
Friedhöfe sind Orte der Ruhe, wo man Verstorbenen an ihren Gräbern gedenken kann. Nicht so ruhig geht es jedoch oft bei der Frage zu, wie besagte Gräber gestaltet werden und wer dafür zuständig ist, sie zu pflegen. Nicht selten kommt es darüber in Familien zum Streit. Da trifft es sich gut, dass die Möglichkeiten eingeschränkt sind – sowohl die der Grabgestaltung als auch der Frage, wer die Entscheidung darüber treffen kann. Wir erklären, was Sie über Grabgestaltung wissen müssen.
Bei der Grabgestaltung zählt Wille des Verstorbenen
Zunächst gilt: Wenn es um die Art der Bestattung und der Grabgestaltung geht, zählt der Wille des Verstorbenen. Die Voraussetzung dafür, dass das Grab entsprechend gestaltet werden kann, ist natürlich, dass die Angehörigen die Wünsche des Verstorbenen kennen.
„Idealerweise hat der Verstorbene vor seinem Tod eine Bestattungsverfügung mit Grabpflegeverfügung getroffen und darin seine Wünsche niedergeschrieben“, sagt Rechtsanwalt Jan Bittler, Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Darin könne man festlegen, wie man bestattet werden möchte, wie das Grab aussehen und wer es pflegen solle.
Der Experte aus Heidelberg rät weiter: „Wichtig ist, diese Verfügung dem Angehörigen zu geben, der sich auch um das Grab kümmern soll“. Davon, Verfügungen zu Bestattung und Grabgestaltung ins Testament aufzunehmen, rät Rechtsanwalt Bittler ab. Je nachdem, wann das Testament eröffnet würde, könne es für Verfügungen zur Bestattung zu spät sein.
Eigentümer des Grabes hat Nutzungsrecht
Wie die Grabgestaltung ausfallen kann, ist auch rechtlich begrenzt. Das ist vor allem dann wichtig, wenn der Verstorbene keine Verfügungen getroffen hat. So kann der Eigentümer, also derjenige, der das Grab gekauft hat, über alle Belange in Zusammenhang mit dem Grab entscheiden. Er hat das Nutzungsrecht und entscheidet, wie das Grab gestaltet wer darin beerdigt werden darf – allerdings nur während der Liegezeit. Das sind in der Regel 20 bis 30 Jahre.
Wer Totenfürsorgerecht innehat, darf bei Grabgestaltung mitreden
Ist der Eigentümer des Grabes der Verstorbene ist derjenige für die Grabgestaltung verantwortlich, der das Totenfürsorgerecht hat – immer vorausgesetzt, der Verstorbene hat keine Verfügung getroffen. Das Totenfürsorgerecht ist das Recht der Angehörigen, die Entscheidungen über die Beerdigung und die Grabstätte zu treffen.
„Das Totenfürsorgerecht hat grob gesagt immer der nächste Angehörige“, informiert Rechtsanwalt Bittler. Wie die Rangfolge genau ausfalle, sei allerdings von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich und in den Landesgesetzen festgeschrieben.
Grabgestaltung: auf Friedhofsordnung achten
Wenn es um die Grabgestaltung geht, ist auch die Umgebung der Grabstätte von Bedeutung. „Die Grabgestaltung muss ortsangemessen sein“, erklärt Rechtsanwalt Bittler. Was als ortsangemessen gelte, regle die Friedhofsordnung. Hier kann festgelegt sein, ob Grabplatten verwendet werden dürfen und ob schrille Farben erlaubt sind.
„Zudem muss die Grabgestaltung, vor allem die Beschriftung des Grabsteins, natürlich mit dem Grundgesetz in Einklang stehen“, fügt der Anwalt aus Heidelberg hinzu.
Fazit: Wie ein Grab gestaltet werden soll und wer darüber entscheiden darf, ist rechtlich von verschiedenen Seiten eingegrenzt. Letztlich zählen jedoch vor allem die Wünsche des Toten. Deswegen ist es empfehlenswert, rechtzeitig eine Bestattungsverfügung mit Grabpflegeverfügung aufzusetzen und sie einem Angehörigen auszuhändigen, womöglich sogar parallel mit einer Vorsorgevollmacht. Das ist insbesondere dann wichtig, wenn man konkrete Vorstellungen zu Bestattung oder Grabgestaltung hat.
Wer auf Nummer sicher gehen will, ob die eigenen Wünsche in Einklang mit den Landesgesetzen stehen oder anderweitige Fragen dazu hat, sollte sich anwaltlich beraten lassen. Hier finden Sie einen Anwalt oder eine Anwältin für Erbrecht in ihrer Nähe.
- Datum
- Aktualisiert am
- 24.03.2016
- Autor
- vhe