Famili­enrecht-Blog

Der halbierte Lottogewinn

Geteilte Freude ist halbe Freude - zumindest für den Verlierer des Gerichtsprozesses. © Quelle: GBP/ panthermedia.net

Ein Mann gewinnt eine halbe Millionen Euro im Lotto, freut sich und macht Pläne mit seiner Lebens­partnerin. Doch dann entscheidet ein Gericht, dass er die Hälfte des Geldes an seine geschiedene Ehefrau abtreten muss.

Ein Sechser im Lotto – da kommt Freude auf! Ein Rentner machte mit seiner Lebens­partnerin, mit der er seit acht Jahren zusammen lebt, bereits Pläne, wofür sie das Geld verwenden würden – immerhin 500.000 Euro.

Doch zu früh gefreut – er muss die Hälfte des Gewinns an seine geschiedene Ehefrau abgeben, so hat es der Bundes­ge­richtshof (BGH) am 16. Oktober 2013 (AZ.: XII ZB 277/12) in letzter Instanz entschieden.

Der BGH ist der Auffassung, dass auch bei langer Trennungszeit ein Lottogewinn in das sogenannte Endvermögen (Vermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungs­antrags) fällt. Der geschiedene Ehemann muss seiner früheren Frau 242.500 Euro bezahlen, obwohl er bereits seit acht Jahren von ihr getrennt lebte.

Lottogewinn kein privile­gierter Erwerb

Der BGH hat entschieden, dass der Lottogewinn nicht als sogenannter privile­gierter Vermögens­zuwachs in entspre­chender Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB angesehen werden könne. Lediglich ein Erbe, ein vorgezogenes Erbe oder eine Schenkung falle darunter. Ein Lottogewinn sei dem Rentner nicht aufgrund einer persön­lichen Beziehung mit einem Dritten zugeflossen und somit den ehelichen Lebens­ver­hält­nissen zuzurechnen.

Auch das Argument des Ehemannes, dass es grob unbillig sei, wenn die Ehefrau nach langer Trennungszeit das Geld erhalte, wies der BGH zurück. Eine grobe Unbilligkeit gemäß § 1381 Abs. 1 BGB liege nicht allein in einer längeren Trennungszeit. Auch die Gesamtschau der Umstände ließe keine andere Beurteilung zu, da die Ehe 29 Jahre bestanden hatte und drei Kinder daraus hervor­ge­gangen waren.

Generell gilt:

Wenn Sie keinen Ehevertrag geschlossen haben, wird am Ende der Ehe auf Antrag eines Ehepartners der Zugewinn­aus­gleichs­an­spruch berechnet. Der Anspruch kann bis drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung gestellt werden, dann tritt Verjährung ein.

Stichtage für die Berechnung sind der Tag der Eheschließung (Anfangs­vermögen) und der Tag der Zustellung des Scheidungs­antrags (Endvermögen). Hat ein Ehepartner Vermögen aus einer persön­lichen Beziehung (Erbe, Schenkung), das nicht den ehelichen Lebens­ver­hält­nissen zuzurechnen ist, fallen diese Beträge als privile­gierter Erwerb in das Anfangs­vermögen. Die beiden Vermögens­massen werden verglichen. Derjenige, der einen höheren Zuwachs hat, muss die Hälfte des Überschusses an den Anderen abgeben.

Konsequenz:

Pech also für den Rentner, er wird seine finanziellen Pläne ändern müssen. Hätte er mit der Stellung des Scheidungs­antrags nicht so lange gewartet und wäre rechts­kräftig geschieden gewesen, hätten er und seine Lebens­partnerin den Gewinn alleine genießen können.

Viola Lachenmann ist Fachan­wältin für Famili­enrecht und berät zudem als Fachan­wältin für IT-Recht im Internetrecht, Softwarerecht, Urheberrecht und Datenschutzrecht. Sie betreibt einen eigenen Blog, der unter www.kanzlei-lachenmann.de/blog

aufzurufen ist. Für die Deutsche Anwalt­auskunft bloggt Frau Lachenmann regelmäßig zum Thema Famili­enrecht.