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Familie und Kinder

Gemeinsames Sorgerecht auch bei zerstrittenen Eltern

Eltern können sich oft nicht darüber einigen, wer sich um das Kind kümmern darf. © Quelle: ralucahphotography.ro/gettyimages.de

Streiten Eltern heftig und zeigen wenig Koopera­ti­ons­be­reit­schaft, wird oft das Sorgerecht ganz oder teilweise auf einen Elternteil übertragen, häufig auch nur das Aufent­halts­be­stim­mungsrecht. Aber nicht jede Zerstrit­tenheit der Eltern führt zum Ende des gemeinsamen Sorgerechts.

Selbst eine heillose Zerstrit­tenheit der Eltern rechtfertigt nicht automatisch die Aufhebung der gemeinsamen Sorge. Das ist nur dann der Fall, wenn der Eltern­streit sich zum einem ungünstig auf das Kindeswohl auswirkt und zum anderen allein durch die Übertragung des alleinigen Sorgerechts Besserung zu erwarten ist. Die Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informiert in diesem Zusammenhang über eine Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Brandenburg.

Streit über Aufent­halts­be­stim­mungsrecht und gemeinsames Sorgerecht

Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet und teilen sich das Sorgerecht für das im Mai 2006 geborene Kind. Nach der Trennung stritten sie über den jeweiligen Betreu­ungs­anteil. Beide beanspruchten das alleinige Sorgerecht. In einem Sorgerechts­ver­fahren vor dem Famili­en­gericht verein­barten die Eltern dann eine abwech­selnde Betreuung im Vier-Wochen-Rhythmus mit jeweiligen Wochen­end­umgang des anderen.

Später übertrug das Amtsgericht das Aufent­halts­be­stim­mungsrecht auf die Mutter. Ein Sachver­ständiger war zu dem Ergebnis gekommen, dass sie mehr Erziehungs­kom­petenz besitze als der Vater. Dagegen legte der Vater Beschwerde ein.

Gemeinsames Sorgerecht und Kindeswohl

Das Oberlan­des­gericht in Brandenburg an der Havel setzte einen neuen Akzent: Die Zerstrit­tenheit der Eltern führt nach Entscheidung der Richter dort nicht automatisch zur Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil. Auch wenn sich das zur Zeit des Verfahrens achtjährige Kind sich zwischen den streitenden Eltern zerreiße, wisse es sich im seinem eigenen Alltag gut zu arrangieren. Ob es beim Vater oder bei der Mutter wohne, sei für das Kind nicht entscheidend.

Nach Auffassung des Gerichts würde bei der Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts der Eltern­streit nicht beendet. Die Ursachen, die das Kind beeinträch­tigten, blieben also bestehen. Eine Übertragung des Sorgerechts ganz oder teilweise komme aber nur dann in Frage, wenn dies dem Streit abhelfen würde, der das Kindeswohl beeinträchtige. Da dies nicht zu erwarten sei, müsse das Sorgerecht auch nicht teilweise übertragen werden, ebenso wenig das Aufent­halts­be­stim­mungsrecht (AZ: 13 UF 175/13).

Datum
Autor
red/dpa
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Themen
Eltern Kinder Sorgerecht

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