Wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berrichtet, handeln Eltern in der Regel widerrechtlich, wenn sie Sparguthaben ihrer minderjähriger Kinder für Unterhaltszwecke verwenden.
Die Großeltern hatten 2008 für ihren Enkel ein Sparbuch angelegt und 1.000 Euro eingezahlt. Im weiteren Verlauf des Jahres zahlte der Vater des Kindes weitere 1.350 Euro ein mit dem Verwendungszweck „Geburts- und Taufgeld“.
Als die Eltern sich 2011 trennten, nahm die Mutter des Jungen bei ihrem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung das Sparbuch auf den Namen ihres Sohnes mit. Sie hob den gesamten Betrag ab und behauptete, sie habe mit dem Geld Gegenstände für ihren Sohn angeschafft. Das seien unter anderem ein Kinderbett nebst Lattenrost, eine hochwertige Matratze, ein Kleiderschrank und ein Kinderschreibtisch gewesen. Darüber hinaus sei die Anschaffung einer Waschmaschine und eines Trockners unverzichtbar gewesen.
Das Amtsgericht entschied, dass die Mutter dem Jungen den vollen Betrag zurückzahlen muss. Er habe einen Schadensersatzanspruch auf Rückzahlung der Summe, da sie zu der Abhebung nicht berechtigt gewesen sei. Sie habe „durch pflichtwidriges, schuldhaftes Handeln“ das Vermögen ihres Kindes geschädigt.
Gericht: Geld war für das Kind bestimmt
Das sah das Oberlandesgericht genauso. Zwar gebe allein die Tatsache, dass das Sparbuch auf den Namen des Kindes angelegt sei, in der Regel keine eindeutige Auskunft darüber, wer die so genannte Forderungsinhaberschaft habe. Entscheidend sei, welchen erkennbaren Willen diejenigen gehabt hätten, die das Konto eingerichtet hätten. Hierbei ist der Name des Kontoinhabers – also hier des Enkels – nur ein Indiz.
Darüber hinaus sei der Besitz des Sparbuchs von Bedeutung,. Behalte der Anleger nach Einzahlung des Geldes das Sparbuch in seinem Besitz, spreche dies dafür, dass er auch weiterhin Inhaber der Forderung bleiben möchte.
Das sei hier aber gerade nicht der Fall. Die Großeltern hätten das Sparbuch nicht behalten, sondern dem Kind zur Verfügung gestellt. Weitere Einzahlungen auf dem Sparbuch hätten auch nicht die Großeltern getätigt, sondern der Vater mit dem Vermerk „Geburts- und Taufgeld“. Man könne also annehmen, dass es sich um Geld handele, das Dritte dem Jungen anlässlich seiner Geburt und Taufe geschenkt hätten.
Bei solchen auf Sparkonten befindlichen Beträgen handele es sich von vornherein nicht um eigenes Geld der Einzahler oder der Eltern. Vielmehr könne man davon ausgehen, dass dieses Geld für den Inhaber des Kontos, also den Sohn, vorgesehen sei.
- Datum
- Aktualisiert am
- 08.03.2016
- Autor
- DAV