
Diese Frage hatte u.a. das LG München I 2003 zu entscheiden (Az: 16 T 22604/03). Nach dem Tod einer kinderlosen Frau versorgte eine Bekannte den Hund. Laut Testament sollten der Rüde Berry sowie zwei Brüder, zwei Neffen und eine Nichte erben. Das Gericht stellte fest, dass damit nicht die den Hund versorgende Bekannte Miterbin geworden ist. Der Hund sei keine rechtsfähige Person und könne daher nicht erben, so die Richter.
Dem Grunde nach entschied so auch das LG Bonn 2009 (AZ: 4 T 363/09). Dem Rüden „Lucky“ wurde alles vermacht (u.a. Haus und Grundstück im Wert von 100.000 €). Ein Freund des Verstorbenen sollte sich um „Lucky“ kümmern und für diesen das Haus instand halten. Die Verfügung ist hinfällig und die gesetzliche Erbfolge tritt in Kraft, entschied das Gericht. Damit erbte nicht der Bekannte sondern der Halbbruder des Verstorbenen. Der Bekannte habe lediglich eine Pflegeverpflichtung für „Lucky“, für die er sich von den Erben entschädigen lassen könne, so die Richter.
Tipp:
Vererben Sie einer Person oder einem Tierheim das Vermögen unter der Maßgabe, dass diese den Hund versorgt, solange er lebt.
Andreas Ackenheil ist Anwalt mit dem Schwerpunkt Tierrecht und betreibt einen eigenen Blog, der unter www.der-tieranwalt.de aufzurufen ist. Auch für die Deutsche Anwaltauskunft bloggt Herr Ackenheil regelmäßig zum Thema Tierrecht
- Datum
- Aktualisiert am
- 27.06.2014
- Autor
- Andreas Ackenheil