
Weil sie Möbel und Elektrogeräte brauchte, um ihre Wohnung nach der Trennung von ihrem Mann einzurichten, hob eine Frau zwei Tage nach der Trennung rund 3.800 Euro vom gemeinsamen Konto in Polen ab - das gesamte Guthaben. Der Ehemann forderte daraufhin die Hälfte der Summe zurück.
Halbe-halbe beim Gemeinschaftskonto
Mit Recht, so das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen. Ehepartner seien an dem jeweiligen Kontostand eines Gemeinschaftskontos und insbesondere am Kontostand zum Zeitpunkt der Trennung zu gleichen Teilen beteiligt. Sei nichts anderes vereinbart worden, sei dieses Guthaben beim Scheitern der Ehe grundsätzlich zur Hälfte zu teilen.
Hebe ein Ehepartner nach der endgültigen Trennung mehr als die Hälfte vom gemeinsamen Konto ab, habe der andere einen Anspruch auf einen Ausgleich. Ein solcher Anspruch bestehe nur dann nicht, wenn die Abhebung Zwecken diene, mit dem der andere Partner mutmaßlich einverstanden wäre, zum Beispiel für den Unterhalt der Restfamilie. Wer das Geld abgehoben habe, müsse dies aber nachweisen.
Die trennungsbedingten Anschaffungen dienten allerdings nicht solchen Zwecken, entschieden die Richter. Demzufolge müsse die Frau die Hälfte des abgehobenen Kontoguthabens zurückzahlen (AZ: 4 UF 181/13).
- Datum
- Autor
- red/dpa