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Die 10 wichtigsten Fragen zum Kindergeld

Quelle: MKeal / corbisimages.com
Kindern steht von Geburt an Kindergeld zu.
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Wie viel Kindergeld steht Kindern zu und wie lange? Welche Vorgaben gelten bei Studium und Ausbildung? Die Deutsche Anwalt­auskunft beantwortet diese und weitere wichtige Fragen zum Thema Kindergeld.

Welche Kinder haben Anspruch auf Kindergeld?

Grundsätzlich bekommen alle Kinder von der Geburt an bis zum 18. Geburtstag jeden Monat Kindergeld. Manche Kinder können aber auch über das 18. Lebensjahr hinaus Kindergeld erhalten. Das Kindergeld muss man vom Kinder­zu­schlag unterscheiden. Der Kinder­zu­schlag kann manchmal zusätzlich zum Kindergeld gezahlt werden, wenn Familien nur über ein niedriges Einkommen verfügen. Statt des Kinder­geldes können manche Familien auch einen Kinder­frei­betrag nutzen.

Der Kinder­frei­betrag beträgt ab Januar 2019 für jeden Elternteil auf 2.490 Euro ,gemeinsam 4.980 Euro.

Wo muss man den Antrag auf Kindergeld stellen?

Das Kindergeld zahlt die Famili­enkasse der Agentur für Arbeit aus. Bei dieser in der Alltags­sprache oft Kinder­geldkasse genannten Behörde muss man auch das Kindergeld beantragen. Der Antrag muss schriftlich und über einen dafür vorgesehenen Vordruck erfolgen, einreichen muss man ihn eine anspruchs­be­rechtigte Person bei der zuständigen Famili­enkasse. Wer im öffent­lichen Dienst arbeitet, dem zahlt der Dienstherr das Kindergeld aus.

Wer bekommt das Kindergeld ausgezahlt?

Das Kindergeld bekommt der Anspruchs­be­rechtigte, also in der Regel die leiblichen Eltern. Daneben kann die Famili­enkasse das Kindergeld aber auch an Großeltern, Pflege- oder Stiefeltern oder andere Personen auszahlen.

Kinder können über einen Antrag auf eine sogenannte Abzweigung das Kindergeld direkt ausgezahlt bekommen, was sich zum Beispiel bei Studenten oder Auszubil­denden anbietet. Das Kindergeld kann auch an Behörden ausgezahlt werden.

Auch wer im Ausland lebt, kann Kindergeld erhalten - sofern er in Deutschland einkom­mens­steu­er­pflichtig ist.

Wieviel Kindergeld bekommt man?

Seit Januar 2018 beträgt das Kindergeld 194 Euro pro Monat für das erste und zweite Kind, 200 Euro für das dritte und ab dem vierten Kind 225 Euro pro Monat.

Die nächste Erhöhung des Kinder­geldes findet am 1. Juli 2019 statt. Ab dann werden für das erste und zweite Kind je 204 Euro pro Monat gezahlt. Für das dritte Kind 210 Euro, ab dem vierten Kind 235 Euro pro Monat.

Wann wird das Kindergeld ausgezahlt?

Das Kindergeld zahlt die Famili­enkasse immer im Laufe eines Monats. Wann genau die Kasse das Kindergeld überweist, hängt von der Kinder­geld­nummer ab. Über diesen Link finden Sie eine Liste mit den Auszah­lungs­terminen 2017.

Kindergeld, Zählkinder und Patchwork­fa­milien

Das Kindergeld wird in der Regel den Eltern ausbezahlt. Leben die Eltern getrennt, bekommt derjenige das Kindergeld, bei dem das Kind überwiegend lebt. Hat der andere Elternteil eine neue Familie gegründet und darin weitere Kinder bekommen, zählt die Famili­enkasse beim Kindergeld für diese Kinder auch das Kind aus der ersten Beziehung mit. Durch dieses sogenannte Zählkind werden die andern Kinder der Familie zu Kind zwei und drei und erhalten damit mehr Kindergeld.

Ausbildung und Studium: Kindergeld auch über das 18. Lebensjahr hinaus?

Ja. Zwar endet normalerweise der Kinder­geldbezug, sobald ein Kind seinen 18. Geburtstag begeht. Doch man kann das Kindergeld bei der Famili­enkasse auch für die Zeit danach beantragen. Kindergeld bekommt man dann, wenn das Kind eine Ausbildung oder ein Studium absolviert und man dies belegt. Dann können Kinder sogar bis zum 25. Lebensjahr Kindergeld erhalten. Behinderte Kinder können unter bestimmten Voraus­set­zungen auch nach dem 25. Lebensjahr Kindergeld beziehen.

