
2015 ging ein Fall durch die Presse, der hierzulande so manches Kopfschütteln hervorrief: Im US-Bundesstaat Texas hatten einige Polizisten den selbstgebastelten Verkaufsstand von zwei Mädchen im Alter von sieben und acht Jahren geschlossen und ihnen verboten, Limonade und Popcorn an Passanten zu verkaufen. Denn die Kinder hatten keine Genehmigung zum Verkauf ihrer Waren.
Wie sieht die Rechtslage demgegenüber in Deutschland aus? Dürfen Kinder ihre alten Spielsachen auf dem Flohmarkt, in der elterlichen Garage oder auf dem Gehweg vor ihrem Wohnhaus „einfach so“ verkaufen oder brauchen sie dafür eine offizielle Erlaubnis?
Spielsachen & Co.: Braucht man einen Gewerbeschein, wenn man Dinge auf dem Flohmarkt verkaufen will?
Hierzulande brauchen Erwachsene und Kinder keinen Gewerbeschein, wenn sie beispielsweise auf dem Flohmarkt entrümpelte Gegenstände aus ihrem Privatvermögen verkaufen möchten. Denn private Verkäufe finden normalerweise selten statt und dienen nicht dazu, Profit zu erwirtschaften. Daher kann man Privatverkäufe bis zu drei Mal pro Jahr - die Regeln unterscheiden sich je nach Bundesland - tätigen, ohne dass man einen Gewerbeschein braucht.
Anders sieht es aber aus, wenn man wiederholt verkauft und damit Gewinn erzielen will. In diesem Fall ist man professioneller Händler und muss einen Gewerbeschein beantragen.
Gegenstände auf dem Gehweg verkaufen – braucht man eine Erlaubnis dafür?
Wer einen Verkaufsstand im öffentlichen Raum betreiben will, muss über eine Genehmigung des Ordnungsamtes verfügen. Das gilt auch für Verkäufe auf dem Bürgersteig. „Theoretisch brauchen auch Kinder, die private Sachen auf dem Gehweg vor ihrem Wohnhaus verkaufen, eine Genehmigung des Ordnungsamtes“, sagt der Oldenburger Rechtsanwalt Burkhard Bühre von der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). „Aber von Kinder wird niemand eine solche Genehmigung verlangen.“ Insofern müssen Kinder hierzulande also nicht befürchten, dass Polizisten ihren Verkaufsstand schließen.
Ab welchem Alter dürfen Kinder Verträge abschließen?
Kinder unter sieben Jahren können keine Verträge abschließen, da sie noch nicht geschäftsfähig sind. Mit zunehmendem Alter ändert sich das aber. Vom siebten bis zum achtzehnten Lebensjahr sind Kinder beschränkt geschäftsfähig, was mit sich bringt, dass sie begrenzt Verträge abschließen und daher auch kaufen und verkaufen dürfen. Das erlaubt ihnen beispielsweise der sogenannte Taschengeldparagraph im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
Sind Kinder älter als sieben Jahre, müssen Eltern nicht explizit in deren Verkäufe etwa auf dem Flohmarkt einwilligen. „Wenn Eltern ihre Kinder und die Dinge, die sie verkaufen wollen, beispielsweise zum Flohmarkt bringen, gilt das als Genehmigung dafür, dass sie Dinge verkaufen dürfen“, sagt der Oldenburger Rechtsanwalt Burkhard Bühre. „Damit ist die Einwilligung der Eltern erteilt.“
Grenzen hat die Geschäftsfähigkeit der Kinder nur, wenn sie teure Sachen verkaufen wollen, die sie womöglich ohne zu fragen von zu Hause mitgenommen haben, die Xbox des Vaters etwa. Solche Verträge können Eltern jederzeit lösen und den Verkauf rückgängig machen.
- Datum
- Aktualisiert am
- 25.04.2017
- Autor
- ime