Der Dienstwagen ist dann zu berücksichtigen, wenn er auch privat genutzt wird und dadurch eigene Aufwendungen eingespart werden. Wer also kein eigenes Auto haben muss, weil er einen Firmenwagen hat, den er auch für private Fahrten nutzen kann, muss sich dies anrechnen lassen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm, wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt (Urteil vom 10. Dezember 2013; AZ.: 2 UF 216/12)
Dienstwagen auch für Abholung des gemeinsamen Kindes
Die Eheleute leben getrennt und haben eine gemeinsame Tochter. Dem Ehemann, der Unterhalt zahlen muss, steht ein von seinem Arbeitgeber finanziertes Firmenfahrzeug auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Damit holt er beispielsweise die bei der Ehefrau lebende Tochter ab und bringt sie zurück. Auf der Gehaltsabrechnung wurde dieser Vorteil mit 236 Euro monatlich angegeben. Der Ehemann meinte, dieser Betrag dürfe bei der Unterhaltsberechnung nicht zu Grunde gelegt werden. Dieser sei kein anzurechnender Vorteil, weil er den Pkw nur für die Besuche seiner Tochter einsetze. Sonst würde er sein Motorrad für private Fahrten nutzen.
Dienstwagen zählt bei der Berechnung des Unterhalts
Das sahen sowohl das Amtsgericht Gladbeck als auch das Oberlandesgericht Hamm anders: Der Nutzungsvorteil sei bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen. Das unterhaltspflichtige Einkommen erhöhe sich um den Betrag ersparter eigener Aufwendungen für den Unterhalt eines Pkw. Voraussetzung sei, dass der Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt werde. Hier sei davon auszugehen, da der Vater die Tochter mit dem Fahrzeug abhole und zurückbringe. Das Fahrzeug werde also beruflich und anteilig auch privat genutzt.
Der Vorteil könne mit dem in der Gehaltsabrechnung zu Grunde gelegten Betrag von 236 Euro bewertet werden. Einen geringeren Umfang der Privatnutzung im Verhältnis zur Gesamtnutzung habe der Ehemann nicht nachweisen können. Auch auf eine fehlende Ersparnis eigener Aufwendungen unter dem Aspekt, dass er sich den Dienstwagen nicht angeschafft hätte, könne sich der Ehemann nicht berufen. Schließlich habe er eingeräumt, dass er das Auto zumindest für die Umgangskontakte mit seiner Tochter nutze.
- Datum
- Aktualisiert am
- 02.09.2014
- Autor
- red/dpa