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Scheidung

Drum prüfe, wer sich einver­nehmlich scheiden lässt

Einvernehmliche Scheidung: Damit sie schnell und kostengünstig vonstattengehen kann, sind einige Aspekte zu beachten. © Quelle: Cole/gettyimages.de

Von einver­nehm­lichen Scheidung spricht man, wenn beide Ehepartner sich einig sind, dass sie sich scheiden lassen wollen. Über die Frage, ob die Ehe beendet werden soll oder nicht, sind die Parteien jedoch meistens einer Meinung. Zu einer einver­nehm­lichen Scheidung gehört auch, dass

Angele­gen­heiten wie Unterhalt, Zugewinn und Umgang mit den Kindernohne Streitig­keiten geregelt werden können. Dann kann eine Scheidung wesentlich kosten­günstiger vonstat­tengehen als bei einer streitigen Ausein­an­der­setzung – wenn die Ehepartner einige Dinge beachten.

Zunächst ist wichtig: Auch bei einer einver­nehm­lichen Ehescheidung muss das Trennungsjahr eingehalten werden. Wenn sich beide Parteien einig sind, dass das Trennungsjahr stattge­funden hat und dies so auch dem Richter sagen, gilt das als gegeben.

Nur ein Anwalt bei einver­nehm­licher Scheidung?

Bei jeder Scheidung besteht Anwaltszwang. Das heißt, der Scheidungs­antrag muss von einem Anwalt beim Famili­en­gericht eingereicht werden. In der Regel lässt sich jede Partei von einem eigenen Anwalt vertreten. Bei einer einver­nehm­lichen beziehungsweise unstreitigen Scheidung genügt es theoretisch, wenn nur einer der Ehepartner einen Anwalt beauftragt. Stimmt die Gegenseite der Scheidung zu, kann die Ehe geschieden werden. Das Gericht spricht dann lediglich die Scheidung per Beschluss aus und muss von Amts wegen die Renten­an­sprüche regeln, das bedeutet den Versor­gungs­aus­gleich.

Anwaltliche Beratung für beide Parteien sinnvoll

Über die restlichen Folgesachen können sich beide Parteien im Vorfeld einigen. Die Verein­ba­rungen, die sie treffen, können in einer Scheidungs­fol­gen­ver­ein­barung festge­halten werden. Sie kann dabei helfen, Streit und Kosten zu vermeiden beziehungsweise zu reduzieren. Wird die Verein­barung von den Ehepartnern untereinander geschlossen, bezeichnet man sie als privat­rechtlich.

Die wichtigsten Aspekte auf diese Art zu klären scheint vielen die bessere, da kosten­günstige Möglichkeit zu sein – zu empfehlen sie jedoch nicht. Denn auch wenn sich beide Partner darüber einig sind, wer zum Beispiel welchen Anteil des Vermögens beansprucht, bei wem die Kinder leben sollen und wer die Kinder wann sehen darf, kann es schnell passieren, dass etwas vergessen wird.

Denn eine Scheidung hat langfristige finanzielle und den Versiche­rungs­schutz betreffende Folgen, die viele Scheidungs­willige nicht in vollem Umfang überblicken können. Wenn sich beide Seiten von einem Anwalt beraten lassen, kann eine Scheidungs­fol­gen­ver­ein­barung ausgehandelt werden, die alle wichtigen Aspekte abdeckt und keinen Partner benach­teiligt.

„Auch bei einer einver­nehm­lichen Scheidung sollten sich die Ehepartner im Vorfeld separat von einem Anwalt beraten lassen“, erklärt Dr. Undine Krebs, Mitglied der Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht vom Deutschen Anwalt­verein (DAV). Häufig stelle sich in so einem Gespräch heraus, dass Aspekte geregelt werden müssen, die die Ehepartner gar nicht im Blick hatten. Dazu zählt die Frage, wer ein Darlehen abbezahlt oder wie Steuer­rück­erstat­tungen aufgeteilt werden sollen.

Zeigt sich erst im Nachhinein, dass eine Partei einen Aspekt vergessen hat, kann sich die Gegenseite möglicherweise auf Verjährung berufen. „Der Anspruch auf Zugewinn­aus­gleich verjährt zum Beispiel drei Jahre nach der Scheidung“, warnt Dr. Undine Krebs. „Wer also vertraglich keine andere Lösung vereinbart hat, sollte den entspre­chenden Antrag nach der Scheidung zeitnah stellen. Zeit kann in diesem Fall Geld sein – im wahrsten Sinne des Wortes.“

Das Ziel: bestmögliche Lösung für jede Partei

Auch wenn ein scheidungs­williges Ehepaar an alles gedacht hat – vielfach sind auch andere Lösungen möglich, die für beide vorteil­hafter sind. Das betrifft zum Beispiel Regelungen rund um Renten­an­sprüche. Vielen fehlt das spezifische Fachwissen, um in diesen Aspekten die für beide Parteien langfristig effektivste Lösung zu finden.

Verein­ba­rungen teilweise nur mit Notar oder vor Gericht möglich

Hinzu kommt: Nicht alle Folgesachen lassen sich auf diese Art regeln. Dr. Undine Krebs, erklärt: „Privat­schriftliche Verein­ba­rungen zum Beispiel über den Zugewinn und den nachehe­lichen Unterhalt sind formun­wirksam. Sie müssen notariell beglaubigt oder gerichtlich protokolliert werden, damit sie rechtlich bindend sind. Regelungen zur Aufteilung des Hausrats oder dem Umgang mit den Kindern bedürfen keiner besonderen Form.“

Auch nicht alle Verein­ba­rungen können ohne Weiteres beim Notar wirksam geregelt werden. Das gilt zum Beispiel, wenn eine Partei komplett auf Versor­gungs­aus­gleich verzichten will. Ob eine solche Verein­barung zulässig ist, muss das Famili­en­gericht prüfen.

Vorsicht vor Online-Scheidung

Ein Scheidungs­antrag kann auch im Internet gestellt werden. Das klingt praktisch und bei einer einver­nehm­lichen Scheidung besonders sinnvoll. Dr. Undine Krebs mahnt jedoch zur Vorsicht: „Die Kosten für eine Online-Scheidung sind nahezu immer die gleichen wie bei einer herkömm­lichen Scheidung. Was wegfällt, ist die anwaltliche Beratung. Der Mandant erhält unterm Strich also weniger.

Fazit: Wer sicher sein will, dass er bei der Scheidung an alles gedacht hat, und vermeiden möchte, dass es im Nachhinein zu bösen Überra­schungen kommt, sollte sich rechtzeitig von einem Anwalt beraten lassen – auch bei einer einver­nehm­lichen Scheidung.

Datum
Aktualisiert am
15.01.2018
Autor
vhe
Bewertungen
732 2
Themen
Anwalt Ehe Ehevertrag Scheidung Unterhalt

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