Selbst eine heillose Zerstrittenheit der Eltern rechtfertigt nicht automatisch die Aufhebung der gemeinsamen Sorge. Das ist nur dann der Fall, wenn der Elternstreit sich zum einem ungünstig auf das Kindeswohl auswirkt und zum anderen allein durch die Übertragung des alleinigen Sorgerechts Besserung zu erwarten ist. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert in diesem Zusammenhang über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg.
Streit über Aufenthaltsbestimmungsrecht und gemeinsames Sorgerecht
Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet und teilen sich das Sorgerecht für das im Mai 2006 geborene Kind. Nach der Trennung stritten sie über den jeweiligen Betreuungsanteil. Beide beanspruchten das alleinige Sorgerecht. In einem Sorgerechtsverfahren vor dem Familiengericht vereinbarten die Eltern dann eine abwechselnde Betreuung im Vier-Wochen-Rhythmus mit jeweiligen Wochenendumgang des anderen.
Später übertrug das Amtsgericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Mutter. Ein Sachverständiger war zu dem Ergebnis gekommen, dass sie mehr Erziehungskompetenz besitze als der Vater. Dagegen legte der Vater Beschwerde ein.
Gemeinsames Sorgerecht und Kindeswohl
Das Oberlandesgericht in Brandenburg an der Havel setzte einen neuen Akzent: Die Zerstrittenheit der Eltern führt nach Entscheidung der Richter dort nicht automatisch zur Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil. Auch wenn sich das zur Zeit des Verfahrens achtjährige Kind sich zwischen den streitenden Eltern zerreiße, wisse es sich im seinem eigenen Alltag gut zu arrangieren. Ob es beim Vater oder bei der Mutter wohne, sei für das Kind nicht entscheidend.
Nach Auffassung des Gerichts würde bei der Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts der Elternstreit nicht beendet. Die Ursachen, die das Kind beeinträchtigten, blieben also bestehen. Eine Übertragung des Sorgerechts ganz oder teilweise komme aber nur dann in Frage, wenn dies dem Streit abhelfen würde, der das Kindeswohl beeinträchtige. Da dies nicht zu erwarten sei, müsse das Sorgerecht auch nicht teilweise übertragen werden, ebenso wenig das Aufenthaltsbestimmungsrecht (AZ: 13 UF 175/13).
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- red/dpa