
Ein neugeborenes Kind muss man beim Standesamt anmelden. Das Personenstandsgesetz (PStG) sieht in § 18 dafür eine Frist von sieben Tagen nach der Geburt vor. Das Kind beim Standesamt anmelden können die Eltern oder diejenigen, die bei der Geburt dabei waren, persönlich.
Sind die Eltern des Kindes verheiratet oder haben sie die gemeinsame elterliche Sorge, entscheiden sie gemeinsam, wie das Kind heißen soll. Hat ein Elternteil die alleinige elterliche Sorge, entscheidet dieser allein. Doch was geschieht, wenn getrennt lebende Mütter und Väter mit gemeinsamer elterlicher Sorge sich nicht auf einen Vornamen für das Kind einigen können?
In diesen Fällen muss ein Familiengericht die Entscheidung treffen. Wenn auch das Familiengericht keine Einigung zwischen der Mutter und dem Vater erzielen kann, bestimmt es die Namenswahl auf einen Elternteil, der sich innerhalb einer ihm gesetzten Frist entscheiden muss. Tut er dies nicht, so bekommt das Kind den Namen des Elternteils, dem die Wahl vom Gericht auferlegt wurde.
In einer Eilentscheidung oder einer einstweiligen Anordnung ist es aber nicht möglich, eine Entscheidung herbeizuführen. Das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 30.6.2016, AZ: 5 UF 74/16) hat entschieden, dass eine Eilentscheidung bereits eine Vorwegnahme der Hauptsache sei und damit nicht den richtigen Rechtsbehelf darstelle.
Eltern: Welche Vornamen darf man seinem Kind nicht geben?
Grundsätzlich sind Mütter und Väter in ihrer Entscheidung für einen Kindesnamen frei. Der Vorname soll aber geschlechtsspezifisch sein. Bei geschlechtsneutralen Vornamen wie etwa Kai muss dem Kind zusätzlich noch ein geschlechtsspezifischer Name gegeben werden, beispielsweise Kai Uwe. Nicht möglich sind Vornamen, die willkürlich, anstößig, unverständlich oder ungeeignet sind, zum Beispiel Hitlerine, Teufel, Borussia etc.
Wenn sich Mütter und Väter noch nicht ganz sicher über den Vornamen ihres Babys sind, sollten sie im Krankenhaus darauf verzichten, den Namen des Kindes anzugeben. Unterzeichnen sie nämlich die Geburtsanzeige der Klinik, in der diese Geburtszeit und Geburtsort des Babys, die persönlichen Daten der Eltern sowie den Vor- und Familiennamen des Kindes festhält, kann der Vorname des Kindes nur noch in sehr seltenen Ausnahmefällen unter den engen Voraussetzungen des Namensänderungsgesetztes geändert werden. Und diese Voraussetzungen liegen in der Regel nicht vor.
Viola Lachenmann ist Fachanwältin für Familienrecht und berät zudem als Fachanwältin für IT-Recht im Internetrecht, Softwarerecht, Urheberrecht und Datenschutzrecht. Sie betreibt einen eigenen Blog, der unter www.kanzlei-lachenmann.de/blog aufzurufen ist. Für die Deutsche Anwaltauskunft bloggt Viola Lachenmann regelmäßig zum Thema Familienrecht.
- Datum
- Aktualisiert am
- 06.10.2016
- Autor
- Viola Lachenmann