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Familienrecht-Blog

Gemeinsame Schulden bei der Trennung

Auch nach einer Trennung bleiben beide Eheleute Schuldner © Quelle: 2/ corbisimages.com

Welche Folge hat die Trennung für während der Ehe aufgenommene gemeinsame Schulden gegenüber den Gläubigern?

Während der Ehe bezahlt ein Ehepartner nicht selten die gemeinsam eingegangenen Schulden alleine, z. B. für eine Waschma­schine, obwohl beide Eheleute gegenüber dem Küchen­studio haften, weil beide den Kredit­vertrag unterschrieben haben. Der Ausgleich von sog. Gesamt­schulden richtet sich auch bei Eheleuten nach § 426 BGB. Danach sind Gesamt­schuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.  Nach ganz herrschender Rechtsprechung ist etwas anderes bestimmt, solange die Ehe andauert. D. h., dass derjenige, der die Schulden bezahlt hat, keinen Ausgleich für die Raten verlangen kann, die er während der Ehe z. B. an das Küchen­studio bezahlt hat.

Ändert sich daran etwas nach der Trennung? Wer haftet für die Schulden gegenüber dem Gläubiger? Hat derjenige, der die Schulden bezahlt, Anspruch auf hälftigen Ausgleich gegen den anderen Partner nach § 426 BGB?

Grundsätzlich gilt: Auch nach der Trennung bleiben beide Eheleute Schuldner, z. B. gegenüber dem Küchen­studio. Das Küchen­studio kann die gesamten Schulden bei einem der Partner eintreiben.

Wie findet dann der Ausgleich zwischen getrennt­le­benden oder geschiedenen Eheleuten statt, wenn einer der Partner die gesamten Schulden an das Küchen­studio bezahlt?

Wird Trennungs- oder nachehe­licher Unterhalt bezahlt, findet der Abzug meist bereits bei der Berechnung des sog. leistungs­fähigen Einkommens statt.  Derjenige, der die Raten für die Waschma­schine weiter bezahlt, kann diesen Betrag von seinem Nettoein­kommen abziehen. Der andere Partner bekommt dementsprechend weniger Unterhalt, wirtschaftlich führt der Abzug zu einer Beteiligung des Unterhalts­be­rech­tigten an den gemeinsamen Schulden. Es gibt also keinen zusätz­lichen Ausgleichs­an­spruch nach § 426 BGB.

Der interne Ausgleich kann auch durch Berück­sich­tigung der Schulden im Zugewinn­aus­gleich stattfinden – jedoch nur, wenn beide Ehegatten dies wollen. Der BGH hat beispielsweise entschieden, dass aus der Tatsache, dass ein Ehegatte die Schulden bei seinem Endvermögen berück­sichtigt hat, während dies beim anderen nicht der Fall ist, nicht darauf geschlossen werden kann, dass ein Ehegatte die Schuld allein zu tragen habe (BGH, Urteil vom 9.1.2008 – XII ZR 184/05).  Die Folge war, dass ein sog. Gesamt­schuld­ner­aus­gleich noch stattge­funden hat, obwohl der ausgleichs­be­rechtigte Partner davon ausgegangen war, dass die Schulden bereits berück­sichtigt waren.

Achtung! Achten Sie darauf, dass keine doppelte Berück­sich­tigung der  Schulden stattfindet, z. B. bei der Unterhalts­be­rechnung und im Zugewinn­aus­gleich!

Der Ausgleichs­an­spruch besteht ab Scheitern der Ehe und kann auch noch rückwirkend geltend gemacht werden. Auch Schuldner, die nicht zahlen können, haften!

Fazit

Während der Ehe kann ein Ausgleich bei Schulden­tilgung durch einen Partner nicht gefordert werden. Findet der interne Schulden­aus­gleich nach der Trennung bei der Berechnung des Trennungs- nachehe­lichen Unterhalts oder beim Zugewinn­aus­gleich statt,  ist kein Raum mehr für einen Gesamt­schuld­ner­aus­gleich!

Viola Lachenmann ist Fachan­wältin für Famili­enrecht und berät zudem als Fachan­wältin für IT-Recht im Internetrecht, Softwarerecht, Urheberrecht und Datenschutzrecht. Sie betreibt einen eigenen Blog, der unter www.kanzlei-lachenmann.de/blog aufzurufen ist. Für die Deutsche Anwalt­auskunft bloggt Frau Lachenmann regelmäßig zum Thema Famili­enrecht.

Datum
Aktualisiert am
27.06.2014
Autor
Viola Lachenmann
Bewertungen
4113
Themen
Ehe Scheidung Trennung

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