Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Familienrecht-Blog

Gehört eine Abfindung in den Zugewinn?

Ist eine Abfindung für den Verlust des Arbeitslatzes Teil des Zugewinns? © Quelle: DAV

Bei der Berechnung des Zugewinns stellt sich immer wieder die Frage, ob eine arbeits­rechtliche Abfindung, die ein Ehegatte nach Auflösung seines Arbeits­ver­hält­nisses als Ersatz für den Wegfall des Arbeits­platzes erhält, als Vermögen in den Zugewinn­aus­gleich fällt.

Das Oberlan­des­gericht (OLG) Karlsruhe hat in seinem Beschluss vom 24.10.2013 (AZ: 2 UF 213/12) entschieden, dass der Teil der Abfindung, der nicht zum Ausgleich des weggefallenen Entgelts benötigt wird, als Vermögens­be­standteil angesehen wird und somit in den Zugewinn­aus­gleich fällt.

Das OLG ist damit Entschei­dungen des Bundes­ge­richtshofs (BGH) gefolgt, der schon früher entschieden hat, dass bezüglich der Abfindung danach zu differen­zieren ist, ob die Abfindung benötigt wird, um fehlendes Einkommen zu kompen­sieren (dann findet die Abfindung Berück­sich­tigung bei der Unterhalts­be­rechnung) oder ob auch ein Vermögens­zuwachs vorhanden ist.

Im zugrun­de­lie­genden Fall war dem Ehemann auf Grund einer Planstel­len­kürzung das Arbeits­ver­hältnis gekündigt worden. Er hatte eine Abfindung für den Verlust des Arbeits­latzes erhalten, die seine getrennt lebende Ehefrau im Zugewinn forderte. Weil das Amtsgericht entschieden hatte, dass die Abfindung gänzlich nicht in den Zugewinn­aus­gleich fiele, hat die Ehefrau gegen das Urteil Berufung eingelegt und hatte teilweise Erfolg.

Wichtig ist:

Auch wenn die Auszahlung der Abfindung erst nach dem Stichtag für das Endvermögen fällt (Tag der Zustellung des Scheidungs­antrags beim Antrags­gegner), kann die Abfindung in den Zugewinn fallen. Das hat aber zur Voraus­setzung, dass der Anspruch auf Abfindung bereits sicher ist.

Beachten Sie:

Vorrangig wird die Abfindung bei der Berechnung des Unterhalts als Einkommen des Pflichtigen berück­sichtigt, soweit die Abfindung Lohner­satz­funktion hat, was z. B. im Sozialplan der Firma konstatiert ist. Zu beachten ist auch § 1610 BGB, danach muss die Abfindung gestreckt werden auf einen längeren Zeitraum der Arbeits­lo­sigkeit. Bei Gefahr dauernder Arbeits­lo­sigkeit ist die Abfindung auf einen langen Zeitraum zu erstrecken, sodass kein Raum mehr bleibt für die Berück­sich­tigung im Zugewinn­aus­gleich.

Viola Lachenmann ist Fachan­wältin für Famili­enrecht und berät zudem als Fachan­wältin für IT-Recht im Internetrecht, Softwarerecht, Urheberrecht und Datenschutzrecht. Sie betreibt einen eigenen Blog, der unter www.kanzlei-lachenmann.de/blog aufzurufen ist. Für die Deutsche Anwalt­auskunft bloggt Frau Lachenmann regelmäßig zum Thema Famili­enrecht.

Datum
Aktualisiert am
09.10.2015
Autor
Viola Lachenmann
Bewertungen
30045
Themen
Scheidung

Zurück

Anwältin/Anwalt finden!
zur
Startseite