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Lebens­formen

Eheähnliche Gemein­schaft: Was gilt bei Trennung, Unterhalt, Sorge?

Eheähnliche Gemeinschaft: Was bei Trennung, Unterhalt, Sorge gilt.
© Quelle: Oliver Rossi/corbisimages.com

Aktuell leben fast drei Millionen Paare in einer eheähn­lichen Gemein­schaft, häufig zusammen mit Kindern. Doch nichteheliche Lebens­ge­mein­schaften sind Ehen oder eingetragenen Lebens­part­ner­schaften juristisch nicht gleich­ge­stellt. Das kann im Alltag Nachteile mit sich bringen, denn in „wilder Ehe“ lebende Partner haben kaum Ansprüche gegeneinander.

Wollten zwei Menschen früher ihr Leben miteinander verbringen, so gab es meist nur eine Möglichkeit: Heiraten. Diese Zeiten sind vorbei. Zwar ist die Anzahl der Eheschlie­ßungen je 1000 Einwohner in den letzten Jahren konstant geblieben. Dennoch haben insbesondere junge Leute eine gespaltene Meinung zum Bund fürs Leben: Einer Umfrage des Bundes­in­stituts für Bevölke­rungs­for­schung zufolge halten 35 Prozent der 20- bis 39-jährigen die Ehe für eine überholte Institution.

Sind eheähnliche Lebens­ge­mein­schaften gesetzlich geregelt?

Während Rechte und Pflichten bei diesen Formen der Lebens­ge­mein­schaft genau fixiert sind, ist der Begriff der eheähn­lichen Gemein­schaft schwammig. Im deutschen Recht taucht er nur im Famili­enrecht beim Thema Unterhalt sowie im Sozialrecht auf. Nach dem Sozial­ge­setzbuch II bilden Menschen, die in einer eheähn­lichen Gemein­schaft leben, eine Bedarfs­ge­mein­schaft. Dies wird dann relevant, wenn einer der Partner Arbeits­lo­sengeld II (Hartz 4) beziehen möchten. Denn: Bei Bedürf­tig­keits­prü­fungen werden Einkommen und Vermögen des Partners berück­sichtigt.

Unver­hei­ratet Zusam­men­leben: Wie steht es um Erbschaft und Schenkung?

Welche Nachteile es mit sich bringt, dass es in Deutschland keinen Partner­schafts­vertrag für unver­hei­ratete Paare gibt, zeigt sich beim Erben und bei Schen­kungen.

Partner, die in eheähn­lichen Gemein­schaften im gemeinsamen Haushalt zusammenleben, haben kein wechsel­seitiges gesetz­liches Erbrecht. Der Partner erbt also nicht „automatisch“, wenn der andere stirbt – sondern nur dann, wenn der andere ihn zu Lebzeiten in seinem Testament bedacht hat. Dazu kommt: Die steuer­recht­lichen Freibeträge bei Erbschaften fallen deutlich niedriger aus als bei Eheleuten oder eingetragenen Lebens­partnern.

Auch bei wechsel­seitigen Schenkungen sind Partner ohne Trauschein im Nachteil. Ihnen stehen nur vergleichsweise geringe Freibeträge bei der Schenkungs­steuer zu. Haben sie die diese ausgeschöpft, müssen sie sehr hohe Schenkungs­steuern an das Finanzamt zahlen.

Unver­hei­ratete Paare: Anspruch auf Witwen­rente und Versor­gungs­aus­gleich?

Diese ungleiche Behandlung nichtehe­licher Lebens­ge­mein­schaften zeigt sich auch bei der Witwenrente, die die Deutsche Renten­ver­si­cherung oder die gesetzliche Unfall­ver­si­cherung an Hinter­bliebene zahlen. Nach den sozial­recht­lichen Regularien hat ein überle­bender Partner, der in dieser Form der Gemein­schaft gelebt hat, keinen Anspruch auf eine Witwenrente oder eine Witwerrente.

Auch die Rentenan­wart­schaften, die Partner in einer eheähn­lichen Gemein­schaft sammeln, werden nach einer Trennung nicht zwischen ihnen aufge­teilt. Der Grund: Es gibt für unver­hei­ratete Partner nach einer Trennung keinen Versor­gungs­aus­gleich wie er in Ehen oder einge­tra­genen Partner­schaften möglich ist.

Steuern in eheähn­lichen Lebens­ge­mein­schaften

Verhei­ratete oder verpart­nerte Paare profi­tieren von steuer­lichen Begüns­ti­gungen und Vorteilen wie dem Ehegat­ten­splitting. Partner, die in einer nichtehe­lichen Lebens­ge­mein­schaft leben, sind davon ausgenommen.

Nichteheliche Lebens­ge­mein­schaft: Ausgleichs­an­spruch nach der Trennung?

Trennen sich Eheleute, werden in der Regel der Hausrat und das Vermögen, das sie während der Ehe gemeinsam erwirt­schaftet haben, unter­ein­ander geteilt. Den sogenannten Zugewinn errechnet das Famili­en­ge­richt auf Antrag und teilt es im Zugewin­n­aus­gleich auf die Partner auf. Für unver­hei­ratete Paare gibt es einen solchen Ausgleich nach einer Trennung nicht.