Der Anspruch auf Kindergeld entfällt aber, wenn jemand während einer Zweitaus­bildung mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet. Das gilt auch, wenn man ein berufs­be­glei­tendes Studium beginnt, das eine abgeschlossene Ausbildung sowie einjährige Berufs­er­fahrung voraussetzt. Das hat der Bundes­fi­nanzhof (BFH) entschieden. Nach Auffassung der Richter steht einem kein Kindergeld zu, wenn man nach einer abgeschlossenen Ausbildung ein Studium aufnimmt und weiterhin 30 Stunden pro Woche arbeitet.

Anders sieht die Rechtslage aus, wenn jemand in der Zweitaus­bildung nicht erwerbstätig ist. Dann berück­sichtigt die Famili­enkasse in der Regel seinen Anspruch auf Kindergeld. Das gilt auch, wenn er während der Zweitaus­bildung weniger als 20 Stunden pro Woche arbeitet, geringfügig beschäftigt oder als Azubi tätig ist. Das Urteil des Bundes­fi­nanzhofes ist vom 4. Februar 2016 und wurde am 1. Juni 2016 veröffentlicht (AZ: III R 14/15).

Kindergeld für behindertes Kind: Wie lange wird Kindergeld gezahlt?

Grundsätzlich hat ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen einer Behinderung seinen Lebens­un­terhalt nicht selbst finanzieren kann. Das gilt dann, wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebens­jahres eingetreten ist. Wird bei einem Kind erst sehr spät zum Beispiel ein Gendefekt diagnos­tiziert, also nach dem 25. Lebensjahr, kann auch ein Anspruch auf Kindergeld bestehen. In einem entspre­chenden Fall hat das Finanz­gericht Köln den Anspruch einer dreißig­jährigen Frau auf Kindergeld bestätigt, wie die Arbeits­ge­mein­schaft Famili­en­gericht mitteilt (Entscheidung vom 12. Januar 2017; AZ: 6 K 889/15). (Quelle: red/dpa)

Können auch Kinder ohne Ausbildungs- oder Arbeitsplatz Kindergeld bekommen?

Will ein Kind eine Berufs­aus­bildung aufnehmen, findet aber keinen Ausbil­dungsplatz, zahlt die Famili­enkasse das Kindergeld auch dann. Das setzt aber voraus, dass das Kind sich bemüht, einen Ausbil­dungsplatz zu finden. Ist ein Kind bei der Agentur für Arbeit im Inland als Arbeit­su­chender gemeldet, zahlt die Famili­enkasse das Kindergeld auch für einen Volljährigen bis zum 21. Lebensjahr.

Fällt das Kindergeld im Freiwil­li­gen­dienst oder in Übergangs­zeiten weg?

Nein. Wer einen berück­sich­ti­gungs­fähigen Freiwil­li­gen­dienst, also etwa ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableistet, der erhält weiterhin Kindergeld. Wer sich in einer Übergangszeit etwa zwischen zwei Ausbil­dungs­schritten befindet, dem zahlt die Famili­enkasse weiterhin Kindergeld. Diese Zeit darf aber höchstens vier Monate dauern.

Wann kann der Anspruch auf Kindergeld entfallen?

Vor 2012 mussten volljährige Kinder und ihre Eltern das Einkommen des Kindes nachweisen und belegen. Denn für den Kinder­geldbezug volljähriger Kinder gab es eine Einkom­mens­grenze von jährlich 8.004,00 Euro. Lag der Volljährige darüber, entfiel sein Anspruch auf Kindergeld.

Diese Regel hat der Gesetzgeber aber gestrichen, nun kommt es bei der Erstaus­bildung nicht auf Einkommen und Erwerbs­tä­tigkeit des Kindes an.

Das Kindergeld entfällt jedoch, wenn das Kind nach der Erstaus­bildung oder dem Erststudium eine weitere Ausbildung beginnt und dabei mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet.

Seit 2016 Steuer­iden­ti­fi­ka­ti­ons­nummer notwendig

Eltern, die Kindergeld beziehen, müssen bei der Famili­enkasse seit 2016 ihre Steuer­iden­ti­fi­ka­ti­ons­nummer sowie die ihrer Kinder angeben. Die Nummer muss beim Antrag eingefügt oder nachge­reicht werden.

Datum
Aktualisiert am
03.11.2017
Autor
ime/red
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Themen
Familie Geld Jugendliche Kinder Kindergeld

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