Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet über einen Fall, bei dem ein Paar unverheiratet in „wilder Ehe“ mit seinen drei Kindern in einem Haushalt zusammenlebte. Das Paar beantragte bei dem zuständigen Finanzamt die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer unter Anwendung des Splittingtarifs und verwies dabei auf das Gesetz: Die steuerlichen Vorschriften für Ehepaare würden ebenso für „Lebenspartnerschaften“ gelten. Darunter seien auch nichteheliche Lebenspartnerschaften zu verstehen.
Unverheiratetes Paar: Bei der Steuer mit Lebenspartnerschaft und Ehe gleichgestellt?
Nein, sagten die Richter am Finanzgericht Münster (Entscheidung vom 15. Juli 2016; AZ: 10 K 2790/14 E), das ist nicht dasselbe. Unter Lebenspartnerschaften verstehe man ausschließlich gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaften. Sie verwiesen auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Die Karlsruher Richter hätten entschieden, dass Ehen und eingetragene Lebenspartnerschaften auch bei der Einkommenssteuer gleich behandelt werden müssten. Andernfalls würden letztere diskriminiert. Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft seien beide eine rechtlich institutionalisierte Form einer Partnerschaft, für deren Zusammenleben rechtliche Bindungen gelten würden. Im Ergebnis hieß das für das unverheiratete Paar, dass sie in der Steuererklärung den steuerlichen Splittingtarif nicht nutzen können.
- Datum
- Aktualisiert am
- 05.09.2016
- Autor
- red/dpa