Während der Ehe bezahlt ein Ehepartner nicht selten die gemeinsam eingegangenen Schulden alleine, z. B. für eine Waschmaschine, obwohl beide Eheleute gegenüber dem Küchenstudio haften, weil beide den Kreditvertrag unterschrieben haben. Der Ausgleich von sog. Gesamtschulden richtet sich auch bei Eheleuten nach § 426 BGB. Danach sind Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Nach ganz herrschender Rechtsprechung ist etwas anderes bestimmt, solange die Ehe andauert. D. h., dass derjenige, der die Schulden bezahlt hat, keinen Ausgleich für die Raten verlangen kann, die er während der Ehe z. B. an das Küchenstudio bezahlt hat.
Ändert sich daran etwas nach der Trennung? Wer haftet für die Schulden gegenüber dem Gläubiger? Hat derjenige, der die Schulden bezahlt, Anspruch auf hälftigen Ausgleich gegen den anderen Partner nach § 426 BGB?
Grundsätzlich gilt: Auch nach der Trennung bleiben beide Eheleute Schuldner, z. B. gegenüber dem Küchenstudio. Das Küchenstudio kann die gesamten Schulden bei einem der Partner eintreiben.
Wie findet dann der Ausgleich zwischen getrenntlebenden oder geschiedenen Eheleuten statt, wenn einer der Partner die gesamten Schulden an das Küchenstudio bezahlt?
Wird Trennungs- oder nachehelicher Unterhalt bezahlt, findet der Abzug meist bereits bei der Berechnung des sog. leistungsfähigen Einkommens statt. Derjenige, der die Raten für die Waschmaschine weiter bezahlt, kann diesen Betrag von seinem Nettoeinkommen abziehen. Der andere Partner bekommt dementsprechend weniger Unterhalt, wirtschaftlich führt der Abzug zu einer Beteiligung des Unterhaltsberechtigten an den gemeinsamen Schulden. Es gibt also keinen zusätzlichen Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB.
Der interne Ausgleich kann auch durch Berücksichtigung der Schulden im Zugewinnausgleich stattfinden – jedoch nur, wenn beide Ehegatten dies wollen. Der BGH hat beispielsweise entschieden, dass aus der Tatsache, dass ein Ehegatte die Schulden bei seinem Endvermögen berücksichtigt hat, während dies beim anderen nicht der Fall ist, nicht darauf geschlossen werden kann, dass ein Ehegatte die Schuld allein zu tragen habe (BGH, Urteil vom 9.1.2008 – XII ZR 184/05). Die Folge war, dass ein sog. Gesamtschuldnerausgleich noch stattgefunden hat, obwohl der ausgleichsberechtigte Partner davon ausgegangen war, dass die Schulden bereits berücksichtigt waren.
Achtung! Achten Sie darauf, dass keine doppelte Berücksichtigung der Schulden stattfindet, z. B. bei der Unterhaltsberechnung und im Zugewinnausgleich!
Der Ausgleichsanspruch besteht ab Scheitern der Ehe und kann auch noch rückwirkend geltend gemacht werden. Auch Schuldner, die nicht zahlen können, haften!
Fazit
Während der Ehe kann ein Ausgleich bei Schuldentilgung durch einen Partner nicht gefordert werden. Findet der interne Schuldenausgleich nach der Trennung bei der Berechnung des Trennungs- nachehelichen Unterhalts oder beim Zugewinnausgleich statt, ist kein Raum mehr für einen Gesamtschuldnerausgleich!
Viola Lachenmann ist Fachanwältin für Familienrecht und berät zudem als Fachanwältin für IT-Recht im Internetrecht, Softwarerecht, Urheberrecht und Datenschutzrecht. Sie betreibt einen eigenen Blog, der unter www.kanzlei-lachenmann.de/blog aufzurufen ist. Für die Deutsche Anwaltauskunft bloggt Frau Lachenmann regelmäßig zum Thema Familienrecht.
- Datum
- Aktualisiert am
- 27.06.2014
- Autor
- Viola Lachenmann