Zwei Pflegemütter dürfen nach Ansicht des Amtsgerichts München die Vormundschaft für ein Kind gemeinsam übernehmen. Das Gericht schließt damit eine "Regelungslücke", wie es in einer Mitteilung vom Freitag heißt. Die beiden Frauen, die in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft zusammenleben, hatten die Vormundschaft für ihren zehn Jahre alten Pflegesohn, der seit Jahren bei ihnen lebte, gemeinsam beantragt.
Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) ist eigentlich nur ein Vormund für ein Kind vorgesehen, wenn nicht besondere Gründe für mehrere sprechen. Das BGB lässt es jedoch zu, dass bei einem Ehepaar beide Partner zusammen zu Vormündern bestellt werden können.
Das Amtsgericht München entschied nun, dass dies auch für gleichgeschlechtliche Partnerschaften gelten müsse - alles andere sei Diskriminierung. Das Gericht bezog sich dabei auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 2013. Diese erlaubt es einem eingetragenen Lebenspartnern, ein adoptiertes Kind seines Partners ebenfalls zu adoptieren (Sukzessivadoption).
"Nachdem der Gesetzgeber die Sukzessivadoption zulässt, ist nicht nachvollziehbar, weshalb dann eingetragene Lebenspartner nicht auch - wie Ehepaare - gemeinschaftlich zu Vormündern bestellt werden können sollten", hieß es in dem Gerichtsbeschluss. Nur eine Pflegemutter zum Vormund zu machen, widerspreche außerdem dem Kindeswohl, weil sich beide gleichwertig um den Jungen kümmern (AZ: 551 F 7061/12 RE).
- Datum
- Aktualisiert am
- 01.03.2017
- Autor
- red/dpa