Es gibt bei eheähn­lichen Lebens­ge­mein­schaften ein sogenanntes Abrech­nungs­verbot. Das bedeutet: Es besteht kein Ausgleichs­an­spruch für Ausgaben, die im Rahmen des täglichen Zusammen­lebens entstehen „Nur selten, wenn jemand sehr hohe Beträge in das Vermögen des Anderen, etwa ein Haus oder eine Wohnung, gesteckt hat, erhält er nach der Trennung davon etwas zurück", sagt die Famili­en­rechts­ex­pertin Eva Becker.

Beispiel: Ein Paar zog nach zehnjähriger eheähn­licher Gemein­schaft ins neu gebaute Haus der Frau, die alleinige Eigentümerin war. In das rund 200.000 Euro teure Haus hatte der Mann nach eigenen Angaben über 90.000 Euro an Geld und Arbeit investiert. Das Paar trennte sich, die Frau setzte den Mann vor die Tür. Dieser klagte – und erhielt Recht. Laut Bundes­ge­richtshof habe der Mann Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich. (BGH-Urteil vom 09.07.2008 – XII ZR 179/05.

Doch Rechts­an­wältin Becker betont: „Dabei handelt es sich um Ausnahmen, auf die man sich nicht verlassen darf.“

Regelungen zum Unterhalt bei der eheähn­lichen und nicht­ehe­lichen Lebens­gemein­schaften

Bei unverhei­rateten Partner bestehen keine gegenseitigen Unterhalts­an­sprüche. Dies ändert sich, wenn sie gemeinsamen Nachwuchs haben. Dann kann der Partner, der die Kinder hauptsächlich betreut, einen finanziellen Ausgleich fordern. Dieser ähnelt dem Betreu­ungs­un­terhalt nach dem Ende einer Ehe oder eingetragenen Lebens­part­ner­schaft. „Die Unterhalts­pflicht besteht in der Regel bis zum 3. Lebensjahr des gemeinsamen Kindes“, sagt Rechts­an­wältin Eva Becker.

Unver­hei­ratete Partner und Un­terhalt für das Kind – was gilt?

Unabhängig von diesem Unterhalt an den ehemaligen Partner hat ein Kind Recht auf Unterhalt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Eltern verheiratet waren oder nicht. Allerdings gilt bei den Richtlinien zum Kindes­un­terhalt in eheähn­lichen Gemein­schaften: Der Vater muss das gemeinsame Kind anerkannt haben (siehe weiter unten).

Sorge­recht in eheähn­lichen Lebensge­mein­schaften

In der Ehe haben die Partner gemeinsam das Sorgerecht für die Kinder. Dies bleibt auch nach der Trennung oder Scheidung bestehen – es sei denn, Mutter oder Vater beantragen die alleinige Sorge. Demgegenüber haben unverhei­ratete Eltern nicht automatisch die gemeinsame Sorge für ein Kind. Diese müssen sie erst beantragen, indem sie eine gemeinsame Sorgeer­klärung abgeben. Zuvor muss der Vater das den Nachwuchs anerkannt haben. Nach einer Trennung bleibt das gemeinsame Sorgerecht für den Nachwuchs für gewöhnlich bestehen.

Die Regelungen für das Umgangs­recht mit einem Kind nach einer Trennung greifen unabhängig davon, ob Eltern mitein­ander verhei­ratet waren oder in eheähn­licher Gemein­schaft zusam­men­gelebt haben.

In diesem Artikel finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zum Umgangsrecht.

Nicht­ehe­liche Lebens­ge­mein­schaft: Muss der Vater das Kind anerkennen?

„In der Ehe wird die biologische Abstammung des Kindes vom Ehemann als selbst­ver­ständlich erachtet. In nichtehe­lichen Beziehungen ist dies nicht der Fall", erklärt Rechts­an­wältin Eva Becker. Deshalb muss der Mann das Kind erst anerkennen, um rechtlich als Vater zu gelten – oder ein Gericht muss die Vaterschaft festge­stellt haben.

Eheähnliche Gemein­schaft und Adoption: Welche Regeln gelten?

Eine Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs (BGH) vom März 2017 bestätigt die bislang geltende Rechtslage: Danach darf in einer unver­hei­ra­teten Paarkon­stel­lation der eine Partner nicht die Kinder des anderen adoptieren.

Das Gesetz sieht die Adoption von Stiefkindern nur bei verhei­rateten Paaren oder in gleich­ge­schlecht­licher eingetragener Lebens­part­ner­schaft vor. Diese Regelungen seien eindeutig, heißt es in dem Anfang März 2017 veröffent­lichten Beschluss des BGH.

Die Richter wiesen damit die Beschwerde eines nicht verhei­ra­teten Paares aus Westfalen ab. Die Mutter hat zwei Kinder, deren leiblicher Vater 2006 starb. 2007 ging die Mutter eine neue Beziehung ein, aller­dings ohne erneut zu heiraten.

Mit dem Antrag wollte das Paar erreichen, dass der Nachwuchs "die Stellung gemein­schaft­licher Kinder" bekommt, sodass die Mutter ihre recht­liche Mutter­schaft behält und gleich­zeitig ihr neuer Partner recht­licher Vater wird.

Das aber sehe das Gesetz laut BGH nicht vor. Anders als bei der Stief­kin­dad­option durch Ehegatten oder Leben­s­partner habe der Gesetz­geber für nicht verhei­ratete Personen keine vergleichbare Regelung geschaffen, so die Begründung (AZ: XII ZB 586/15).

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