sich anwaltlich beraten lassen. Hier finden Sie einen Anwalt oder eine Anwältin für Erbrecht in ihrer Nähe.