
Ein Sechser im Lotto – da kommt Freude auf! Ein Rentner machte mit seiner Lebenspartnerin, mit der er seit acht Jahren zusammen lebt, bereits Pläne, wofür sie das Geld verwenden würden – immerhin 500.000 Euro.
Doch zu früh gefreut – er muss die Hälfte des Gewinns an seine geschiedene Ehefrau abgeben, so hat es der Bundesgerichtshof (BGH) am 16. Oktober 2013 (AZ.: XII ZB 277/12) in letzter Instanz entschieden.
Der BGH ist der Auffassung, dass auch bei langer Trennungszeit ein Lottogewinn in das sogenannte Endvermögen (Vermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags) fällt. Der geschiedene Ehemann muss seiner früheren Frau 242.500 Euro bezahlen, obwohl er bereits seit acht Jahren von ihr getrennt lebte.
Lottogewinn kein privilegierter Erwerb
Der BGH hat entschieden, dass der Lottogewinn nicht als sogenannter privilegierter Vermögenszuwachs in entsprechender Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB angesehen werden könne. Lediglich ein Erbe, ein vorgezogenes Erbe oder eine Schenkung falle darunter. Ein Lottogewinn sei dem Rentner nicht aufgrund einer persönlichen Beziehung mit einem Dritten zugeflossen und somit den ehelichen Lebensverhältnissen zuzurechnen.
Auch das Argument des Ehemannes, dass es grob unbillig sei, wenn die Ehefrau nach langer Trennungszeit das Geld erhalte, wies der BGH zurück. Eine grobe Unbilligkeit gemäß § 1381 Abs. 1 BGB liege nicht allein in einer längeren Trennungszeit. Auch die Gesamtschau der Umstände ließe keine andere Beurteilung zu, da die Ehe 29 Jahre bestanden hatte und drei Kinder daraus hervorgegangen waren.
Generell gilt:
Wenn Sie keinen Ehevertrag geschlossen haben, wird am Ende der Ehe auf Antrag eines Ehepartners der Zugewinnausgleichsanspruch berechnet. Der Anspruch kann bis drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung gestellt werden, dann tritt Verjährung ein.
Stichtage für die Berechnung sind der Tag der Eheschließung (Anfangsvermögen) und der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags (Endvermögen). Hat ein Ehepartner Vermögen aus einer persönlichen Beziehung (Erbe, Schenkung), das nicht den ehelichen Lebensverhältnissen zuzurechnen ist, fallen diese Beträge als privilegierter Erwerb in das Anfangsvermögen. Die beiden Vermögensmassen werden verglichen. Derjenige, der einen höheren Zuwachs hat, muss die Hälfte des Überschusses an den Anderen abgeben.
Konsequenz:
Pech also für den Rentner, er wird seine finanziellen Pläne ändern müssen. Hätte er mit der Stellung des Scheidungsantrags nicht so lange gewartet und wäre rechtskräftig geschieden gewesen, hätten er und seine Lebenspartnerin den Gewinn alleine genießen können.
Viola Lachenmann ist Fachanwältin für Familienrecht und berät zudem als Fachanwältin für IT-Recht im Internetrecht, Softwarerecht, Urheberrecht und Datenschutzrecht. Sie betreibt einen eigenen Blog, der unter www.kanzlei-lachenmann.de/blog
aufzurufen ist. Für die Deutsche Anwaltauskunft bloggt Frau Lachenmann regelmäßig zum Thema Familienrecht.
- Datum
- Aktualisiert am
- 20.01.2016
- Autor
- Viola Lachenmann