Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat in seinem Beschluss vom 24.10.2013 (AZ: 2 UF 213/12) entschieden, dass der Teil der Abfindung, der nicht zum Ausgleich des weggefallenen Entgelts benötigt wird, als Vermögensbestandteil angesehen wird und somit in den Zugewinnausgleich fällt.
Das OLG ist damit Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) gefolgt, der schon früher entschieden hat, dass bezüglich der Abfindung danach zu differenzieren ist, ob die Abfindung benötigt wird, um fehlendes Einkommen zu kompensieren (dann findet die Abfindung Berücksichtigung bei der Unterhaltsberechnung) oder ob auch ein Vermögenszuwachs vorhanden ist.
Im zugrundeliegenden Fall war dem Ehemann auf Grund einer Planstellenkürzung das Arbeitsverhältnis gekündigt worden. Er hatte eine Abfindung für den Verlust des Arbeitslatzes erhalten, die seine getrennt lebende Ehefrau im Zugewinn forderte. Weil das Amtsgericht entschieden hatte, dass die Abfindung gänzlich nicht in den Zugewinnausgleich fiele, hat die Ehefrau gegen das Urteil Berufung eingelegt und hatte teilweise Erfolg.
Wichtig ist:
Auch wenn die Auszahlung der Abfindung erst nach dem Stichtag für das Endvermögen fällt (Tag der Zustellung des Scheidungsantrags beim Antragsgegner), kann die Abfindung in den Zugewinn fallen. Das hat aber zur Voraussetzung, dass der Anspruch auf Abfindung bereits sicher ist.
Beachten Sie:
Vorrangig wird die Abfindung bei der Berechnung des Unterhalts als Einkommen des Pflichtigen berücksichtigt, soweit die Abfindung Lohnersatzfunktion hat, was z. B. im Sozialplan der Firma konstatiert ist. Zu beachten ist auch § 1610 BGB, danach muss die Abfindung gestreckt werden auf einen längeren Zeitraum der Arbeitslosigkeit. Bei Gefahr dauernder Arbeitslosigkeit ist die Abfindung auf einen langen Zeitraum zu erstrecken, sodass kein Raum mehr bleibt für die Berücksichtigung im Zugewinnausgleich.
Viola Lachenmann ist Fachanwältin für Familienrecht und berät zudem als Fachanwältin für IT-Recht im Internetrecht, Softwarerecht, Urheberrecht und Datenschutzrecht. Sie betreibt einen eigenen Blog, der unter www.kanzlei-lachenmann.de/blog aufzurufen ist. Für die Deutsche Anwaltauskunft bloggt Frau Lachenmann regelmäßig zum Thema Familienrecht.
- Datum
- Aktualisiert am
- 09.10.2015
- Autor
- Viola Lachenmann